Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109779/3/Fra/He

Linz, 08.06.2004

 

 

 VwSen-109779/3/Fra/He Linz, am 8. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau J B, S, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt R R, S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. April 2004, VerkR96-5624-2003, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil sie am 11.9.2003 gegen 10.25 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet Schärding auf der Ludwig-Pfliegl-Gasse vor dem Haus Nr. 23 im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ausgenommen "Ladetätigkeit" gehalten hat; während der angeführten Zeit sei keine Ladetätigkeit durchgeführt worden. Ferner wurde gemäß
§ 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Unstrittig ist, dass die Bw als Lenkerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges zu der im angefochtenen Schuldspruch angeführten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit gehalten hat; fraglich ist, ob sie eine Ladetätigkeit durchgeführt hat. Die Bw bestreitet dies. Sie bringt glaubhaft vor, dass sie Anfang September 2003 von ihrer alten Wohnung im Haus Ludwig-Pfliegl-Gasse Nr. 23 in ihre neue Eigentumswohnung in der Schulstraße Nr. 6 in 4780 Schärding übersiedelt sei. Die Übersiedlung sei nicht an einem Tag erfolgt, sondern habe sich wegen der Verbringung ihres wesentlichen Inventars über einen Zeitraum von ca. zwei bis drei Wochen hingezogen. Dies insoferne, als sie aus finanziellen Gründen kein gewerbliches Transportunternehmen beauftragt, sondern im Wesentlichen die Übersiedlung alleine mit ihrem Pkw, soweit dies möglich war, durchgeführt habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie nicht nur einmal, sondern an mehreren Tagen und dies oft mehrmals hintereinander durch verschiedene Fahrten von ihrer alten Wohnung zur neuen Wohnung ihren Pkw zum Zwecke der Ladetätigkeit vor dem Haus Ludwig-Pfliegl-Gasse Nr. 23 abgestellt hatte. Um auf die Ladetätigkeit hinzuweisen habe sie eigens einen Zettel hinter der Windschutzscheibe mit dem Vermerk "Ladetätigkeit" gelegt. Dieser sei offensichtlich auch vom einschreitenden Sicherheitswachebeamten vorgefunden worden. Die Aussage des Meldungslegers W H vom 12.2.2004 sei nicht geeignet ihr Vorbringen dahingehend, dass sie ihren Pkw lediglich zu einer der dem Gesetz entsprechenden Ladetätigkeit vor dem Hause abgestellt hatte, zu widerlegen. Der Beamte habe nur ausgesagt, dass "nahezu ständig der Pkw VW, Kennzeichen - mit offenem Kofferraumdeckel - vor dem Objekt Ludwig-Pfliegl-Gasse Nr. 23 abgestellt vorgefunden worden wäre und dies oft stundenlang. Eine Ladetätigkeit sei allerdings nie festzustellen gewesen" . Sie halte in diesem Zusammenhang fest, dass selbst den Angaben zufolge der meldungslegende Beamte nicht stundenlang vor ihrem Haus gewartet und hiebei die entsprechenden Beobachtungen gemacht habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass bei einzelnen Rundgängen der meldungslegende Beamte ihr Fahrzeug immer wieder in Ladeposition vorgefunden habe. Aus den Aussagen des Zeugen ergebe sich nicht und lasse sich dies auch nicht entnehmen, dass ihr Pkw längere Zeit ununterbrochen in einem derartigen Zustand gestanden sei. Offensichtlich sei der Beamte einige Male dann bei seinen verschiedenen Rundgängen auf ihren Pkw getroffen, wenn sie wiederum von einer durchgeführten Übersiedlungsfahrt zu ihrer alten Wohnung zurückgekommen war, um neuerlich ihren Pkw zu beladen. Die einzelnen durchgeführten Ladetätigkeiten hätten mit Sicherheit das gesetzliche Ausmaß nicht überschritten. Die Aussage des meldungslegenden Beamten sei nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass sie im jeweiligen Einzelfall ihren Pkw länger als 10 bis 15 Minuten im besagten Bereich abgestellt hatte, da der Beamte überhaupt keinen so langen Zeitraum mit der Beobachtung des Pkw´s verbracht habe. Die Schlussfolgerung des Beamten dahingehend, dass ihr Pkw "mehrere Stunden" vor dem Haus im Halteverbot ohne Ladetätigkeit abgestellt gewesen wäre sei insofern falsch, als sie an diesem Tag insgesamt sechs bis acht Übersiedlungsfahrten durchgeführt hatte. Sie habe zwischen den einzelnen, vom Anzeiger getätigten Beobachtungen ihren Pkw mehrmals am besagten Tage im Rahmen der Übersiedlungsfahrten zwischen ihren damals noch beiden Wohnungen hin- und hergefahren.

 

Die Bw stellt den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Stellt man diesem - plausiblen - Vorbringen die Aussage des Meldungslegers vom 12.2.2004 entgegen, so ist diese - weil zu vage und zu wenig auf die Tatumstände eingehend - nicht geeignet, einen ausreichenden Beweis dafür zu liefern, dass die Bw zur spruchgegenständlichen Tatzeit keine Ladetätigkeit durchgeführt hat. Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Bw kann die Aussage des Meldungslegers den Oö. Verwaltungssenat nicht mit erforderlicher Sicherheit davon überzeugen, dass die Bw tatbildlich gehandelt hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 
3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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