Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109737/17/Sch/Pe

Linz, 21.06.2004

 

 

 VwSen-109737/17/Sch/Pe Linz, am 21. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn DI C E vom 13. April 2004, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31. März 2004, VerkR96-3077-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 15. Juni 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 386 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 31. März 2004, VerkR96-3077-2003, über Herrn DI C E, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und zu 2) gemäß § 32 Abs.1 Z1 iVm § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z2 Führerscheingesetz (FSG) Geldstrafen zu 1) in Höhe von 1.200 Euro und zu 2) in Höhe von 730 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 555 Stunden und zu 2) von 340 Stunden verhängt, weil er

  1. am 7. Dezember 2003 um 23.35 Uhr das vierrädrige Leichtkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Glöckelberger Straße L1558 bei Strkm. 5,050 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,46 mg/l ergeben;
  2. am 7. Dezember 2003 um 23.35 Uhr das vierrädrige Leichtkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Glöckelberger Straße L1558 bei Strkm. 5,050 gelenkt habe, obwohl ihm das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Bescheid vom 23.10.2003, VerkR96-440/1990, verboten worden war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 193 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Dieser hat den Ablauf der Amtshandlung, insbesondere im Hinblick auf die beim Berufungswerber festgestellten Alkoholisierungssymptome und die hierauf durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, eingehend geschildert. Das Ergebnis der Untersuchung mittels Alkomaten, nämlich eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,46 mg/l, steht demnach völlig außer Zweifel und war sohin von einer entsprechenden Alkoholisierung des Berufungswerbers auszugehen.

 

Dieser Wert lässt sich mit der anlässlich der Amtshandlung abgegebenen Trinkverantwortung des Rechtsmittelwerbers nicht annähernd in Einklang bringen. Dieser zufolge habe er am Vorfallstag zwischen etwa 18.00 Uhr und 23.30 Uhr in einem Lokal zwei Achtelliter Rotwein konsumiert. Diese Menge alkoholischer Getränke vermag nur einen Bruchteil des beim Berufungswerber festgestellten Wertes zu erklären. Sohin müssen diese Angaben als bei weitem unvollständig und daher nicht den Tatsachen entsprechend angesehen werden.

 

Die Berufungsbehörde vermag daher auch nicht zu erkennen, warum dann doch ein Teil der Angaben, nämlich hinsichtlich Trinkende unmittelbar vor Fahrtantritt, zutreffen müssten. Abgesehen davon ist es für das Ergebnis der Alkomatuntersuchung bei einem Wert in einer derartigen Höhe wie beim Berufungswerber festgestellt, ohnedies zu vernachlässigen, ob "der letzte Schluck" des alkoholischen Getränkes fünf oder zehn Minuten vor der Beanstandung konsumiert wurde. Die Berufungsbehörde sieht daher keine Veranlassung, in diese Richtung ein weiteres Beweisverfahren abzuführen. Zudem wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gerade die sogenannte "Anflutungsphase" als für die Fahrtauglichkeit sehr abträglich erachtet (VwGH 12.9.2001, 99/03/0150 u.a.).

 

Im Hinblick auf die Übertretung gemäß §§ 32 Abs.1 Z1 iVm 37 Abs.1 Führerscheingesetz ist Folgendes zu bemerken:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Mandatsbescheid vom 23. Oktober 2003, VerkR-440/1990, zugestellt am 27. Oktober 2003, über den Berufungswerber wegen eines Alkoholdeliktes ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, Motordreirädern, vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen auf die Dauer von vier Monaten verhängt.

 

Gemäß § 57 Abs.2 AVG hat eine allfällige Vorstellung gegen einen solchen Mandatsbescheid keine aufschiebende Wirkung.

 

Auf diesen Umstand ist der Berufungswerber durch einen entsprechenden Hinweis im Bescheid ausdrücklich aufmerksam gemacht worden.

 

Die anlässlich der Berufungsverhandlung im Hinblick auf diese Übertretung vorgebrachte Verantwortung, nämlich dass ihm bezüglich der ohne aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels sofort eintretenden Bescheidfolgen ein Rechtsirrtum unterlaufen sei, kann sohin nicht nachvollzogen werden, abgesehen davon, dass er auch bei tatsächlichem Vorliegen als vorwerfbar einzustufen wäre.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Der Berufungswerber weist zwei einschlägige Vormerkungen wegen Alkoholdelikte und eine wegen Übertretung des oben erwähnten Lenkverbotes auf. Es muss daher bei ihm ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit angenommen werden, das nach Ansicht der Berufungsbehörde die festgesetzten Geldstrafen rechtfertigt. Sie sollen nicht nur dem generalpräventiven Aspekt Rechnung tragen, sondern auch besonders bewirken, dass jemand abgehalten wird, immer wieder einschlägige Delikte zu begehen. Dies gilt besonders für der Verkehrssicherheit derartig abträgliche Übertretungen wie jene gegen die Alkoholbestimmungen der StVO 1960 bzw. gegen ein ausdrücklich angeordnetes Lenkverbot bestimmter Kraftfahrzeuge nach dem FSG.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, insbesondere seinem geschätzten monatlichen Einkommen von 1.600 Euro, wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch von der Berufungsbehörde der Entscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der verhängten Geldstrafen in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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