Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109782/5/Kof/He

Linz, 05.07.2004

 

 

 VwSen-109782/5/Kof/He Linz, am 5. Juli 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F L, geb. , J, T, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.4.2004, VerkR96-6386-2004, wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 3,60 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

39,60 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG;

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 28.01.2004 um 16.30 Uhr den Pkw mit dem Kz.... auf der unbenannten Zufahrtsstraße zum Haus J....straße Nr... (Sackgasse) gelenkt und dabei mit Ihrem Fahrzeug einen grün beschichteten Maschendrahtzaun gestreift, sodass das Maschengitter verzogen wurde. Trotzdem Ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, haben Sie es unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl Sie auch Namen und Anschrift dem Geschädigten nicht nachgewiesen haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs.5 StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

70 Euro

48 Stunden

99 Abs.3 lit.b StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 77 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.5.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 30.6.2004 wurde beim UVS in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Dabei hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Bw einen leichten Sachschaden verursacht (ein bereits vorbeschädigter Zaun wurde leicht beschädigt).

Der Bw hat diesen Schaden zwar nicht dem Geschädigten oder der nächsten Gendarmeriedienststelle gemeldet, er hat jedoch seinen Versicherungsvertreter vom Vorfall verständigt.

Das Verschulden iSd §5 VStG ist daher als gering anzusehen.

 

Bei der Bemessung von Geldstrafen ist gemäß § 19 Abs.1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen.

Die vom Bw begangene Tat hat - wenn überhaupt - nur sehr geringe nachteilige Folgen nach sich gezogen.

 

Es ist daher gerechtfertigt, in analoger Anwendung des § 99 Abs.2 lit.a StVO die dort vorgesehene Mindeststrafe von 36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden festzusetzen.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt gemäß § 64 Abs.2 VStG 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, somit 3,60 Euro.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung:
§ 4 Abs.5 StVO

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