Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260218/2/WEI/Bk

Linz, 27.04.1998

VwSen-260218/2/WEI/Bk Linz, am 27. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der Frau U gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. März 1997, Zl. Wa 96-36/07-1996/SF/OT, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 4 lit i) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß als verletzte Rechtsvorschriften der § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 iVm dem bescheidförmigen wasserpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. April 1993, Zl. UR-060305/5-1993/Kü/Lb, idF des Bescheides des BMLF vom 5. Dezember 1995, Zl. 513.189/03-I5/95, anzusehen sind, die Geldstrafe nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 4 WRG 1959 und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG 1991 zu bemessen war.

II. Die Berufungswerberin hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 600,-- zu leisten.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. März 1997 wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie sind einem bescheidmäßigen Auftrag des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. April 1993, UR-060305/5-1993/Kü/Lb, in Verbindung mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 05.12.1995, ZL. 513.189/03-I5/95, die auf dem Grundstück , KG. S, Gemeinde G, in einer Entfernung von ca. 80 m in östlicher Richtung vom Haus G, I, in der v-förmig ausgebildeten Geländemulde in einem Ausmaß von ca. 20 m3 gelagerten Abfälle wie Putzmittelbehälter, Medikamentendosen, Dosen mit Lackresten, Polystyrolbecher, PVC-Becher, PE- Kunststofftragtaschen, PE- Mineralölbehälter der Firma Castrol und größere Mengen an Flaschen bis zum 01.02.1996 zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, am 10.09.1996 noch nicht vollständig nachgekommen. Sie haben lediglich am 07.06.1996 ca. 2 m3 Müll entsorgt." Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 4 lit i) iVm § 138 Abs 1 WRG 1959 idgF als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 4 lit. i) WRG. 1959" (richtig: nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 4 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 3.000,--und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 300,-- vorgeschrieben. 1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 19. März 1997 zugestellt wurde, richtet sich die am 1. April 1997 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung, die am 17. März 1997 rechtzeitig in D zur Post gegeben wurde und mit der beantragt wird, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben. 1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. 2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. April 1993, Zl. UR-060305/5-1993 Kü/Lb, wurde zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf dem Grundstück Nr. der KG S, Gemeinde G, an die Bwin als Eigentümerin auf der Grundlage des § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 folgender wasserpolizeiliche Auftrag erlassen:

"Die in einer Entfernung von ca. 80 m in östlicher Richtung vom Haus G, im , in der V-förmig ausgebildeten Geländemulde in einem Ausmaß von ca. 20 m3 gelagerten Abfälle, wie insbesondere Hausmüll, Ölkanister mit geringen Mengen Ölinhalt, Putzmittelbehälter, Medikamentendosen, Dosen mit Lackresten, Polystyrolbecher, PVC-Becher, PE-Kunststofftragetaschen, PE-Mineralölbehälter der Fa. Castrol und größere Mengen an Flaschen, sind umgehend, längstens jedoch bis zum 15.5.1993 zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen." In der Begründung wird auf einen Lokalaugenschein vom 22. Dezember 1992 im Beisein von Amtssachverständigen für Abfallchemie und Hydrogeologie verwiesen, bei dem Müllablagerungen bis zu einer Höhe von 50 cm und eine Ablagerungsmenge von etwa 20 m3 (2 LKW-Fuhren) festgestellt wurden. Anläßlich eines vorangegangenen Lokalaugenscheines im Herbst 1992 wurde am hangabwärtigen Deponiefuß Sickerwasser mit Ölschlieren beobachtet. Die etwa 150 m hangabwärts der Deponie befindliche Quellfassung der Pension S erschien durch abfließende Wässer qualitativ gefährdet. Die vorgefundenen wassergefährlichen Stoffreste in Kanistern und Dosen erschienen infolge natürlichen Austrittes und der Auswaschung durch Niederschläge geeignet, eine qualitative Beeinträchtigung des Oberflächenwassers und in der Folge auch des Grundwassers zu bewirken. An dieser hydrologisch bedenklichen Situation hatte sich nichts geändert.

Den Einwendungen der Bwin wurden die Befunde der Amtssachverständigen entgegengehalten, wonach beim Lokalaugenschein vom 22. Dezember 1992 eindeutig ältere Ablagerungen festzustellen waren. Auch in einem Bericht der städtischen Sicherheitswache G vom 6. September 1992 wurde festgehalten, daß eine gänzliche Säuberung - wie es die Bwin behauptet hatte - nicht erfolgt war.

2.2. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Dezember 1995, Zl. 513.189/03-I5/95, wurde die Berufung gegen den erteilten wasserpolizeilichen Auftrag abgewiesen und gemäß § 59 Abs 2 AVG die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit 1. Februar 1996 neu festgesetzt. Die Berufungsbehörde veranlaßte weitere Ermittlungen und zog einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei, der in seinem Gutachten die gefährlichen Abfallablagerungen im Ausmaß von etwa 20 m3 ohne Sicherungsmaßnahmen bestätigte und in der Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung die kostengünstigste und zweckmäßigste Lösung zur nachhaltigen Unterbindung einer Beeinträchtigung des Grundwassers sah.

Die Bwin wendete vor dem BMLF ein, daß Ablagerungen ab Herbst 1992 erfolgt wären, denen sie weder zugestimmt, noch diese geduldet habe. Auch zumutbare Abwehrmaßnahmen habe sie nicht unterlassen. Die Ablagerungen seien vom Käufer der Liegenschaft, Herrn P, dem die Liegenschaft bereits im Sommer 1992 faktisch übergeben worden wäre, veranlaßt worden.

Die Berufungsbehörde verwies auf die Befunde der Amtssachverständigen und den Lokalaugenschein vom 11. Juni 1992, bei dem im Beisein der Bwin eine überwachsene Lagerungs- bzw Ablagerungsstätte festgestellt wurde. Auch unter Verwertung von weiteren aktenkundigen Beweismitteln kam der BMLF zu dem Schluß, daß die Ablagerungen (Hausmülldeponie) zum größten Teil seit längerer Zeit bestanden haben. Eine aufgrund des Gefährdungspotentials notwendige Bewilligung gemäß § 31b WRG 1959 lag unbestritten nicht vor.

Die Bwin erhob schließlich gegen den im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren ergangenen Berufungsbescheid des BMLF noch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/07/0010, als unbegründet ab. Dabei bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Erwägungen des BMLF und erachtete die Einwendungen der Bwin als völlig unwahrscheinlich. Im übrigen verwies der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf VwSlg 14.056 A/1994 darauf, daß die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags auch dann möglich gewesen ist, wenn zwar nicht alle Abfälle von der Bwin stammen, die Anteile aber einzelnen Verursachern nicht mehr zugerechnet werden können. Außerdem gab die Bwin selbst anläßlich des Lokalaugenscheines am 11. Juni 1992 an, daß die Deponie vor ca. 20 Jahren von ihrem Mann angelegt worden sei. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 19.4.1994, 93/07/071) auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes eine Übertretung der Bestimmungen des WRG 1959 iSd § 138 Abs 1 leg.cit. bedeutet, war für die Bwin durch den Hinweis auf ihren Mann nichts gewonnen. Außerdem erachtete der Verwaltungsgerichtshof den Verkauf des Ablagerungsgrundstückes für unwesentlich, weil der wasserpolizeiliche Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 an den Verursacher der eigenmächtigen Neuerung und damit an die Bwin zu richten war.

2.3. Am 8. August 1996 führte das Amt der o.ö. Landesregierung über Antrag der Bwin im Beisein von informierten Personen einen Lokalaugenschein zur Klärung der Sachverhaltsbehauptung der Bwin durch, wonach am 6. September 1992 der Ablagerungsplatz zur Gänze gesäubert gewesen wäre und Anfang Oktober 1992 neue Abfallablagerungen hätten fotografiert werden können. Dabei gelangte die für den wasserpolizeilichen Auftrag zuständige Behörde zur Ansicht, daß die Behauptungen der Bwin im Hinblick auf die Originalfotos vom 8. Oktober 1992, die eindeutig ältere, durch Grabungsarbeiten zutage geförderte Abfälle erkennen ließen, als haltlos zu betrachten wären. Die Ablagerungen müßten jedenfalls vor 1992 und damit vor Bezug des Hauses S durch die Familie S erfolgt sein. Beim Lokalaugenschein wurde dann in den umgegrabenen Erdschichten noch zahlreiche ältere Abfälle vorgefunden. Unter den Wurzeln eines mehrere Jahre alten Holzgewächses befanden sich Abfälle, was ebenfalls auf alte Ablagerungen in größerem Ausmaß schließen ließ. Die vom wasserpolizeilichen Räumungsauftrag erfaßten Ablagerungen waren für die Behörde eindeutig älteren Datums. Sie mußten noch in einer Zeit stattgefunden haben, als die Bwin das Gut S bewohnte.

Mit Bescheid vom 28. November 1996, Wa 10-1308/43-1995/B/Ot, ordnete die belangte Behörde als Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten an. Gegen die Strafverfügung vom 29. November 1996 erhob die Bwin Einspruch. Mit Schreiben vom 6. November 1996, Zl. 13.189/08-I5/96, teilte das BMLF der Bwin mit, daß kein Anlaß bestehe, vom Bescheid vom 5. Dezember 1995 abzugehen. Die Umweltrechtsabteilung belehrte die Bwin mit Schreiben vom 18. Februar 1997 über die Zuständigkeiten und kündigte eine Entscheidung des Landeshauptmannes über die eingebrachte Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid an. Zum wasserpolizeilichen Auftrag wurde auf das Schreiben des BMLF verwiesen, dem nichts hinzuzufügen sei.

In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 13. März 1997.

2.4. In der vorliegenden Berufung bringt die Bwin vor, daß sie am 7. Juni 1996 eine unpräjudizielle Räumung vorgenommen, sie aber bereits nach 2 Stunden abgebrochen hätte, da die Arbeiter mit Anzeigen bedroht worden wären. Auch hätte der Räumungsbereich nichts mehr mit dem Stand vom 8. Oktober 1992 bzw 22. Dezember 1992 zu tun gehabt. Beim vorgefundenen Stand wäre ihr eine Räumung nicht zuzumuten gewesen. Deshalb hätte sie in der Folge beim Amt der Landesregierung unter Vorlage von Fotos vom 8. Oktober 1992 die Wiederaufnahme und einen Lokalaugenschein beantragt. Die damaligen Sachverständigen wären aber zur Anhörung am 8. August 1996 nicht gekommen. Mit ihren weiteren Ausführungen bekämpft die Bwin den im administrativen Instanzenzug ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag. Sie versucht durch allerlei Einzelheiten darzulegen, daß sie nicht Verursacherin der noch vorhandenen Abfallablagerungen wäre. Deshalb erwarte sie demnächst die Aufhebung der Bescheide. Die Wasserrechtsbehörden hätten nicht sorgfältig ermittelt. Sie hätte weder ein Gesetz übertreten, noch die Anlage erneuert. Es wäre rechtswidrig sie zu bestrafen, wo doch einwandfrei feststünde, daß sie nicht der Verursacher wäre und die Bescheidaufhebung beim Bundesministerium vorliege.

Die Höhe der Geldstrafe wäre nicht nachvollziehbar, da sie seit Anfang Oktober nur eine Witwenpension von S 5.667,90 beziehe. Sie hätte die Akten auch der Volksanwaltschaft zur Überprüfung gesandt, da sich die belangte Behörde weigere, gegen den wahren Verursacher zu ermitteln. Dies stütze sich nur auf den rechtskräftigen Bescheid vom 5. Dezember 1995. Wegen der entlastenden neuen Erkenntnisse könnte man das Verfahren aber jederzeit wieder aufrollen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der für das Verwaltungsstrafverfahren entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten feststeht. Die Bwin strebt in der gegenständlichen Berufung abermals die Wiederaufnahme des Auftragsverfahrens an, die ihr nach den aktenkundigen Urkunden vom BMLF und vom Landeshauptmann bisher entgegen ihrer günstigeren Darstellung ausdrücklich versagt wurde. Es ist daher nicht schlüssig nachvollziehbar, welche Umstände sie veranlaßt haben, mit einer Bescheidaufhebung zu rechnen. Mit früheren gleichgelagerten Behauptungen der Bwin haben sich bereits der BMLF als Wasserrechtsbehörde II. Instanz im Auftragsverfahren und der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/07/0010, befaßt und diese im wesentlichen für unbegründet befunden. Auch der nachträglich von der Bwin verlangte und vom Amt der o.ö. Landesregierung am 8. August 1996 durchgeführte Lokalaugenschein brachte keine abweichenden neuen Erkenntnisse, die eine Wiederaufnahme des wasserpolizeilichen Auftragsverfahrens rechtfertigen könnten. Die Bwin hat daher nur irrelevante Schutzbehauptungen vorgebracht.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Nach dem § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 ist der Übertreter der Bestimmungen des WRG 1959 unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Als "eigenmächtige Neuerung" versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 366 Punkt 2; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 6 zu § 138 WRG; Oberleitner, in Schriftenreihe des ÖWAV, Heft 107: Wasser- und Abfallrechtliche Judikatur 1995 in Leitsatzform, 57, Verweise zu E 175). Auch fortgeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen oder Anlagen sind (nachträglich) bewilligungspflichtig.

4.2. Der der Bwin vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 7. April 1993, UR-060305/5-1993/Kü/Lb, erteilte wasserpolizeiliche Auftrag in der Fassung des Berufungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Dezember 1995, Zl. 513.189/03-I5/95, ist rechtskräftig und verbindlich geworden. Auch die Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher ebenso wie jede andere Behörde an diese rechtskräftige wasserrechtliche Handlungsverpflichtung der Bwin gebunden. Es ist ihm von vornherein verwehrt, die im administrativrechtlichen Instanzenzug durch die zuständigen Wasserrechtsbehörden verbindlich entschiedene und überdies vom Verwaltungsgerichtshof überprüfte Sache neuerlich zu untersuchen. Vielmehr hat er, auch wenn dies die Bwin nicht wahrhaben will, den rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag, dessen Inhalt örtlich und sachlich ausreichend bestimmt erscheint, seiner Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren zugrundezulegen. Die Bwin bekämpft mit ihrem Vorbringen nur die dem rechtskräftigen und vollstreckbaren wasserpolizeilichen Auftrag zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen. An diese ist der unabhängige Verwaltungssenat aber im Hinblick auf die rechtskräftig entschiedene und noch dazu vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte Sache gebunden. Eine Aufrollung der tatsächlichen Grundlagen des wasserpolizeilichen Auftragsverfahrens ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht möglich. Im gegenständlichen Strafverfahren ist nicht näher auf das Vorbringen einzugehen, weil der im Instanzenzug bestätigte wasserpolizeiliche Auftrag rechtskräftig und verbindlich geworden ist. Andere Umstände, die die Nichterfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages entschuldigen könnten, hat die Bwin nicht vorgebracht und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Durch das andauernde Unterlassen der Befolgung des wasserpolizeilichen Auftrages liegt ein Dauerdelikt vor. Es handelt sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts, bei dem auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes pönalisiert wird und die Verjährung erst mit dessen Beseitigung (Beendigung des strafbaren Verhaltens) beginnt (vgl näher Hauer/Leukauf, Handbuch, 5. A, 909f Anm 4 und zu § 31 VStG und 914ff E zu § 31 Abs 2 VStG).

4.3. Bei der Strafbemessung war der Strafrahmen des § 137 Abs 4 WRG 1959 bis S 250.000,-- heranzuziehen. Die verhängte Strafe von S 3.000,-- entspricht lediglich 1,2 % dieses Strafrahmens. Sie ist auch unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit der Bwin als sehr milde anzusehen. Der Einwand der Bwin, daß die Strafe nicht nachvollziehbar wäre, da sie nur S 5.667,90 Witwenpension hätte, ist unberechtigt. Selbst bei diesem geringen Einkommen könnte die Strafe nicht weiter vermindert werden. Außerdem dürfte die Bwin zumindest eine Ausgleichszulage erhalten, sodaß sie auf wenigstens ca S 8.000,-- monatlich kommen müßte. Im übrigen verfügt die Bwin offenbar über erhebliches Vermögen (Verkauf des Gutes S).

Im Hinblick auf das nicht gerade unerhebliche Verschulden der Bwin kann keine Rede von einer unangemessenen Höhe der Strafe sein. Auch die geringe Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden bedarf keiner weiteren Erörterung. Es war daher auch der Strafausspruch zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis hat die Bwin gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds S 600,--, zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum