Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109763/12/Sch/WW/Pe

Linz, 09.09.2004

 

 

 VwSen-109763/12/Sch/WW/Pe Linz, am 9. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D F vom 25. April 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. April 2004, VerkR96-920-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 22. Juli 2004 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 5. April 2004, VerkR96-920-2003, über Herrn D F, wegen Übertretung der §§ 97 Abs.5 und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 109 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 9. Februar 2003 um 7.50 Uhr als Lenker des Kombi, Kennzeichen, auf der A 1 Westautobahn, bei Strkm. 170,000, Gemeindegebiet Ansfelden, der durch deutlich sichtbares Zeichen mittels Rotlicht und Anhaltestabes gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10,90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht infolge der glaubwürdigen Aussage des RI D F fest, dass bei Abkm. 170 der A 1 Westautobahn das erwähnte Manöver der Anhaltung begann, aber keinesfalls vorgesehen war, dass der Berufungswerber an dieser Stelle anhalten sollte und dort auch nicht die Amtshandlung vorgesehen war. Die Beamten fuhren weiter in Richtung Parkplatz Ansfelden Nord, der Berufungswerber folgte ihnen. Wenn man in diesen Parkplatz einfährt, kommt man zuerst rechtsseitig zu einer Tankstelle und in der Folge nach der Tankstelle dann zu einem Parkplatz. Die Beamten fuhren weiter in Richtung dieses Parkplatzes, der Berufungswerber allerdings hielt bei der Tankstelle auf Höhe des dort befindlichen Shops an. Es ergab sich dadurch ein Abstand von vorerst etwa 30 m zwischen den beiden Fahrzeugen. In der Folge schob RI D F zurück zu dem erwähnten Fahrzeug. Nachdem die Beamten zurückgefahren waren, wickelten sie die Amtshandlung im Tankstellenbereich ab. Die Entfernung zwischen Abkm. 170, wo das Anhaltemanöver eingeleitet worden war, und dem tatsächlichen Ort der Anhaltung im Tankstellenbereich der Autobahnraststätte Ansfelden Nord wurde vom Zeugen RI D F mit etwa 800 m angegeben.

 

Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird nun als Tatort der Strkm. 170,000 auf der A 1 Westautobahn angeführt. Das Beweisverfahren hat aber nicht ergeben, dass das Verhalten bzw. die Fahrweise des Berufungswerbers auf der A 1 Westautobahn (bei Abkm 170) von den Beamten beanstandet worden wäre. Bei Abkm 170 wurde lediglich das Anhaltemanöver eingeleitet. Dies zeigen bereits die Ausführungen in der dem Strafverfahren zugrundeliegenden Anzeige. Grund für die Anzeige bzw. das daraufhin eingeleitete Strafverfahren war vielmehr das Verhalten des Bw im Tankstellenbereich der Autobahnraststätte Ansfelden Nord. Der Berufungswerber folgte den Beamten nämlich nicht weiter in Richtung Parkplatz, sondern hielt bei der Tankstelle auf Höhe des dort befindlichen Shops an. Der Tatort der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung liegt somit nicht bei Abkm. 170 der A 1 Westautobahn, sondern allenfalls im Tankstellenbereich der Autobahnraststätte Ansfelden Nord. Der im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angegebene Tatort ist 800 m vom tatsächlichen Tatort entfernt.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesem Gesichtspunkt ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (vgl. VwGH 23.11.2000, 98/07/0173). Infolge der erheblichen Abweichung des im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angegebenen Tatorts vom tatsächlichen Tatort entspricht der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG. Auch aus der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses geht nicht hervor, dass sich der Tatort der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung im Tankstellenbereich der Autobahnraststätte Ansfelden befindet.

Da sich der gegenständliche Fall am 9. Februar 2003 ereignete, stand einer Präzisierung der Angaben zum Tatort durch die Berufungsbehörde die mittlerweile eingetretene Verfolgungsverjährung entgegen. Innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist waren keine (hinsichtlich des Tatortes) ausreichend konkretisierten Verfolgungshandlungen, welche die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechen hätten können, gesetzt worden. Der Tatort wurde (in allen behördlichen Verfolgungshandlungen) stets mit Abkm 170 auf der A1 Westautobahn angegeben. Lediglich in der Anzeige vom 9. Februar 2003 ist eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung (auch hinsichtlich des Tatortes) enthalten, diese Anzeige stellt aber keine behördliche Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG dar.

Im gegebenen Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass in den behördlichen Verfolgungshandlungen sowie im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht angegeben wurde, ob die belangte Behörde als Tatort Abkm 170 der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg oder in Fahrtrichtung Wien angenommen hat.

Abgesehen davon ist fraglich, inwiefern der Berufungswerber dadurch, dass er etwa 30 m hinter dem Pkw der Beamten anhielt, den objektiven Tatbestand des § 97 Abs.5 StVO 1960 verwirklicht hat, zumal er ohnedies auf der Autobahn in Richtung Parkplatz Ansfelden Nord hinter den Beamten nachfuhr und die von den Beamten beabsichtigte Lenkerkontrolle letztlich ohne weitere Probleme durchgeführt werden konnte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Berufungswerber auf diese Weise den objektiven Tatbestand des § 97 Abs.5 StVO verwirklicht hat, hätte wohl auf Grund des geringen Unrechtsgehaltes dieser Tat bzw. des geringfügigen Verschuldens mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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