Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109764/8/Fra/He

Linz, 21.07.2004

 

 

 VwSen-109764/8/Fra/He Linz, am 21. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Ing. R A, W, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C S, F W, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. April 2004, VerkR96-2428-2003-GG, betreffend Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Juli 2004 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Hinsichtlich des Faktums 1 (§ 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960) wird der Berufung stattgegeben. Das Straferkenntnis wird in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

    Hinsichtlich des Faktums 2 (§ 15 Abs.5 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 3.9.2003 den PKW, Kennzeichen , gelenkt und dabei um ca. 18.37 Uhr des genannten Tages auf Höhe Straßenkilometer 25,150 der B 310 Mühlviertler Straße in Fahrtrichtung Freistadt in Ihrer Eigenschaft als Lenker des oben genannten Fahrzeuges, das überholt wurde, die Geschwindigkeit erhöht, obwohl Ihnen vom Lenker des überholenden Fahrzeuges der Überholvorgang angezeigt wurde, oder Sie den Überholvorgang nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen haben mussten.

     

    Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

    § 15 Abs.5 StVO 1960

     

    Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72,60 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

     

    Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG."

     

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 1 (§ 19 Abs.4 iVm § 19 Abs.7 StVO 1960) weder einen Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen noch zum Berufungsverfahren zu entrichten.

Zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 2 (§ 15 Abs.5 StVO 1960) entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung eines Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren. Für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, das sind 7,26 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 65 und 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1. wegen Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) und 2. wegen Übertretung des § 15 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.c leg.cit. eine Geldstrafe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 166 Stunden) verhängt, weil er am 3.9.2003 den Pkw, Kennzeichen , gelenkt und dabei

  1. um 18.35 Uhr des genannten Tages auf der Hagenberger Landesstraße den auf der B 310 Mühlviertler Straße auf Höhe Strkm. 23,260 fahrenden Fahrzeuglenker trotz des Vorschriftzeichens "Vorrang geben" durch Einbiegen in die B 310 Mühlviertler Straße in Fahrtrichtung Freistadt zu unvermitteltem Abbremsen seines Fahrzeuges, Kennzeichen , genötigt hat und
  2. um 18.37 Uhr des genannten Tages auf Höhe Strkm. 25,150 der B 310 Mühlviertler Straße in Fahrtrichtung Freistadt in seiner Eigenschaft als Lenker des oben genannten Fahrzeuges, das überholt wurde, die Geschwindigkeit mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern, vor allem gegenüber dem überholenden Fahrzeuglenker und dem herannahenden sich im Gegenverkehr befindlichen Lenker erhöht hat, obwohl ihm der Überholvorgang angezeigt wurde oder er den Überholvorgang nach den Verkehrsverhältnissen wahrnehmen haben musste und er durch diese Übertretung der Verkehrsvorschrift ein Verhalten gesetzt hat, durch welches aufgrund des herannahenden Gegenverkehrs für den überholenden Fahrzeuglenker als auch für den entgegenkommenden Fahrzeuglenker besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt wurden.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, dass die ihn im angefochtenen Straferkenntnis zum Vorwurf gemachten Sachverhalte unrichtig seien, die ihm zum Vorwurf gemachten Taten seien von ihm nicht begangen worden. Die gegenständliche Verkehrssituation habe sich jedenfalls am Abend ereignet. Die zu Punkt 1. des Straferkenntnisses angegebene Zeit von 8.35 Uhr seit offenbar auf einen Schreib- oder Diktatfehler zurückzuführen. Es habe auf der B 310 ein reger Rückreiseverkehr in Richtung Freistadt geherrscht. Er sei daher, als er zu der gegenständlichen Kreuzung kam, entweder vor der Kreuzung bereits gestanden, oder ganz langsam gefahren, um bevorrangte Fahrzeuge vorbei zu lassen. Als eine ausreichend große Lücke gegeben war, sei er in die B 310 ebenfalls in Richtung Freistadt eingebogen. Das nächstkommende Fahrzeug sei seines Erachtens ausreichend weit weg gewesen, zumal, wie auf dem im Akt einliegenden Lichtbild ohnedies ersichtlich ist, auf der B 310 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h im Kreuzungsbereich verordnet war. Es sei daher unrichtig, dass der Anzeigeleger durch sein Einbiegemanöver zu einem unvermittelten Abbremsen genötigt worden wäre. Er habe auch während der Fahrt nicht mit einem Handy telefoniert, da sein Fahrzeug über eine Freisprechanlage verfüge und er grundsätzlich im Auto nur mit diesem telefoniere. Bei dem von ihm gelenkten Pkw handelt es sich zwar um sein eigenes Privatfahrzeug, welches er jedoch auch dienstlich nutze. Das von ihm verwendete Mobiltelefon und insbesondere die Freisprechanlage seien jedoch von seinem Dienstgeber, Firma L und G. gekauft worden, da er dieses überwiegend beruflich nutze. Zum Beweis dafür, dass diese Freisprechanlage bereits vor dem angeblichen Vorfall in seinem Fahrzeug montiert war legte der Bw eine Rechnung der Firma Ing. M G, Z, vom 27.7.2000 an die Firma L und G über den am 12.7.2000 erfolgten Einbau in seinen Pkw Opel Vectra vor. Zum weiteren Geschehen bringt der Bw vor, dass er unmittelbar nach dem Einbiegemanöver in Richtung Freistadt langsam unterwegs sein musste, da reger Rückreiseverkehr herrschte und aufgrund der folgenden Verkehrsinseln und Abbiegespuren immer wieder Fahrzeuge laufend langsamer wurden, sodass auch die Rückreisekolonne langsamer werden musste. Er sei keinesfalls absichtlich langsam gefahren, sondern war dies jeweils verkehrsbedingt erforderlich. Im gegenständlichen Bereich bestehen auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung sowie ein Überholverbot. Nach der Kreuzung der B 310 mit der Kefermarkter Straße, rd. 1,6 Kilometer nach seinem vorbeschriebenen Einbiegemanöver, und zwar 100 Meter nach dieser Kreuzung, endet erst die Geschwindigkeitsbeschränkung und das Überholverbot. Da es sich bei dieser Kreuzung um die letzte Kreuzung in diesem Bereich handelte, habe sich der Verkehr zwangsläufig wieder beschleunigt. Sohin habe auch er sein Fahrzeug, da der Verkehr flüssiger wurde und die Geschwindigkeitsbeschränkung endete, beschleunigt. Es sei unrichtig, dass er seine Geschwindigkeit absichtlich erhöht hätte, um ein Überholmanöver des Anzeigelegers zu verhindern oder zu erschweren. Darüber hinaus verweise er darauf, dass er in diesem Bereich nicht damit rechnen habe müssen, überholt zu werden, da im Bereich bis 100 Meter nach der Kefermarkter Kreuzung nach wie vor eine Überholverbot bestand. Als er bemerkte, dass er überholt werde, habe er diesem Überholmanöver nichts in den Weg gelegt, sondern war, ganz im Gegenteil, gezwungen nach rechts auszulenken, da ein Fahrzeug sich vor ihm schneidend wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte einordnete. Er sei glaublich noch an diesem Tage von der Gendarmerie telefonisch kontaktiert worden, wobei ihm der Inhalt der Anzeige vorgehalten wurde. Dabei habe er die in Rede stehenden Übertretungen sofort in Abrede gestellt. Ein objektiver Nachweis dafür, dass er die ihm zum Vorwurf gemachten Behinderungen gesetzt bzw. zu vertreten hätte, liege nicht vor. Er stelle daher den Antrag, seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Juli 2004 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein erwogen:

Zum Faktum 1 (§ 19 Abs.4 iVm § 19 Abs.7 StVO 1960):

Bei einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs.7 StVO 1960 ist der Sachverhalt insofern zu konkretisieren, dass die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist (vgl. VwGH vom 15.9.1999, 99/03/0253). Im Grunde dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der VwGH die bezeichneten Umstände als hier für die Anlastung wesentliche Tatelemente wertet. Aus dem Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass im erstinstanzlichen Verfahren zu keiner Zeit Angaben über die Geschwindigkeit des bevorrangt gewesenen Fahrzeuglenkers und zur Geschwindigkeit des beschuldigten Fahrzeuglenkers gemacht wurden. Auch die Strafbehörde hat hiezu keine Feststellungen in ihrem Ermittlungsverfahren getroffen. Der Anzeigeleger wurde hiezu erstmals bei der Berufungsverhandlung befragt und brachte zur Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges unterschiedliche Versionen vor. So gab er gegenüber dem Unterfertigten an, dass der beschuldigte Fahrzeuglenker vielleicht eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h eingehalten hat. Über Befragen des Vertreters des Berufungswerbers gab er an, der Bw sei langsam unterwegs gewesen. Zur Geschwindigkeit könne er nichts Genaues sagen. Zur Entfernung seines von ihm gelenkten Fahrzeuges und des Beschuldigtenfahrzeuges gab er an, dass diese in etwa 10 Meter betrug. Hiezu ist festzustellen, dass, abgesehen davon, dass der Anzeigeleger zur Geschwindigkeit der Fahrzeuge keine exakten Angaben mehr machen konnte, was rund 10 Monate nach dem Vorfall nicht verwunderlich ist, wenn man davon ausgehen würde, dass der beschuldigte Fahrzeuglenker tatsächlich eine Geschwindigkeit von 40 km/h eingehalten hatte (dies war eine Version des Meldungslegers) und beide Fahrzeuge nur etwa 10 Meter von einander entfernt waren, es unweigerlich zu einem Unfall hätte kommen müssen. Die hier dem Bw zur Last gelegte Übertretung kann sohin nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit als erwiesen festgestellt werden, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zum Faktum 2 (§ 15 Abs.5 StVO 1960):

Diese Übertretung ist erwiesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt insofern der überzeugenden Aussage des Anzeigelegers Herrn E A,
E, F, wonach er als Lenker eines Pkw´s auf der B 310 auf Höhe Strkm. 25,150 den vom Bw gelenkten Pkw überholte, den Überholvorgang auch angezeigt hatte und, als er sich auf gleicher Höhe mit dem vom Bw gelenkten Pkw befand, dieser seine Geschwindigkeit erhöht hat. Der Zeuge wirkte in diesem Punkt sehr überzeugend und gab an, dass ihm die befahrene Strecke bestens bekannt sei und dass er andere Verkehrsteilnehmer wegen Fehlverhaltens noch nie angezeigt habe. Der Oö. Verwaltungssenat findet nun keinen einzigen Grund, warum der Zeuge den ihm unbekannten Bw wahrheitswidrig belasten sollte. Er stand bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht und es ist eine Erfahrungstatsache, dass Verkehrsteilnehmer andere Verkehrsteilnehmer wegen ihres Fehlverhaltens eher selten anzeigen. Der Zeuge führte bei der Berufungsverhandlung auch aus, sich glaublich erinnern zu können, dass ihn der Bw beim Überholvorgang auch angeschaut hat. Daraus ist zu schließen, dass dieser den Überholvorgang auch wahrgenommen hat. Es kann daher der gegenteiligen Beteuerung des Bw, diese Übertretung nicht gesetzt zu haben, kein Glauben geschenkt werden. Er hat sohin die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten, wobei jedoch der Oö. Verwaltungssenat im Gegensatz zur belangten Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen und nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gesetzt wurde. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass für den überholenden Fahrzeuglenker und für den entgegenkommenden Fahrzeuglenker besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt wurden. Mangels konkreter Feststellungen, wo und mit welcher Geschwindigkeit sich der Gegenverkehr annäherte und wo der Überholvorgang abgeschlossen wurde, kann das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse nicht verlässlich konstatiert werden. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass der Anzeigeleger erstmals bei der Berufungsverhandlung vorbrachte, seine Geschwindigkeit beim Überholvorgang kurzfristig reduziert und sodann wieder beschleunigt zu haben. Wo genau das Überholmanöver beendet wurde, kann mangels Vorliegen entsprechender Bezugspunkte nicht festgestellt werden.

 

Besondere Rücksichtslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme anzunehmen ist. Da an sich jeder Verstoß gegen die Vorschrift der StVO eine Missachtung der Rechte eines anderen darstellt und daher rücksichtslos ist, muss bei der Annahme der besonderen Rücksichtslosigkeit eine charakterliche Fehlhaltung hinzukommen. Dies kann beim hier vorliegenden konkreten Verstoß nicht angenommen werden. Bei der Berufungsverhandlung machte der Bw einen korrekten und besonnenen Eindruck, sodass hier keinesfalls davon ausgegangen werden kann, es handelt sich um einen "Verkehrsrowdy".

 

Die Einholung des vom Bw beantragten Sachverständigengutachtens war entbehrlich. Geht man davon aus, dass der Bw zwischen den beiden Tatörtlichkeiten provokant langsam, wie der Zeuge bei der Berufungsverhandlung ausgeführt, also mit ca. 30 km/h gefahren ist, verschiebt sich die Tatzeit der zweiten Übertretung um knapp zwei Minuten. Deshalb wurde in den Spruch das Wort "ca." eingefügt. Die Tatidentität wird dadurch nicht berührt. Entscheidend ist, ob der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges an der angeführten Örtlichkeit die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Pkw´s erhöht hat, obwohl ihn der Zeuge überholt hat und er diesen Überholvorgang wahrgenommen hat. Dies ist aufgrund der Aussagen des Zeugen erwiesen. Weiterer Beweisaufnahmen bedarf es nicht. Auf welche Strecke sich dieser Überholvorgang bezog und wo der Überholvorgang beendet wurde hat für die Verwirklichung der gegenständlichen Übertretung keine Relevanz mehr.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Strafbemessung:

Die Strafe wurde unter Berücksichtigung der geschätzten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse tat- und schuldangemessen festgesetzt. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu lediglich 10 % ausgeschöpft, weil hinsichtlich des Verschuldens Fahrlässigkeit angenommen wird. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann dem Bw nicht zuerkannt werden. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Eine weitere Herabsetzung verbietet sich aus Gründen der Spezial- und Generalprävention.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 
 

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