Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109734/2/Fra/He

Linz, 27.10.2004

 

 

 VwSen-109734/2/Fra/He Linz, am 27. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn WB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Februar 2004, VerkR96-15178-2003/Pos, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 23.9.2003, VerkR96-15178-2003, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde lt. Zustellnachweis am 8.Oktober 2003 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde per Telefax am 24. Oktober 2003 um 16.42 Uhr eingebracht. Diesen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

 

4. Rechtliche Beurteilung:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

4.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 13. November 2003, VerkR96-15178-2003/Pos, den Bw auf die verspätete Einbringung des Einspruches hingewiesen. Sie hat ihm auch die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich für die verspätete Einspruchslegung zu rechtfertigen bzw. gegebenenfalls Nachweise für seine Angaben vorzulegen. Mit Schreiben vom 21.11.2003 an die belangte Behörde sowie in seiner Berufung räumt der Bw die verspätete Einspruchserhebung ein.

 

Aus dem Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte darüber, dass die oa. Strafverfügung nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre (wie oben erwähnt ist die Zustellung am 8.10.2003 durch Rückschein belegt). Auf Grund der verspäteten Einbringung des Einspruches ist sohin die beeinspruchte Strafverfügung rechtskräftig geworden, weshalb die belangte Behörde auf den eigentlichen Tatvorwurf nicht eingehen konnte. Auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist eine diesbezügliche Beurteilung verwehrt.

 

Abschließend wird nochmals festgestellt, dass Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung.

 

Ein allfälliges mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

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