Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109804/4/Zo/Pe

Linz, 12.07.2004

 

 

 VwSen-109804/4/Zo/Pe Linz, am 12. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Dr. F H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M und Mag. T L, vom 17.5.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 27.4.2004, VerkR96-4295-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 1.7.2004 und sofortiger Verkündung zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Satz "Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen." entfällt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Betrag von 18,80 Euro als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass dieser am 16.1.2004 um 14.24 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Reibersdorferstraße vor dem Haus Reibersdorf in Fahrtrichtung Aurach a.H. gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von Lenzing die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 33 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 94 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 9,40 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Geschwindigkeitsmessung von einem Gendarmeriebeamten mittels Lasergerät durchgeführt wurde, wobei ihn der Gendarmeriebeamte nicht persönlich bekannt ist. Es wurde im gesamten Verfahren weder eine Lenkererhebung noch eine Einvernahme des Berufungswerbers durchgeführt, um festzustellen, ob er das Fahrzeug zur Tatzeit tatsächlich gelenkt hat. Es gäbe keinerlei Hinweis darauf, dass er tatsächlich der Fahrzeuglenker war. Die Behörde kann nicht ohne weiteres den Zulassungsbesitzer als Lenker vermuten und diesen ohne Durchführung einer Lenkererhebung als Täter der Geschwindigkeitsüberschreitung bestrafen. Er habe zum Tatzeitpunkt den Pkw nicht gelenkt. Im Übrigen wäre auch die verhängte Geldstrafe zu hoch.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1.7.2004, bei welcher der erstinstanzliche Akt verlesen wurde. Die Erstinstanz hat an dieser Verhandlung entschuldigt, der Berufungswerber unentschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Am 16.1.2004 um 14.24 Uhr wurde von einem Gendarmeriebeamten in Lenzing auf der Reibersdorferstraße vor dem Haus Reibersdorf eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 5963 durchgeführt. Dieses Gerät wurde letztmalig am 22.5.2003 geeicht. Die Messung des Pkw mit dem Kennzeichen ergab eine Geschwindigkeit von 66 km/h wobei von dieser eine Messtoleranz von 3 km/h abzuziehen ist. Die tatsächlich festgestellte Geschwindigkeit beträgt daher 63 km/h. Für die gegenständliche Straßenstelle wurde eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h verordnet und diese durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundgemacht.

 

Die Erstinstanz hat gegen den Zulassungsbesitzer des Pkw eine Strafverfügung wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen, gegen welche dieser rechtzeitig Einspruch erhoben hat. Eine inhaltliche Stellungnahme wurde vom Berufungswerber weder in seinem Einspruch noch auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.3.2004 abgegeben. Die Erstinstanz ging daher davon aus, dass der Berufungswerber selbst der Fahrzeuglenker war und erließ das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Auf Grund des Berufungsvorbringens wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung für den 1.7.2004 anberaumt, wobei der Berufungswerber aufgefordert wurde, nachprüfbare Angaben zum Fahrzeuglenker spätestens bei der mündlichen Verhandlung zu machen und entsprechende Beweise vorzulegen. Der Berufungswerber sowie dessen Rechtsvertreter haben an der mündlichen Verhandlung aber ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen.

 

Über den Berufungswerber scheint eine Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20.5.2003 auf.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkw hat zwar in seiner Berufung behauptet, nicht selbst der Fahrzeuglenker zu sein, er hat aber keinerlei nachvollziehbare Angaben zu einem anderen möglichen Fahrzeuglenker gemacht. Die mündliche Verhandlung war in erster Linie dazu vorgesehen, den tatsächlichen Fahrzeuglenker festzustellen, wobei dies dem Berufungswerber in seiner Ladung auch mitgeteilt worden war. Dennoch hat er an der Verhandlung nicht teilgenommen und auch sonst keinerlei Angaben zum Fahrzeuglenker gemacht. Beim Fahrzeug handelt es sich um einen ca. vier Jahre alten Audi A4 und der Oö. Verwaltungssenat geht im Rahmen der Beweiswürdigung davon aus, dass der Berufungswerber alleine schon auf Grund des beträchtlichen Wertes seines Fahrzeuges, dieses nicht Personen zum Lenken überlässt, die ihm gänzlich unbekannt sind. Es hätte dem Berufungswerber daher möglich sein müssen, Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen. Dass er dies trotz entsprechender Aufforderung unterlassen hat, kann nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates nur bedeuten, dass er eben selbst der Fahrzeuglenker gewesen ist.

 

Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn sich der Zulassungsbesitzer grundlos weigert, nachvollziehbare Angaben zum tatsächlichen Fahrzeuglenker zu machen, die Behörde in der Regel berechtigt ist, die bloße Bestreitung der Lenkereigenschaft am eigenen Fahrzeug als unrichtig zu qualifizieren.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem tauglichen Messgerät, nämlich einem geeichten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, festgestellt. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung zu zweifeln. Es haben sich auch keinerlei Hinweise ergeben, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht verordnet oder nicht entsprechend kundgemacht wäre. Der Berufungswerber hat daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, die sein Verschulden ausschließen würden, hat er nicht vorgebracht, weshalb ihm die Verwaltungsübertretung iSd § 5 Abs.1 VStG auch subjektiv vorwerfbar ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit führt generell gesehen zu einer Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs. Im gegenständlichen Fall darf nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber mehr als doppelt so schnell gefahren ist, wie erlaubt. Im Übrigen kann bezüglich der Strafbemessung auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen werden. Die verhängte Geldstrafe erscheint nicht überhöht und erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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