Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109726/2/Fra/He

Linz, 08.06.2004

 

 

 VwSen-109726/2/Fra/He Linz, am 8. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn W B, S, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. 3.2004, VerkR96-1734-2004/U, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben.

Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG;
§ 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 4.8.2003 um 10.31 Uhr in Linz, in der Ludlgasse nächst Nr. 7 das Kraftfahrzeug, pol. KZ: , an einer Straßenstelle abgestellt hat, die nur durch das Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte Berufung. Diese Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der angefochtene Schuldspruch entspricht nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 44a Z1 VStG. Bei einer Verwaltungsstrafsache muss verlangt werden, dass der strafbare Tatbestand im Spruch des Straferkenntnisses nicht nur klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, sondern dass der Schuldspruch auch durch den Wortlaut der übertretenen Norm voll gedeckt ist. Was die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale betrifft, sind entsprechende wörtliche Ausführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen (den abstrakten Wortlaut der übertretenen Norm) ersetzt werden können (vgl VwGH vom 13.6.1984, Sammlung 11.466 A [verstärkter Senat] und andere).

 

Der angefochtene Schuldspruch enthält zwar die Identität der Tat nach Ort und Zeit, nicht jedoch die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, weil daraus nicht hervorgeht, durch Verletzung welchen gesetzlichen Verbotes der Bw mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug die Abstellörtlichkeit erreicht hat. Dem Akt ist zu entnehmen, dass in der Ludlgasse ein Fahrverbot - ausgenommen Anliegeverkehr und Radfahrer - besteht. Es hätte sohin dem Bw vorgeworfen werden müssen, dass er als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges dieses an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt hat, obwohl die Örtlichkeit nur durch Verletzung des oa Fahrverbotes erreicht werden kann und dass das vom Bw gelenkte Kraftfahrzeug nicht zu dem vom Fahrverbot - ausgenommenen Fahrzeugen (Anliegeverkehr) zählt.

 

Da auch die einzige während der Verfolgungsverjährungsfrist ergangene Verfolgungshandlung - nämlich die Strafverfügung vom 5.11.2003 - keinen iS der oa gesetzlichen Bestimmungen zuvor den Tatvorwurf enthält, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb bereits aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war, ohne dass es einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bw bedurft hätte.

 
4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 
 

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