Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109781/5/Kof/Sta

Linz, 02.07.2004

 

 

 VwSen-109781/5/Kof/Sta Linz, am 2. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Kofler über die Berufung des Herrn F L, geb. , J, T, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.5.2004, VerkR96-10449-2004, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 21 Abs.1 erster Satz VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 19.04.2004, um 14.45 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen ......auf der öffentlichen Zufahrtsstraße zu den Objekten J.....straße 3 und 5 vor dem Anwesen J......straße Nr. 5 auf einer engen Stelle der Fahrbahn zum Halten abgestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs.1 lit. b StVO 1960.

 

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

von

gemäß §

21,00 Euro

12 Stunden

 

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (..........) beträgt daher 23,10 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.5.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 30.6.2004 wurde beim UVS in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Aus dem Verfahrensakt ( z.B. AV der belangten Behörde vom 30.3.2004) sowie den vom Bw und der belangten Behörde vorgelegten Lichtbildern ergibt sich bzw. ist ersichtlich, dass die J..... Straße eine Breite von weniger als 3 m aufweist und direkt beim Objekt des Bw, Haus Nr. 5, endet.

Der Bw hatte sein Fahrzeug bei seinem Haus (= am Ende dieser Straße) abgestellt.

 

Durch dieses Abstellen - welches zwar objektiv rechtswidrig ist bzw. war - konnte von vornherein ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht am Vorbeifahren, Wegfahren oder Zufahren gehindert werden.

 

Gemäß § 21 Abs.1 erster Satz VStG wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K o f l e r

 

 
Beschlagwortung:
§ 21 Abs.1 erster Satz VStG

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