Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109767/2/Zo/Pe

Linz, 21.06.2004

 

 

 VwSen-109767/2/Zo/Pe Linz, am 21. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des D G, vom 18.5.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 10.5.2004, VerkR96-1013-2004, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Betrag von 260 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 601 Stunden, Verfahrenskosten 130 Euro) verhängt, weil dieser am 31.3.2004 um 10.30 Uhr in Neukirchen/Walde den Pkw auf der L 1209 von Strkm. 6,320 bis Strkm. 6,530 gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse war, in die das Kraftfahrzeug fällt, weil ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11.11.2002, VerkR20-156-2000, entzogen worden war.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, welche der Berufungswerber damit begründet, dass die Geldstrafe aus seiner Sicht zu hoch sei.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Eine Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und sich der für die Entscheidung notwendige Sachverhalt bereits aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

 

Der Berufungswerber lenkte zur angeführten Zeit den Pkw auf der L 1209 in Neukirchen/Walde, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach entzogen worden war. Der Berufungswerber lenkte den Pkw nur auf einer kurzen Strecke, wobei er als Grund für seine Fahrt angab, eine Probefahrt zu machen, weil er die Bremsen gewechselt hatte. Er ist für zwei Kinder sorgepflichtig und verfügt derzeit über kein Einkommen, weil er sich in der Justizanstalt Linz befindet. Über den Berufungswerber scheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ca. 80 verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, darunter zwei wegen Alkoholdelikten vom 29.1.2001 und vom 3.12.2002, zwei Vormerkungen wegen Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall vom 29.1.2001 sowie vom 18.1.2001 und ebenfalls zwei Vormerkungen wegen Lenken eines Pkw trotz entzogener Lenkberechtigung vom 6.5. und 21.7.2003.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, sodass der Schuldspruch des Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde. Die Höchststrafe für diese Übertretung beträgt gemäß § 37 Abs.1 FSG 2.180 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Dem Berufungswerber ist zuzugestehen, dass er den Pkw bis zu seiner Beanstandung nur auf einer kurzen Stecke auf einer öffentlichen Straße gelenkt hat. Der Umstand, dass es sich nur um eine Probefahrt nach dem Wechseln der Bremsen gehandelt hat, stellt jedoch keinen Milderungsgrund dar, weil dem Berufungswerber bewusst sein musste, dass er selbst den Pkw nicht lenken darf. Er hätte die Probefahrt durch eine andere Person mit gültiger Lenkberechtigung durchführen lassen müssen. Die bisherigen ca. 80 verkehrsrechtlichen Vormerkungen des Berufungswerbers belegen eindrücklich, dass dieser den verkehrsrechtlichen Vorschriften bisher zumindest gleichgültig gegenübergestanden ist. Es bedarf offenbar der Verhängung empfindlicher Strafen, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt seiner Verwaltungsübertretung eindrücklich vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass wegen der gleichen Verwaltungsübertretung des "Schwarzfahrens" bereits Strafen von 726 Euro und 1.000 Euro verhängt worden sind, wobei diese offenbar nicht ausgereicht haben, um den Berufungswerber von der jetzigen Verwaltungsübertretung abzuhalten.

 

Der Berufungswerber verfügt derzeit als Insasse der Justizanstalt Linz über kein Einkommen, ist aber für zwei Kinder sorgepflichtig. Trotz dieser ungünstigen finanziellen Verhältnisse erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe im konkreten Fall angemessen.

 

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach um einen Strafaufschub bzw. eine Ratenzahlung gemäß § 54b Abs.3 VStG anzusuchen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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