Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109800/8/Kof/He

Linz, 07.07.2004

 

 

 VwSen-109800/8/Kof/He Linz, am 7. Juli 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P M, geb. , K, R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M B, S, S, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.5.2004, VerkR96-1195-2003, wegen Übertretungen des Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 18 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

198,00 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt drei Tage.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 134 Abs.3 KFG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 30.1.2003 gegen 21.11 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug Kz.... und Sattelanhänger Kz.... auf der A8 Innkreis Autobahn in Fahrtrichtung Wels gelenkt, wobei anlässlich einer Kontrolle am Parkplatz Oberthan Süd bei Km 16,848 festgestellt wurde, dass Sie auf Verlangen des Kontrollbeamten die Schaublätter der laufenden Woche sowie das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, vorzulegen, das Schaublatt
v. 27.1.2003, v. 28.1.2003, v. 29.1.2003 (Zeitraum 00.00 Uhr bis ca. 15.45 Uhr),
vom Zeitraum 29.1.2003, 20.00 Uhr bis 30.1.2003, 17.05 Uhr sowie vom letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, nicht vorgelegt haben.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

§ 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EGVO 3821 Art.15 Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

500 Euro

10 Tagen

§ 134 Abs.1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/..........) beträgt daher 550 Euro."

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26.5.2004 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 5.7.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Dabei sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall ist als strafmildernd zu werten, dass der Bw bislang unbescholten war. Straferschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Der Bw hat ein Einkommen von ca. 1.000 Euro netto/Monat, wovon jedoch ein Teil gepfändet wird, sodass der Bw "am Existenzminimum" lebt.

Weiters hat der Bw kein Vermögen, jedoch Sorgepflichten.

 

Der Bw hat - siehe den in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruch - insgesamt fünf Schaublätter nicht vorgelegt.

 

Gemäß § 134 Abs.3 KFG ist bei Übertretungen des Art.15 der EG-VO 3821/85 eine Organstrafverfügung mit einer Höchststrafe von 36 Euro vorgesehen.

Aufgrund der Unbescholtenheit sowie tristen Einkommens- bzw. Vermögenslage des Bw wird daher die Geldstrafe auf 36 Euro/"nicht vorgelegtem Schaublatt", insgesamt somit 180 Euro, herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Beitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 18 Euro).

 

Für das Verfahren in II. Instanz sind gemäß § 65 VStG keine Kosten zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85

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