Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109751/19/Br/Wü

Linz, 06.07.2004

 

 VwSen-109751/19/Br/Wü Linz, am 6. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn S K, R 5, , vertreten durch RAe Dr. K F S u. Mag. G Sl, P S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. März 2004, Zl: VerkR96-7985-2003, wegen Übertretungen der StVO 1960, des KFG und des FSG, nach der am 8. Juni und 6. Juli 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird zu den Punkten 1. bis 3. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch zu lauten hat:

"Sie haben am 13.8.2003 um 14.25 Uhr das Motorrad (H) auf der L 546

im Gemeindegebiet von St. Wolfgang in Fahrtrichtung Bad Ischl gelenkt und dabei zwischen Strkm 11,100 und Strkm 10,600 die dort erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erheblich überschritten."

Wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 und § 52a Z10a StVO 1960 wird iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 116 Stunden verhängt.

Im Punkt 4. und 5. wird der Berufung keine Folge gegeben; der Schuldspruch im Punkt 4. wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser bei gleichbleibende(r)m Tatort und Tatzeit, in Abänderung zu lauten hat, ..."die Kennzeichentafeln nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und annähernd lotrecht und damit nicht so am Fahrzeug angebracht zu haben, dass dieses Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, indem es in der Mitte abgebogen war."

Als Rechtsnorm ist anstatt § 102 Abs.1 KFG 1967 der Abs.2 leg.cit. zu zitieren.



Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.I Nr. 117/2002 VStG

 

 

II. In den Punkten 1. bis 3. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 25 Euro; diesbezüglich entfallen Kosten für das Berufungsverfahren. Im Punkt 4. und 5. werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren insgesamt 14,40 Euro auferlegt (20% der ausgesprochenen Geldstrafen).
 


Rechtsgrundlage:
§ 65 Abs.1 u. § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den, Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 und § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und nach §§ 102 Abs.1 iVm 49 Abs.6 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, sowie 14 Abs.1 iVm 37 Abs.1 FSG, Geldstrafen in der Höhe von
1.250 Euro, 2. 500,-- Euro, 3. 500 Euro, 4. u. 5. je 36 Euro und für den Nichteinbringungsfall 1. 116, 2. u. 3. 136 Stunden und 4. und 5. je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm zur Last gelegt, dass er am 13.8.2003 um 14.25 Uhr das Motorrad UCY335 (H) auf der L 546 im Gemeindegebiet von
St. Wolfgang in Fahrtrichtung Bad Ischl, gelenkt habe, wobei er

1 . auf Höhe Strkm 11,100 die im Ortsgebiet von St. Wolfgang erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 58 km/h überschritten habe;

2. auf Höhe Strkm 10,800 die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 67 km/h überschritten habe;

3. auf Höhe Strkm 10,600 die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 65 km/h überschritten habe;

4. die Kennzeichentafel am Motorrad nicht vorschriftsmäßig angebracht haben, da er diese in der Mitte abgebogen habe und das Kennzeichen somit nicht vollständig sichtbar und gut lesbar war;

5. als Lenker des Motorrades auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem gemäß § 35 Abs. 2 FSG 1997 zuständigen Organ auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe.

 

 

Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Das durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren hat den im Spruch dargelegten Sachverhalt ergeben.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund einer Anzeige des R.I. S des Gendarmerieposten St. Wolfgang, eingeleitet. Gegenständlicher Sachverhalt wurde vom Beamten im Zuge einer Dienstfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug BG-4.340 festgestellt. Im Zuge der Nachfahrt in annähernd gleichbleibenden Abstand (2 Sekunden) wurden von R.I. S die im Spruch angeführten Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt, wobei die Fahrgeschwindigkeit von ihm vom nicht geeichten Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges abgelesen wurde. Anlässlich der Anzeigeerstattung wurde laut eichamtlichen Verwendungsbestimmungen bei einer Messung ohne Videoaufzeichnung der erforderliche Sicherheitsfaktor von 10% in Abzug gebracht. Im Zuge einer auf Höhe Strkm 8,630 vom Beamten durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde festgestellt, dass das Kennzeichen in der Mitte abgebogen und somit nicht vollständig sichtbar und gut lesbar war. Weiters führten Sie auf der Fahrt den Führerschein nicht mit.
 

Innerhalb offener Frist erhoben Sie Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9.10.2003 und begründeten diesen damit, dass Sie zwar eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben, jedoch nicht in dem Ihnen angelasteten Ausmaß.
 

In Ihrer Stellungnahme vom 13.1.2004 ersuchten Sie um Einvernahme des Meldungslegers und bestritten neuerlich die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen.
 

Mit Lenkererhebung vom 12.1.2004 wurden Sie aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Gmunden binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer das Motorrad) zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.
 

Mit Schriftsatz vom 22.1.2004 gaben Sie der hiesigen Behörde bekannt, dass Sie das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt haben.
 

Anlässlich seiner am 15.3.2004 bei der Bundespolizeidirektion Linz gemachten Zeugenaussage gab R.I. S folgendes zu Protokoll "Vorerst verweise ich auf meine Angaben in der Anzeige und auf die Stellungnahme vom 25.9.2003. Zu Punkt 1 gebe ich an, dass es mir sehr wohl möglich war, die Geschwindigkeitsüberschreitungen im Zuge der Nachfahrt festzustellen. Hinsichtlich der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen verweise ich auf meine Angaben in der Anzeige vom 14.8.2003. Dazu wird angeführt, dass ich die Tachometerabweichung bereits berücksichtigt habe. Die Verwendungsbestimmungen wurden eingehalten (siehe dazu wiederum die Angaben in der Anzeige). Die Uhrzeit wurde damals entweder von meiner Armbanduhr oder von der im Fahrzeug eingebauten Uhr abgelesen. Hinsichtlich Punkt 8 - 10 verweise ich auf meine Angaben in der Anzeige. Nochmals möchte ich anführen, dass der Beschuldigte ein äußerst rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr setzte. Aufgrund dessen wurde von mir auch damals die Nachfahrt aufgenommen."
 

Mit Schreiben vom 9.12.2003 und 18.3.2004 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
 

In Ihrer abschließenden Stellungnahme vom 23.3.2004 gaben Sie der hiesigen Behörde bekannt, dass die Zeugenaussage des Meldungslegers unglaubwürdig und für Sie nicht schlüssig ist und dass Sie nicht zum gleichen Zeitpunkt 3 verschiedene Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen haben können, somit der in der Anzeige angegebene Deliktszeitpunkt zumindest für 2 Deliktsorte nachweislich falsch ist.
 

Über diesen Sachverhalt hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Organ der Landesverwaltung (hinsichtlich der Übertretungen nach § 20/2 und § 52a Ziff. 10a StVO 1960) und in mittelbarer Bundesverwaltung (hinsichtlich der Übertretungen nach § 102/1 iVm § 49/6 KFG 1967 und § 14/1 Ziff. 1 FSG 1997) in 1. Instanz erwogen.
 

Die Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten im Zuge der Nachfahrt in gleichbleibenden Abstand unter gleichzeitigem Ablesen der Fahrgeschwindigkeit vom nicht geeichten Tachometer des Gendarmeriedienstfahrzeuges stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine taugliche Methode zur Ermittlung von Geschwindigkeitsüberschreitungen dar.
 

Die diesbezüglichen Angaben des Anzeigers anlässlich der Anzeigeerstattung und die der Zeugenaussage vom 15.3.2004 sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei, so daß die erkennende Behörde keinen Grund dafür erblicken kann, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln, zumal der Meldungsleger schlüssig darlegen konnte, dass die Fahrgeschwindigkeit in annähernd gleichbleibenden Abstand (2-Sekunden) vom Tachometer abgelesen wurde und dass anlässlich der Anzeigeerstattung ein Sicherheitsfaktor für Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte von 10% in Abzug gebracht wurde.
 

Es entspricht den allgemeinen Lebenserfahrungen, dass eine Fahrstrecke von 500 in (Strkm 10,600 bis 11,100) in 1 Minute durchfahren werden kann, weshalb der Tatzeitpunkt für alle drei Geschwindigkeitsüberschreitungen geltend war.
 

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren, sofern die Behörde nicht eine geringere Fahrgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Fahrgeschwindigkeit erlaubt.
 

Gemäß § 52a Ziff. 10a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) an, dass das Überschreiten der Geschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
 

Gemäß § 102/1 KFG 1967 hat sich der Lenker des Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt zu überzeugen, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, insbesondere gemäß § 49/6 KFG 1967 dass das am Fahrzeug angebrachte Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar angebracht ist.
 

Gemäß § 14/1 Ziff. 1 FSG 1997 hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf der Fahrt den Führerschein mitzuführen und einem gemäß § 35 Abs. 2 FSG 1997 zuständigen Organ auf Verlangen auszuhändigen.
 

Durch Ihr Verhalten haben Sie objektiv gegen die Bestimmungen der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen verstoßen. Da Sie keinerlei Schuldausschließungsgründe geltend machten bzw. solche für die erkennende Behörde nicht erblickbar waren, sind auch die subjektiven Tatbilder gegeben und sind daher die strafbaren Tatbestände erfüllt.
 

Bei der Strafbemessung wurden die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 VStG in ihrem gesamten Umfange entsprechend berücksichtigt. Es lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor.
 

Die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt einen schweren Verstoß gegen die einschlägige Bestimmung dar und indiziert einen hohen Unrechtsgehalt. Gerade derartige Verwaltungsübertretungen sind immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit oft unabsehbaren Folgen, weshalb die Behörden derartigen Verwaltungsübertretungen mit aller Strenge entgegenzutreten haben.
 

Die gegen Sie verhängte Geldstrafe (gemeint wohl Geldstrafen) erscheint bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis zu 726 Euro (hinsichtlich der Übertretungen nach § 20/2 und § 52a Ziff. 10a StVO 1960) und bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis zu 2180 Euro (hinsichtlich der Übertretungen nach § 102/1 iVm 49/6 KFG 1967 und § 14/1 Ziff. 1 FSG 1997) dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens und auch Ihren persönlichen Verhältnissen (da Sie diese nicht bekannt gaben, wird davon ausgegangen, dass Sie über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1100 Euro verfügen, kein Vermögen und auch keine Sorgepflichten haben) angepasst und geeignet, sie in Hinkunft vor der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten.
 

Überdies ließ sich die erkennende Behörde bei der Strafbemessung vom Gedanken der Generalprävention leiten, da die Verhängung von Geldstrafen auch einen potentiellen Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten geeignet ist.
 

Die Vorschreibung der Strafverfahrenskosten gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung worin er nachfolgend wiedergegebene Ausführungen tätigt:

"In der umseits rubrizierten Rechtssache erhebt der Beschuldigte gegen den Bescheid vom 30.03.2004 durch seine a.g. Anwälte innerhalb offener Frist nachstehende
 

B E R U F U N G.
 

Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt mach angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt, dass das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird,
 

Zur Begründung wird vorgebracht:
 

1 .) Im angefochtenen Bescheid wird dern Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe am 13.08.2003 um [4,25 Uhr das Motorrad) auf der L546 im Gemeindegebiet von St. Wolfgang in Fahrtrichtung Bad Ischl gelenkt, wobei er erstens auf Höhe Straßenkilometer 11,100 die im Ortsgebiet von St. Wolfgang erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 58 km/h überschritten;
 

2.) auf Höhe Straßenkilometer 10,800 die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 67 km/h überschritten;
 

3.) auf Höhe Straßenkilometer 10,600 die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 65 km/h überschritten und
 

4.) die Kennzeichentafel am Motorrad nicht vorschriftsmäßig angebracht, da er diese in der Mitte abgebogen habe und das Kennzeichen somit nicht vollständig sichtbar und gut lesbar gewesen sei;

 

5.) als Lenker des Motorrades auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem gemäß § 35 Abs.2 FSG 1997 zuständigen Organ auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt,
 

Zur Begründung Ihres Spruches in den Punkten 1.), 2,) und 3.) führt die Behörde erster Instanz aus, die im Spruch angeführten Geschwindigkeftsübertretungen seien durch Revierinspektor S mittels Nachfahrt in annähernd gleichbleibendem Abstand (2 Sekunden) mit dem Dienstkraftfährzeug BG 4.340 festgestellt worden, wobei die Fahrtgeschwindigkeit von ihm vom nicht geeichten Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges abgelesen worden sei. Anlässlich der Anzeigeerstattung sei laut eichamtlichen Verwendungsbestimmungen bei einer Messung ohne Videoaufzeichnung der erforderliche Sicherheitsfaktor von 10 % in Abzug gebracht worden.
 

Weiters führt die Behörde aus (Abs. 1 Seite 3):
 

Anlässlich seiner am 15.03.2004 bei der Bundespolizeidirektion Linz gemachten Zeugenaussage habe Rev. Insp. S Folgendes zu Protokoll gegeben:
 

"Vorerst verweise ich auf meine Angaben in der Anzeige und auf die Stellungnahme vom 25.09.2003, Zu Punkt 1. gebe ich an, dass es mir sehr wohl möglich war, die Geschwindigkeitsüberschreitungen im Zuge der Nachfahrt festzustellen. Hinsichtlich der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen verweise ich auf meine Angaben in der Anzeige vorn 14.08.2003. Dazu wird angeführt, dass ich die Tachometerabweichung bereits berücksichtigt habe. Die Verwendungsbestimmungen wurden eingehalten (siehe dazu wiederum die Angaben in der Anzeige). Die Uhrzeit wurde damals entweder von meiner Armbanduhr oder von der im Fahrzeug eingebauten Uhr abgelesen. Hinsichtlich Punkt 8 - 10 verweise ich auf meine Angaben in der Anzeige. Nochmals möchte ich anführen, dass der Beschuldigte ein äußerst rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr setzte. Auf Grund dessen wurde von mir auch damals die Nachtfahrt aufgenommen
 

Weiters habe die Behörde erster Instanz erwogen, dass die Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten im Zuge der Nachfahrt im gleichbleibenden Zustand unter gleichzeitigem Ablesen der Fahrgeschwindigkeit von einem nicht geeichten Tachometer eines Gendarmeriefahrzeuges nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine taugliche Methode zur Ermittlung von Geschwindigkeitsüberschreitungen darstellt.
 

Die diesbezüglicher Angaben des Anzeigers anlässlich der Anzeigeerstattung und die der Zeugenaussage vom 15.03.2004 seien schlüssig und in sich widerspruchsfrei, sodass die erkennende Behörde keinen Grund dafür erblicken könne, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln, zumal der Meldungsleger schlüssig darlegen konnte, dass die Fahrgeschwindigkeit in annähernd gleichbleibendem Abstand (2 Sekunden) vom Tachorneter abgelesen und anlässlich der Anzeigeerstattung ein Sicherheitsfaktor für Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte von 10 % in Abzug gebracht worden sei.
 

Zur Begründung Ihres Spruches in den Punkten 4.) und 5.) gibt die Behörde erster Instanz lediglich den Gesetzestext des § 102 Abs.1 KFG 1967 sowie des § 14 Abs.1 Ziff.1 FSG 1997 wörtlich wieder.
 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

 

Gemäß § 24 VStG 1991 gehen auch in Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsgesetzes, soferne sie durch den letzten Satz des § 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenommen sind.
 

Gemäß § 58 (2) AVG 1950 (gemeint wohl AVG 1991) sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschuldigten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.
 

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwSIg 1559 A, 5817 A, 6787 A, 7022 A u, a,) und herrschender Lehre (z. B. Mannlicher/Quell, 3 18) ist die Pflicht der Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VWGH [4.11.1947 SIg. 206 A). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen dargelegt und der daher nicht entnehmen läßt auf Grund weicher Sachverhaltsannahmen die Behörden zu ihrem Erkenntnis gelangt, ist unzulänglich. (VwGH, Erkenntnis vom 24. Jänner 1948 SIg. 295 A.
 

Dabei ist die Behörde von der ihr gemäß § 58 AVG 1950 obliegenden Pflicht zur Begründung der Bescheide durch die Freiheit der Beweiswürdigung nicht enthoben. Es ist vielmehr ihre Pflicht darzutun aus welchen Gründen sie bei widersprechenden Zeugenaussagen dazu gekommen ist, dem einen Zeugen rnehr zu glauben als dem anderen (BGH, Erkenntnis vom 11. Dezember 1935, A 786/5). Wenn die Behörde dem Vorbringen des Beschuldigten keinen Glauben schenkt, hat sie die Gründe für diese Beweiswürdigung auszuführen (VwGH, Erkenntnis vorn 30. November 1948, Slg. 606 A).
 

Daraus, dass freie Beweiswürdigung nicht mit Willkür gleichbedeutend ist, ergibt sich die Pflicht der Behörde, in ihren Entscheidungen die Erwägung, von denen sie sich bei der Würdigung leiten ließ, zu begründen, das heißt, dass die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat und seine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VvvGH, Erkenntnis vorn 14. Jänner 1952, Slg. 2411 A).
 

Nach gesicherter Judikatur VwGH Erkenntnis vom 18. Jänner 1927, SIg. 14605 A u.a.) ist die Begründung eines Straferkenntnisses wegen einer Verwaltungsübertretung unzureichend und den Vorschriften der §§ 44 VStG und 60 AVG widersprechend, wenn sie nur aussagt, dass die Übertretung durch die dem Strafverfahren zugrundeliegende Anzeige erwiesen ist.
 

Selbst Ermessensentscheidungen müssen so begründet werden, dass die Partei in der Lage ist, ihre Rechte zweckmäßig zu verfolgen (VwGH, Erkenntnis vom 28.10.1964, 1388/64). Auch darf eine Ermessensentscheidung erst dann getroffen werden, wenn eine die besondere Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles voll berücksichtigende Interessensabwägung vorangegangen ist. Nur danach läßt sich verläßlich beurteilen, ob die Behörde vorn freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (VwGH, verstSen Erkenntnis vom 4.11.1966, Slg. 7022 A).
 

Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Die Behörde erster Instanz hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt, ohne gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren von der Richtigkeit der Angaben in der Anzeige und der Unfehlbarkeit des Meldungslegers auszugehe.,
 

Gemäß § 40 (1) VStG ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung der Behörde entspricht dem Grundsatz des Parteiengehörs gemäß §§ 37 und 45 (3) AVG (die beide gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind).
 

Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens. Sie ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung VwGH Erkenntnis vom 26.1.1967, 47/66 VfGH 25.6.1949, Slg. 1804).
 

Im Verfahren erster Instanz ist der Antrag des Beschuldigten in dessen Stellungnahme vom 21.03.2004 auf ergänzende Einvernahme des Zeugen S zu den in der Stellungnahme des Beschuldigten vom 13.01,2004 aufgeworfenen, aber bisher - zumindest unter zeugenschaftlicher Wahrheitspflicht - unbeantwortet gebliebenen Punkten, unerledigt geblieben.
 

Nach gesicherter Judikatur kann die Behörde zwar Beweisanträgen, die ihr als unerheblich erscheinen, nicht stattgeben, sie muß jedoch in der Begründung des Bescheides ihre Erwägungen, die zur Annahme der Unerheblichkeit der angebotenen Beweismittel geführt haben, ausreichend dagegen (VwGH Erkenntnis vom 11. Juli 1963, ZI. 49/62 u.a). Entgegen diesen Verpflichtungen hat es die Behörde erster Instanz nicht einmal für notwendig gefunden, den Beweisantrag zu erwähnen, geschweige denn, irgendeine Begründung dafür zu geben, dass sie diesem Beweisantrag nicht stattgibt.
 

Auch bei der Strafzumessung ist der Behörde erster Instanz ein schwerer Fehler unterlaufen:
 

'Die von ihr im Spruch angeführten Delikte;
 

2.) Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 67 km/h auf Höhe Straßenkilometer 10,800 sowie

3.) Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 65 km/h auf Höhe Straßenkilometer 10,600 stellen in Wahrheit ein fortgesetztes Delikt dar.
 

Ein Lenker, der § 52 Ziff. 10 a StVO 1960 dadurch übertreten hat, dass er eine Strecke, auf der in unmittelbarer Aufeinanderfolge Geschwindigkeitsbeschränkungen mit erlaubten Höchstgeschwindigkeiten verschiedener Höhe zu beachten sind, mit einer gegenüber diesen verschiedenen erlaubten Geschwindigkeiten überhöhten Geschwindigkeit in einem Zug befährt, hat nur ein Delikt nach § 52 "Ziff. 10a StVO zu verantworten (Messina, StVO ( 1999), E 394 zu § 20).
 

Das der Beschuldigte diese Strecke in einem Zug befahren hat, ergibt sich schon daraus, dass sie gemäß den Kilometerangaben im Straferkenntnis nur 200 m betragen hat und nach den Angaben des Meldungslegers mit einer annähernd gleichbleibenden Geschwindigkeit durchfahren wurde. Die von der Behörde zu den Punkten 2.) und 3.) des Spruches verhängte Strafe für dieses Delikt ist daher schon dem Grunde nach zur Hälfte ungerechtfertigt.
 

Der Behörde erster Instanz sind aber auch bei der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung schwerwiegende Fehler unterlaufen. Die Behörde erster Instanz übersieht offensichtlich, dass sie gemäß § 25 Abs. 2 VStG verpflichtet ist, die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die Belastenden. Im Gegensatz zu dieser gesetzlichen Verpflichtung hat sich die Behörde erster Instanz mit dem der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umständen in völlig unzureichender Weise auseinandergesetzt.
 

Die von der Behörde als erwiesen angenommenen Tatsachen stützen sich ausschließlich auf die Aussage des Meldungslegers RevInsp. S.
 

Die von der Behörde erster Instanz vorgenommenen TatsachenfeststeIlungen bezüglich der Geschwindigkeitsübertretungen halten einer genaueren Prüfung nicht Stand:
 

Auch wenn es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass die Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten im Zuge der Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand unter gleichzeitigem Ablesen der Fahrgeschwindigkeit vom nicht geeichten Tachometer des Gendarmeriefahrzeuges eine taugliche Methode zur Ermittlung von Geschwindigkeitsüberschreitungen darstellt, so bedeutet dies jedoch nicht, dass ein solches Beweismittel in jedem Einzelfall zur verlässlichen Geschwindigkeitsfeststellung ausreicht.
 
Hiezu ist die Ermittlung der näheren Umstände des Nachfahrens notwendig:
 

Das Nachfahren muss in einem solchen Fall in wirklich gleichbleibendem Abstand erfolgen. Unter Berücksichtigung der vom Meldungsleger behaupteten Fahrgeschwindigkeiten, der örtlichen Gegebenheiten, des damaligen Verkehrsaufkommens sowie der Angaben des Beschuldigten im Protokoll des Gendarmeriepostens St. Wolfgang, er habe 2 Pkw überholt sowie die völlig unterschiedlichen Beschleunigungswerte der vom Beschuldigten gelenkten Sportmaschine und des relativ behäbigen Gendarmeriefahrzeuges ergibt sich die praktische Unmöglichkeit des Einhaltes eines gleichbleibenden Abstandes.
 

Die Behörde hat insbesondere auf einen vom Beschwerdeführer behaupteten Aufholvorgang des Gendarmeriefahrzeuges und auf das Vorbringen, dass sich zwischen dem Kfz des Beschwerdeführers und dem aufholenden Gendarmeriefahrzeuges noch ein anderes Kfz befunden habe (wie das vor einem Überholvorgang logischerweise der Fall ist), durch Einvernahme des Meldungslegers einzugehen (VwGH 20.09,1989, 88/03/0176).
 

Dies wurde jedoch im gegenständlichen Fall von der ermittelnden Behörde verabsäumt.
 

Von der Behörde erster Instanz völlig unberücksichtigt blieben die Ausführungen des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 23.03,2004 bezüglich der unterschiedlichen Beschleunigungswerte des Gendarmeriefahrzeuges und des Motorrades.
 

Auf Grund der völlig unterschiedlichen Beschleunigungswerte des Dienstfahrzeuges und des Motorrades ist es zur Einhaltung eines auch nur annähernd gleichbleibenden Abstandes, wie er für eine Nachfahrt erforderlich ist, notwendig, dass das Gendarmeriefahrzeug eine wesentlich höhere Spitzengeschwindigkeit erreichen muss, als das vorne weg fahrende Motorrad um in gleicher Zeit die selbe Strecke zu durchfahren.
 

Der vom Beschuldigten benutzte Motorradtyp weist eine Beschleunigung von 0 auf 100 km/h von jedenfalls unter 4 Sekunden auf, während ein durchschnittlicher Mittelklasse-Pkw, wie er auch als Gendarmeriefährzeug Verwendung findet, einen durchschnittlichen Beschleunigungswert von 0 auf 100 km/h von mindestens 12 bis 14 Sekunden aufweist. Bezüglich der hier eher relevanten Elastizität sind die Beschleunigungsunterschiede noch wesentlich größer.
 

Der Meldungsleger befand sich zum Zeitpunkt der Nachfahrt allein im Auto. Er war daher gezwungen, einerseits einen gleichbleibenden Abstand zum Beschuldigtenfährzeug herzustellen und einzuhalten sowie sich auf den übrigen Verkehr zu konzentrieren, andererseits musste er gleichzeitig Geschwindigkeit, Uhrzeit und Straßenkilometer feststellen. Dies alles bei einer angeblichen Geschwindigkeit von 110 bis 140 km/h. Während der Durchführung einer so komplexen Amtshandlung ist die Gefahr groß, dass auch dem besten und erfahrensten Gendarmeriebeamten Fehler und Ungenauigkeiten widerfahren.
 

Es ist daher von kardinaler Bedeutung, dass die ermittelnde Behörde den Sachverhalt möglichst detailliert feststellt. Sie hat sich jedoch auf die Aussage beschränkt, die Angaben des Anzeigers anlässlich der Anzeigeerstattung und der Zeugenaussage vorn 15.03.2004 seien schlüssig und in sich widerspruchsfrei, sodass die erkennende Behörde keinen Grund dafür erblicken könne, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln, zumal der Meldungleger schlüssig darlegen habe können, dass die Fahrgeschwindigkeit in annähernd gleichbleibendem Abstand vom Tachometer abgelesen worden sei und dass anlässlich der Anzeigeerstattung ein Sicherheitsfaktor für Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte von 10 % in Abzug gebracht worden sei.
 

Zum Beweis der Richtigkeit der obigen Ausführungen beantragt der Beschuldigte die Abhaltung eines Lokalaugenscheins sowie nochmals die ergänzende Einvernahme des Zeugen S zu den in der Stellungnahme des Beschuldigten vom 13.01.2004 aufgeworfenen aber bisher zumindest unter Zeugenschaftlicher Wahrheitspflicht unbeantwortet gebliebenen Punkten unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Wahrheitspflicht und Beschränkung auf die Angaben, die er noch aus persönlicher Erinnerung und unabhängig von den Angaben in der Anzeige machen kann.
 

Bei der Feststellung der Geschwindigkeitsübertretungen wurde eine Messtoleranz von 10 % in Abzug gebracht, dabei wurde jedoch übersehen, dass der bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahrt von der Rechtsprechung bisher vorgenommene Sicherheitsabzug von 10 % am justierten Tachometer des Einsatzfahrzeuges festzustellen war. Dieser Wert wird nunmehr von der Rechtsprechung als nicht ausreichend angesehen, um sämtliche möglicherweise zu Ungunsten des Betroffenen auftretenden Messfehler und Ungenauigkeiten auszugleichen. Erforderlich ist nun vielmehr ein Abzug von 13,5 %, der jedoch nur dann ausreicht, wenn seit der letzten Justierung die Reifen des Einsatzfahrzeuges nicht mehr als ca. 30.000 km gelaufen sind und keine Umrüstung von Sommer- auf Winterreifen bzw. umgekehrt oder auf ein anderes Reifenfabrikat erfolgt ist, mit gleichbleibendender Geschwindigkeit etwa in einem dem halben Tachometerwert entsprechenden Abstand über eine Strecke nachgefahren wurde, die mindestens das 10-fache des halben Tachometerwertes beträgt. Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Sicherheitsabzug auf 15 % zu erhöhen (Messina, StVO (1999), § 20 E 500). Dies alles bezieht sich auf die Nachfahrt mit einem geeichten Tachometer, sodass im vorliegenden Fall jedenfalls ein Sicherheitsabzug von mindestens 20 % vorzunehmen gewesen wäre.

 

Bezüglich des Vorwurfs, die Kennzeichentafel am Motorrad sei nicht vorschriftsmäßig angebracht gewesen, da sie in der Mitte abgebogen wurde und daher das Kennzeichen nicht vollständig sichtbar und gut lesbar gewesen sei, ist auszuführen, dass die Behörde erster Instanz ihren diesbezüglichen Vorwurf auf § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. § 49 Abs. 6 KFG 1967 stützt. Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht gefolgt werden, da in diesem Fall § 102 Abs. 2 KFG 1967 einschlägig wäre.

Dieser normiert, dass der Lenker dafür zu sorgen hat, dass das Kennzeichen seines Kraftfahrzeuges nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar ist. Dies gilt nach dem Wortlaut des Abs. 2 sowohl vor Antritt als auch während der Fahrt. In Zusammenschau mit § 102 Abs. 1 ist Abs, 2 lex specialis.
 

Es wäre Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, der zugrundeliegenden Sachverhalt nach einem mängelfreien Verfahren festzustellen, die Gründe für ihre Beweiswürdigung übersichtlich darzulegen und danach den festgestellten Sachverhalt einer eingehenden und richtigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies alles hat die Behörde erster Instanz unterlassen, Nach gesicherter Judikatur (VfGH 26.06.1997 G 270/96 u.a.) sind die Unabhängigen Verwaltungssenate nicht zur Führung von Verwaltung erster Instanz, sondern zu deren Kontrolle berufen.
 

Wie die obigen Ausführungen zeigen, ist das Verfahren erster Instanz derartig mangelhaft, dass es dem Unabhängigen Verwaltungssenat wohl nicht zumutbar ist, hier die - unbedingt erforderliche Verfahrensergänzung durchzuführen. Es wird daher die Fällung einer Berufungsvorentscheidung im Sinne des § 24 VStG iVm § 64a AVG zweckmäßig und erforderlich sein. Der Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist nämlich, die Inanspruchnahme des Unabhängigen Verwaltungssenates nach Möglichkeit entbehrlich zu machen und dem Beschuldigten in einem vereinfachten Verfahren zu seinem Recht zu verhelfen,
 
Der Beschuldigte stellt daher den
 

A N T R A G
 

auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten - zweckmäßigerweise bereits im Zuge einer Berufungsvorentscheidung durch die Behörde__ erster Instanz gemäß § 24 VStG iVm § 64a AVG - einzustellen und seine ag. Anwälte von der Einstellung benachrichtigt werden.
 
Salzburg, am 15. April 2004 S K
 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war, wegen der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretungen dem Grunde nach, in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Rahmen der am
8. Juni und 6. Juli 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen. Ebenfalls wurde im Rahmen beider Verhandlungen eine über h. Auftrag von der fraglichen Wegstrecke eine Videodokumentation aufgezeichnet und gesichtet und der die Nachfahrt durchführenden Gendarmeriebeamten R S dazu zeugenschaftlich befragt. Der Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an beiden, der Berufungswerber an der zweiten Berufungsverhandlung teil.

 

4. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte auf der L 546 ein 140 PS starkes Motorrad von St. Wolfgang in Richtung Bad Ischl. Im Bereich des noch im Ortsgebiet von St. Wolfgang gelegenen Tunnels fiel dem zu einer Unfallaufnahme auf dem nahe gelegenen Campingplatz unterwegs befindlichen R. S das Fahrzeug des Berufungswerbers wegen der nach oben gebogenen und daher erschwert lesbaren Kennzeichentafel auf. Der Anhalteentschluss wurde angesichts dieses Umstandes gefasst. Nach der Tunnelausfahrt beschleunigte der Berufungswerber sein Motorrad und befuhr die nachfolgenden 500 m mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit, wobei naturgemäß nicht rekonstruierbar ist, an welcher Stelle exakt eine bestimmbare Geschwindigkeit eingehalten wurde. Der Zeuge S konnte von seinem Tacho eine Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h ablesen, wobei er sich in annähernd gleichbleibenden, jedoch mit etwa zwei Sekunden und sich demnach zumindest in einem 60 m betragenden Abstand zum Motorrad befand. Die genannte Wegstrecke wird bei 120 km/h in fünfzehn Sekunden durchfahren und nicht wie aus einer Darstellung der Behörde erster Instanz hervorgeht in einer Minute.

Nach dem Ende des Ortsgebietes (Ortstafel) von St. Wolfgang besteht für eine relativ kurze Wegstrecke noch eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Dieser folgt eine Beschränkung auf 70 km/h. Zur fraglichen Zeit herrschte innerhalb dieser Wegstreckte kein sonstiges Verkehrsaufkommen.

Die Straße ist im fraglichen Bereich laut Videodokumentation geschätzte sechs bis sieben Meter breit. Sie weist zwei durch eine Leitlinie getrennte Fahrstreifen auf und ist im fraglichen Bereich auf der rechten Seite durchgehend und auf der linken teilweise mit einem geschätzt 1,2 m bis 1,5 m breiten Gehsteig versehen.

Der Meldungsleger legte im Rahmen der Berufungsverhandlung den Verlauf seiner Feststellungen in sich schlüssig dar, wobei er einräumte, dass nicht von einem gleichbleibenden sondern bloß von einem annähernd gleichbleibenden Nachfahrabstand die Rede war bzw. sein könne. Erst nach der 70iger-Beschränkung habe sich der Abstand zum Motorradfahrer weiter vergrößert.

Der Berufungswerber selbst räumte im Rahmen der Berufungsverhandlung eine kurzzeitige Geschwindigkeitsüberschreitung durchaus ein, wobei er lediglich von einer Tat ausgehen will. Ebenfalls gestand er ein, die Kennzeichentafel aus optischen Gründen geringfügig verbogen zu haben.

Gefolgt kann dem Berufungswerber auch werden, dass auf Grund des unterschiedlichen Beschleunigungsprofils des Motorrades und Dienstkraftwagens eine Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand wohl nur schwer möglich gewesen ist.

Sehr wohl kann hier, ausgehend von einer glaubhaft dargestellten Tachoanzeige von 120 km/h, zumindest von kurzzeitiger Erreichung dieser Fahrgeschwindigkeit ausgegangen werden, wobei diese unter der für den Berufungswerber günstigeren Annahme dem Bereich der 70iger-Beschränkung zugeordnet wird. Dies ist aus der Darstellung des Zeugen im Weg-Zeit-Ablauf nachvollziehbar, wobei diesem das entsprechende Beurteilungsvermögen zugemutet wird. Der Zeuge machte im Übrigen im Rahmen seiner Vernehmung einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck. Es wird ihm nicht zugesonnen, dass er allenfalls geneigt gewesen wäre dem Berufungswerber durch übertriebene Darstellungen des Vorfalls in unsachlicher Weise zu schaden.

Im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahrt kann etwa auch auf die in der Fachpresse publizierte Arbeit von "Dr. Phys. K. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle, Münster-Wollbeg", verwiesen werden (siehe auch h. Erk. 23.3.1998, VwSen-105047/GU/Mm). Demnach können unter bestimmten Randbedingungen, Gesamtfehler von 3 Prozent für den eingehaltenen Abstand in Rechnung gestellt werden. Dieses Ergebnis wurde empirisch aus rund 600 Einzelmessungen über das Abstandsverhalten gewonnen. Nach dieser Versuchsreihe konnten aussagekräftige Informationen über die Schätzgenauigkeit von Personen abgeleitet werden. So liegen Abstandsschwankungen, den Momentanwert betrachtet, bei eingehaltenen Abständen von höchstens 100 m im Mittel bei sicher unter 15 Prozent (bezogen auf 95 Prozent aller Messwerte). Auf einer Gesamtnachfahrstrecke von 1000 m hätte dies einen Gesamtfehler von höchstens 3 Prozent zur Folge.

Da hier einerseits nur eine wesentlich geringere Nachfahrstrecke zur Verfügung stand, welche naturgemäß mit größeren Unsicherheiten behaftet ist, kann eine ziffernmäßige Größe hier nicht exakt festgestellt gelten, jedoch kann sehr wohl von einer erheblichen Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit im fraglichen Bereich ausgegangen werden, wobei die Annahme von 120 km/h einem Sicherheitsabschlag zum höchsten abgelesenen Wert von zumindest 20 % entspricht.

Unstrittig ist hier, dass sich hier die Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Fahrdynamik des leistungsstarken Motorrades erklären lässt, wobei es zu keiner konkreten nachteiligen Beeinträchtigung für übrige Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Dies mit Blick darauf, dass wegen des rechtsseitig gelegenen Gehsteiges, auf einen sich allenfalls der Fahrbahn nähernden Fußgänger oder Fahrzeuglenker ein Dispositionsspielraum geblieben wäre.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

5.1. Nach § 102 Abs.1 KFG darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn ......... das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug ..........den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.............;

Der § 49 Abs.6 KFG normiert u.a. hinsichtlich der Kennzeichentafel, dass "diese senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein müssen, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann."

Der Abs.2 leg.cit. lautet demgegenüber, dass der Lenker u.a. dafür zu sorgen hat, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind.

Der Einwand des Berufungswerbers, wonach § 102 Abs.2 KFG 1967 auf verschiedene zu zitieren sei erweist sich demnach als zutreffend. Zu Punkt 5. ist auf die zutreffende Subsumtion des Tatverhaltens durch die Behörde erster Instanz zu verweisen.

 

Zur Frage der Tateinheit bzw. des Fortsetzungszusammenhanges:

 

Beim Durchfahren einer Wegstrecke von 500 m mit überhöhter Geschwindigkeit ist hinsichtlich dreier auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützte Beschränkungen bei empirischer Beurteilung von einem Fortsetzungszusammenhang und damit von einer Deliktseinheit auszugehen. Obwohl im Durchfahren der Normbereiche iSd § 20 Abs.2 und 2 x § 52a Z10a StVO (50 km/h und 70 km/h) formal drei verschiedene Schutznormen verletzt wurden, geschah dies durch eine einzige, sich typischer Weise über eine bestimmte Distanz erstreckende Tathandlung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies wegen des zeitlichen Zusammenhanges, der gleichen Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, als nur eine Verwaltungsübertretung zu qualifizieren (VwGH 27.5.1992, 92/02/0049 mit Hinweis auf VwGH Juli 1979, Slg. Nr. 9904/A und vom 13. April 1988, Zl. 87/03/0114, 0115).

Es handelt sich demnach nicht um verschiedene selbständige Taten iSd § 22 VStG 1991, sondern mit Blick auf den hier engsten zeitlichen Zusammenhang, um eine Deliktseinheit (s. PÜRSTL/SOMEREDER, StVO 11. Aufl. S 693, E 59 mit Hinweis auf VwGH 3.7.1979, 754/79, ÖJZ 1980, 360). Den diesbezüglichen Berufungsausführungen war daher zu folgen. Gleichzeitig übersieht der Unabhängige Verwaltungssenat aber nicht, dass die von der Behörde erster Instanz zitierte Judikatur - wohl in einem nicht gänzlich vergleichbaren Fall - von einer Deliktskumulation ausgeht (VwGH 23.9.1992, 92/03/0166).

Diese auf eine einzige Übertretung hinauslaufende Sichtweise lässt sich schließlich auch unter dem Grundsatz des "ne bis in idem" vertreten, wonach die Tathandlung in der sich hier auf etwa 500 m erstreckenden Geschwindigkeitsüberschreitung reduziert bleibt. Die kumulative Bestrafung einer Geschwindigkeitsüberschreitung der hier kurz aufeinander folgenden, auf verschiedenen Rechtsgrundlagen verordneten Beschränkungen, würde letztlich im Ergebnis zu einer Mehrfachbestrafung und damit zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung führen, indem ein einziges Tatverhalten welches sich typischer Weise immer auf eine bestimmte Distanz erstreckt - im Gegensatz zur generellen Praxis, der überwiegend eine punktuelle Messung zu Grunde liegt oder bei der sogenannten sektoralen Kontrolle ein Durchschnittswert errechnet wird - mehrfach sanktionieren würde.

 

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

 

6.1. Es trifft wohl zu und damit kann grundsätzlich den erstbehördlichen Ausführungen gefolgt werden, dass mit dem Schnellfahren in aller Regel eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht. Daher muss derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen begegnet werden. Aus 70 km/h ergibt sich der Anhalteweg bei 46,58 m, während dieser bei einer Fahrgeschwindigkeit von
120 km/h bereits annähernd 111 m beträgt. Dieser Schlussfolgerung liegt eine auch für ein Motorrad annähernd als optimal anzunehmende Bremsverzögerung von
7,5 m/sek2, eine Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit zu Grunde. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 70 km/h zum Stillstand gelangt, wird aus einer Geschwindigkeit von 120 km/h noch mit etwa 71 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.0). Dies belegt, dass dadurch die auf den Vertrauensgrundsatz basierenden Verhaltensspielräume anderer Verkehrsteilnehmer erheblich eingeengt und die Unfallgefahr entsprechend erhöht wird.

 

 

6.1.2. Hier kann aber dennoch davon ausgegangen werden, dass wegen des damals gänzlich fehlenden Verkehrsaufkommens und der kurzen Zeitspanne der Begehung der im Tatbestand - hier in Form eines Ungehorsamsdeliktes - vertypte [geschwindigkeitsabhängige] Unrechtsgehalt hinter dem für derartige Übertretungshandlungen typischen Ausmaß doch etwas zurückblieb , wenngleich bei abstrakter Betrachtung sich die nachteiligen Auswirkungen und damit der hier in Form einer einzigen Tat verwirklichte Unwertgehalt im verlängerten Anhalteweg zu erblicken ist. Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) muss bei rechtsrichtiger Auslegung auf die Umstände des konkreten Falls und nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen. Widrigenfalls käme es unvermeidlich zur Ungleichbehandlung dadurch, mit einer schablonenhaften Anwendung einer Bestimmung, Ungleiches (immer) gleich zu behandeln (vgl. unter vielen h. Erk. v. 21.2.1997, VwSen-104374).

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ist es - wie oben bereits dargetan -deliktstypisch, dass diese sich über bestimmte Distanzen erstrecken, woraus sich der jeweils spezifische Tatunwert ableitet. Die daraus erfließende Interessenschädigung vermag demnach mit einer einzigen Strafe entsprechend zum Ausdruck gebracht werden, eine Strafe von 750 Euro wäre wohl der Konkreten Tatschuld jedenfalls unangemessen.

Andererseits ist zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Jahr 1990 im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 50 km/h eine Geldstrafe von 4.000 S als angemessen erachtet hat (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Mit Blick darauf in Verbindung mit dem Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit und dem Einkommen in Höhe von 1.500 Euro und der Sorgepflicht für ein Kind, vermag mit einer Geldstrafe in Höhe von 250 Euro das Auslangen gefunden werden. Hinsichtlich der übrigen mit 36 Euro bemessenen Strafen kann ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden.

 

6.2. Da letztlich die Punkte 1. bis 3. eine gänzliche und dem Berufungswerber letztlich teilweise Recht gebende Abänderung erfahren haben entfallen diesbezüglich die Kosten für das Berufungsverfahren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro zu entrichten.

 

 
 

 

Dr. B l e i e r

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