Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109772/2/Bi/Ww/Be

Linz, 24.06.2004

 

 

 VwSen-109772/2/Bi/Ww/Be Linz, am 24. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau K R vom 14. Mai 2004 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 27. April 2004, Zl. S1919/ST/04, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.1 iVm. mit Abs.4 Z.1 Führerscheingesetz eine Geldstrafe von 800 Euro (11 Tage EFS) verhängt, weil sie am 21.3.2004 um 12.38 Uhr in 4400 Steyr, auf der Leharstraße in Richtung Prinzstraße den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen gelenkt habe, obwohl sie nicht in Besitz einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei, da ihr diese mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr unter der Zahl Fe405/2002 - gerechnet ab dem 2.12.2002 entzogen worden sei. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 Euro auferlegt.

Dieses Straferkenntnis wurde in der am 27. April 2004 in Anwesenheit der Berufungswerberin durchgeführten Strafverhandlung mündlich verkündet.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende



Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z.1 VStG).

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloßer mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Dieser Gesetzesbestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses, welches am 27.4.2004 in Anwesenheit der Berufungswerberin verkündet wurde. Diese Rechtsmittelbelehrung wurde ausdrücklich in der Niederschrift über die Strafverhandlung festgehalten. Der Bw wurde eine Kopie dieser Verhandlungsschrift ausgefolgt.

 

Die Bw erhob daraufhin mit Schriftsatz vom 14.5.2004 (Datum des übermittelten Faxes sowie Datum des Eingangsstempels) Berufung, in der sie auf die Verspätung nicht einging.

 

Aus dem Akt geht nun hervor, dass die Bw (bereits) am 14.5.2004 bei einem Telefonat von der belangten Behörde darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das (nunmehr bekämpfte) Straferkenntnis bereits seit 12.5.2004 rechtskräftig sei. Die Berufungswerberin habe trotzdem um einen Termin bei Dr. R ersucht. Es sei der 17.5.2004 - 9.30 Uhr vereinbart worden. Am 17.5.2004 sei die Berufungswerberin aber unentschuldigt nicht erschienen.

Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass die Berufungswerberin Gründe für die Verspätung geltend gemacht hätte.

 

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass die Berufungsfrist mit der mündlichen Verkündung gegenüber der Berufungswerberin am 27.4.2004 begann und somit am 11.5.2004 endete. Die am 14.5.2004 gefaxte Berufung war daher als verspätet anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 



Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger
 
Beschlagwortung:
Verspätete Berufung

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