Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109742/11/Sch/An

Linz, 04.06.2004

 

 

 VwSen-109742/11/Sch/An Linz, am 4. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R F, vom 18. März 2004, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Februar 2004, Zl. S-38.625/03-1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 2. Juni 2004, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Hinsichtlich Faktum 2) wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des Straferkenntnisses nach dem Wort "Kfz" um die Wortfolge "..... mit dem Kennzeichen....." ergänzt wird, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

     

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 45 Abs.1 Z1 bzw. § 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. Februar 2004, S-38.625/03-1, über Herrn R F, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 5 Abs.1 StVO 1960 und 2.) § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 jeweils iVm § 7 VStG Geldstrafen von 1.) 1.100 Euro und 2.) 50,00 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 14 Tagen und 2.) 12 Stunden verhängt, weil er am 10. November 2003 um 07.30 Uhr in Linz, Gruberstr. 38, Nebenfahrbahn stadtauswärts, 1) als Zulassungsbesitzer des Kfz, einer Person (Herrn M H), die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen und fahruntüchtigen Zustand befand, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l festgestellt werden konnte, vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht hat (gemeint wohl: durch Überlassen dieses Kfz zum Lenken); und 2) das Kfz bei der Zulassungsbehörde nicht abgemeldet, obwohl am 27. August 2003 der dauernde Standort von der BH Linz in den örtlichen Wirkungskreis der BPD Linz verlegt worden war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 105 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung versichert, dass er sein Fahrzeug dem M H dann nicht zum Lenken hätte überlassen, wenn er bei ihm Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung wahrgenommen hätte. Er habe mit ihm am Vorfallstag - am Tisch gegenüber sitzend - im Wohnheim Be, Linz, das Frühstück eingenommen. Mangels entsprechender gegenteiliger Symptome sei er von der Fahrtauglichkeit des Genannten ausgegangen. Den Vorabend habe er nicht mit dem Genannten verbracht.

Der zeugenschaftlich einvernommene M H hat angegeben, wohl am Vorabend des Vorfallstages Alkohol konsumiert zu haben, nachdem er in der Nacht geschlafen und morgens ein Frühstück mit Kaffee eingenommen habe, aber keine Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit gehabt zu haben. Er sei überrascht gewesen, als er nach der durchgeführten Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt einen Messwert von 0,72 mg/l zur Kenntnis nehmen musste.

Von der Annahme, dass der Berufungswerber die Alkoholfahrt des M H billigend in Kauf genommen hätte, kann im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten nicht ausgegangen werden. Diesbezüglich ergeben sich weder aus der Anzeige noch aus dem Beweisverfahren vor der Berufungsbehörde schlüssige Anhaltspunkte. Es wurde auch von den einschreitenden Polizeibeamten kein auffälliges Fahrverhalten, das auf Alkoholisierung hindeutete, beim Genannten festgestellt. Die Amtshandlung erfolgte vielmehr deshalb, weil ein Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften betreffend Nebenfahrbahnen festgestellt wurde.

§ 7 VStG ordnet nämlich an, dass, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe unterliegt, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Das Gesetz sieht also für die Tatbegehung durch Anstiftung oder Beihilfe ausdrücklich die Schuldform des Vorsatzes vor. Sohin ist gegenständlich entscheidend, ob dem Berufungswerber Alkoholisierungsmerkmale beim Lenker seines Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Überlassung erkennbar gewesen sind bzw. ob er solche Symptome feststellte und er die dahinter liegende wahrscheinliche Alkoholisierung gleichsam billigend in Kauf genommen hat. Im gegenständlichen Fall betraf dies eine Alkoholisierung laut Tatvorwurf im Ausmaß von 0,72 mg/l Atemluftalkoholkonzentration. Von einem Sicherheitswachebeamten nur mittels Alkomaten ermittelbar, vom Berufungswerber aber diesen Wert ohne technische Hilfsmittel als wahrnehmbar zu erwarten, stellt noch eine zusätzliche Problematik dar. Gegenständlich wurde von der Erstbehörde die strafsatzerhöhende Bestimmung des § 99 Abs.1a StVO 1960 zur Anwendung gebracht.

Angesichts des gegebenen Beweisergebnisses kann zumindest im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass hier der Fall einer vorsätzlichen Beihilfe gegeben war; die Schuldform der Fahrlässigkeit, sollte sie gegeben gewesen sein, reicht ohnedies nicht aus (vgl. dazu VwSen-109724 vom 24. Mai 2004).

Der Berufung war sohin hinsichtlich Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge zu geben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen.

 

Hinsichtlich des weiteren Tatvorwurfes hat das Beweisverfahren ergeben, dass dieser dem Grund nach hinreichend erwiesen ist. Es war dem Berufungswerber auch bewusst, dass er, nachdem er von Ansfelden nach Linz verzogen war und auch entsprechend den Standort seines Kfz verändert hatte, zur Ab- bzw. Ummeldung desselben verpflichtet gewesen wäre. Deshalb hat er auch einen Vertreter seiner Haftpflichtversicherung mit dem Vorgang beauftragt, allerdings sollte dieser vorerst mit der Behörde abklären, diesen noch eine gewisse Zeit aufzuschieben. Dies deshalb, da der Berufungswerber vorerst wiederum vor hatte, zurück nach Ansfelden zu übersiedeln und er sich diesfalls die Ummeldung überhaupt hätte ersparen können. Letztlich ist es aber dazu nicht gekommen bzw. kam der gegenständliche Vorfall dazwischen. Er vermeinte auch, seine eingeschränkten finanziellen Mittel primär für den Lebensunterhalt und nicht zur Bestreitung von Verwaltungsabgaben verwenden zu sollen.

 

Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass hier noch ein Anwendungsfall des § 21 Abs.1 VStG gegeben ist. Das Verschulden des Berufungswerbers kann als geringfügig angesehen werden, da sein Bemühen - zumindest nach der unwiderlegbaren Beweislage - dahingehend war, den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu entsprechen. Zum anderen liegen keine bedeutsamen negativen Folgen der Tat vor, insbesondere war es der Behörde ohne weiteres möglich, den Zulassungsbesitzer samt Aufenthaltsort zu ermitteln.

Das Verhalten des Berufungswerbers bleibt unbeschadet dessen nicht gesetzeskonform, weshalb der Ausspruch einer Ermahnung geboten erschien, um ihn hierauf entsprechend hinzuweisen.

Die erfolgte Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses erschien der Berufungsbehörde zur Konkretisierung der Tat geboten; weitergehende Ergänzungen waren angesichts der Stattgebung der Berufung bezüglich Faktum 1) entbehrlich.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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