Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109788/6/Ki/Da

Linz, 07.10.2004

 

 

 VwSen-109788/6/Ki/Da Linz, am 7. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Luis O S, P, B, vertreten durch R D. N N, R, G, vom 11.5.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.4.2004, Zl. VerkR96-14013-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6.10.2004 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 130 Euro herabgesetzt wird, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wird auf 13 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: §§ 64 und 65 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 20.4.2004, VerkR96-14013-2003, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 3.3.2003 um 10.39 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt, wobei er im Gemeindegebiet von St.Lorenz bei km 267,500 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 40 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 145 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 14,50 Euro, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 11.5.2004 Berufung mit den Anträgen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu Aussprache einer Ermahnung iSd § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6.10.2004. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie der verkehrstechnische Amtssachverständige I. H R teil.

 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt und somit der Schuldspruch rechtskräftig wurde. Die erkennende Berufungsbehörde hat sich daher inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung nicht mehr auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Dazu wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Wenn auch im vorliegenden Falle, jedenfalls nach dem Verfahrensakt, keine unmittelbare Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern festgestellt werden kann, so muss festgestellt werden, dass ein derartiges Verhalten generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein indiziert, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung dieser Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden geschätzt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.

 

Trotz der oben dargelegten generalpräventiven Überlegungen erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im vorliegenden Falle als vertretbar, die Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht in Erwägung gezogen.

 

In Anbetracht des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung kann jedoch eine weitere Reduzierung der Geldstrafe selbst im Falle des Zutreffens der in der Berufung erwähnten Milderungsgründe nicht in Betracht gezogen werden, dies auch unter Berücksichtigung der geschätzten sozialen Verhältnisse, zumal überdies auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass der Berufungswerber durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, zu berücksichtigen sind.

 

Was die Anwendung des § 21 VStG anbelangt, so käme eine Anwendung dieser Bestimmung nur dann zum Tragen, wenn - kumulativ - das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Da im vorliegenden Falle von einem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers nicht die Rede sein kann, liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG nicht vor.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch die nunmehr festgesetzte Geld- bzw. bestätigte Ersatzfreiheitsstrafe in seinen Rechten nicht verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 
 

Mag. Kisch

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