Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109750/9/Fra/Sta

Linz, 23.09.2004

 

 

 VwSen-109750/9/Fra/Sta Linz, am 23. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn GB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.4.2004, VerkR96-3001-2004, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (60 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil am 13.3.2004 um 20.35 Uhr den PKW auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Ohlsdorf in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat, wobei er auf Höhe Strkm 217,452 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 67 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) entscheidet.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Juli 2004 erwogen:

 

I.3.1. Es ist unstrittig, das der Bw zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit am angeführten Ort das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat. Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung - Außenstelle Seewalchen am Attersee, vom 17.3.2004 sei mit dem gegenständlichen PKW die auf Autobahnen höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um 67 km/h überschritten worden, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten des Bw abgezogen wurde. Laut dieser Anzeige sei der PKW auf der A1 in Richtungsfahrbahn Wien auf dem zweiten Fahrstreifen gemessen worden. Die Messung sei mit dem Gerät: LTI 20.20 TS/KM-E, Messart: Laser, erfolgt. Der Lenker habe bei Ansichtigwerden des Gendarmeriestreifenfahrzeuges sofort reagiert, habe sein Fahrzeug stark abgebremst und sein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen angehalten. Der Bw habe angegeben, er sei höchstens zwischen 160 und 180 km/h gefahren und das Messergebnis von 204 km/h könne nur durch einen Messfehler zustande gekommen sein.

 

In seinem Rechtsmittel wiederholt der Bw sein Argument, dass er max. 160 bis 170 km/h gefahren. Die korrekt durchgeführte Messung des Beamten zweifle er nicht an. Seiner Meinung nach sei die Messung durch ein anderes Fahrzeug beeinflusst worden. Er beantrage daher das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruch seinen Angaben folgend zu berichtigen. Bei der Berufungsverhandlung am 22.7.2004 ergänzte der Bw sein Vorbringen dahingehend, dass ein Gendarmeriebeamter ihm angeboten habe, bei der Anhaltung auf das Display des Gerätes zu schauen und dort die Geschwindigkeit abzulesen. Er habe dies jedoch abgelehnt. Er unterstelle dem Meldungsleger nicht, dass er das Gerät nicht richtig bedient, sondern er vermute, dass dieses Messgerät einen technischen Fehler aufgewiesen habe, weil sein Fahrzeug lediglich eine Bauartgeschwindigkeit von 204 km/h aufweise und er zur Tatzeit im Kofferraum einen Kranteil geladen hatte mit einem Gewicht von ca. 250 kg. Er beantrage, das Verfahren auszusetzen, weil er noch eine technische Stellungnahme zu der Frage vorlegen wird, dass sein Kraftfahrzeug die gemessene Geschwindigkeit unter der Voraussetzung, dass er im Kofferraum ein Gewicht von 200 kg geladen hatte, nicht erreichen kann. Er beantrage, ihm sohin eine Frist bis Mitte September 2004 einzuräumen. Das unterfertigte Mitglied gab diesem Antrag statt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist jedoch eine Stellungnahme seitens des Bw beim Oö. Verwaltungssenat nicht eingelangt.

 

I.3.2. Der Meldungsleger Rev.Insp. Z gab bei der Berufungsverhandlung an, sich an die Geschwindigkeitsmessung noch erinnern zu können. Er sei Beifahrer gewesen und habe die Messung durchgeführt. Der Dienstkraftwagen sei bei der Betriebsumkehre Steyrermühl gestanden. Es sei ausschließlich der ankommende Verkehr gemessen worden. Der gegenständliche PKW sei deshalb gemessen worden, weil er augenscheinlich zu schnell unterwegs war. Das Kraftfahrzeug sei am linken Fahrstreifen unterwegs gewesen. Er könne mit Sicherheit angeben, dass er das Beschuldigtenfahrzeug gemessen habe. Das Fahrzeuge habe er im Frontbereich oberhalb des Kennzeichens anvisiert. Zu einer Fehlmessung sei es nicht gekommen. Das Gerät würde eine Fehlmessung anzeigen. Ein Fehler würde am Display aufgezeigt werden. Er und sein Kollege wollten dem Fahrzeug nachfahren und sie seien deshalb bereits auf den Pannenstreifen hinausgefahren. Als der Fahrzeuglenker sie gesehen habe, habe er vor ihnen am Pannenstreifen angehalten. Sie hätten den Fahrzeuglenker zum Pannenplatz bei der Ausfahrt Steyrermühl gelotst. Die gemessene Geschwindigkeit sei am Display des Gerätes noch vorhanden gewesen. Das Messergebnis habe eindeutig vom Beschuldigtenfahrzeug gestammt.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Aussage des Meldungslegers schlüssig und nachvollziehbar waren. Es ist davon auszugehen, dass das Messgerät im Sinne der Verwendungsbestimmungen bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen entsprechend eingesetzt wurde. Beim Meldungsleger handelt es sich um einen Exekutivbeamten, also um eine Person, bei der eine umfassende Vertrautheit mit der Funktion, Bedienung sowie mit den messtechnischen Eigenschaften des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes vorauszusetzen ist. Auf Grund der Erfahrung und des Ausbildungsstandes des Gendarmeriebeamten muss erwartet werden, dass er das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet hat. Es wurde beachtet, dass, wenn Messergebnisse die Grundlage für die Ahndung von Geschwindigkeitsübertretungen bilden, die Verkehrsfehlergrenzen des Laser-VKGM zu berücksichtigen sind. Diese betragen plus/minus 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und plus/minus 3 % bei Messwerten über 100 km/h. Dies wurde berücksichtigt und vom Messwert (204 km/h) der entsprechende Wert abgezogen.

 

Das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E ist zugelassen für eine Messstrecke von 30 m bis 500 m (die konkrete Messentfernung betrug 227 m) und eine Geschwindigkeit von 10 km/h bis 250 km/h (entsprechend der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl. 43427/92 vom 17.12.1992 und Zl. 43427/92/1 vom 14.3.1994).

 

Das Gerät war auch - wie sich aus dem vorgelegten Eichschein ergibt - zur Tatzeit ordnungsgemäß geeicht. Das Messprotokoll wurde vorgelegt.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass dem Meldungsleger bei der Handhabung des Gerätes Bedienungsfehler unterlaufen sind - dies wurde auch vom Bw nicht behauptet. Es haben sich auch keine konkreten Anhaltspunke dafür ergeben, dass das Gerät mangelhaft funktioniert hätte und dass der Meldungsleger ein anderes als das Beschuldigtenfahrzeug gemessen hätte oder dass ein anderes Fahrzeug die gegenständliche Messung beeinflusst hätte. Die vom Bw in Aussicht gestellte Stellungnahme wurde nicht vorgelegt. Der oa - einem Erkundungsbeweis - gleichkommende Beweisantrag ist daher nicht geeignet, das Messergebnis zu entkräften und vermag im Hinblick auf die oa Ausführungen keine Verpflichtung auszulösen, weitere Ermittlungsschritte zu setzen.

 

Der Bw hat daher - da es ihm nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften - die Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Die belangte Behörde hat der Strafbemessung folgende Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu Grunde gelegt. Monatliches Einkommen ca. 1.100 Euro, kein Vermögen und Sorgepflicht für 1 Kind. Da der Bw im Berufungsverfahren diesen Annahmen nicht entgegengetreten ist, legt auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zu Grunde. Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Dem Verwaltungsstrafakt lässt sich entnehmen, dass der Bw mehrere einschlägige Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen aufweist. Weiters liegt eine Vormerkung nach dem FSG und eine Vormerkung nach dem KFG vor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann daher dem Bw nicht angerechnet werden. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 50 % überschritten. Eine derartig eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung gefährdet im höchsten Maß jene Rechtsgüter, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient. Es sind dies insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Bei einem Unfall mit einer so hohen Geschwindigkeit treten erfahrungsgemäß besonders große Schädigungen dieser Rechtsgüter ein. Eine Geschwindigkeit von 197 km/h wird von einem Fahrzeuglenker bewusst gewählt. Es ist daher von einer vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen. Eine Herabsetzung der Strafe konnte im Hinblick auf den erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt nicht vorgenommen werden, muss doch durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit jedem Laien einsichtig sein, dass dadurch die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird. Bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis zu 726 Euro kann daher mit einer Geldstrafe von 300 Euro eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden und ist eine Herabsetzung der Strafe auch aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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