Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260221/3/WEI/Bk

Linz, 29.05.1998

VwSen-260221/3/WEI/Bk Linz, am 29. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. April 1997, Zl. Wa 96-121-1997, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 lit h) iVm § 32 Abs 4 WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14. April 1997 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben betriebliche Abwässer aus der chemischen Putzerei auf Gst.Nr. , KG B, in die Ortskanalisation der Stadt B, insoferne entgegen der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12.8.1994, Wa-101765/12/Ro/Ne, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung abgeleitet, als die gemäß Auflagepunkt 5., 6. und 7. bis spätestens zur wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung (17.12.1996) geforderten Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Einhaltung des Maßes der Wasserbenutzung in qualitativer Hinsicht (Spruchabschnitt I, A.b.) nicht vorgelegt wurden.

Vorstehender Sachverhalt wurde im Zuge der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung am 17.12.1996 durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der OÖ. Landesregierung festgestellt." Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 2 lit h) 2. Halbsatz iVm § 32 Abs 4 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 2 lit. h 2. Halbsatz" (richtig wäre: Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959) eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 200,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 18. April 1997 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige mündliche Berufung, die mit Niederschrift vom 30. April 1997 von der belangten Behörde zu Punkt 1) protokolliert wurde und mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. Zu Punkt 2) der Niederschrift wurde eine Stellungnahme zur Aufforderung vom 14. April 1997 im Strafverfahren Wa 96-135-1997 festgehalten.

Die als Einspruch fehlbezeichnete Berufung gegen das im gegenständlichen Verfahren ergangene Straferkenntnis vom 14. April 1997 lautet:

"Zu 1: Gegen das gegenständliche Straferkenntnis erhebe ich Einspruch und begründe dies wie folgt:

Anläßlich der Überprüfungsverhandlung am 17.12.1996 wurde durch den Sachverständigen festgestellt, daß die Befunde nicht vorgelegt wurden. Hiezu verweise ich auf die Vorlageberichte an das Amt der OÖ. Landesregierung vom 28.1.1996 bzw. 5.8.1996. Im übrigen wurde mir im Zuge der Verhandlung eine neuerliche Frist bis 28.2.1997 eingeräumt und diese auch eingehalten (Untersuchung 6.2., Vorlage am 24.2.97). Ich ersuche daher meinem Einspruch stattzugeben und das Strafverfahren einzustellen." 1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung kommentarlos vorgelegt.

2. Der wesentliche Sachverhalt ist dem angefochtenen Straferkenntnis in Verbindung mit der Aktenlage zu entnehmen.

Mit Bescheid vom 12. August 1994, Zl. Wa-101765/12/Ro/Ne, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich im Spruchabschnitt I dem Bw die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der betrieblichen Abwässer seiner chemischen Putzerei in die öffentliche Kanalisation der Gemeinde B unter Vorschreibungen (Einhaltung von Nebenbestimmungen) erteilt. Unter Spruchpunkt I A) wurde die zulässige Einleitung zu a) in quantitativer und zu b) in qualitativer Hinsicht durch vorgegebene Grenzwerte beschränkt.

Der Spruchpunkt I G) "Auflagen:" enthält verschiedene, in 12 Ziffern aufgezählte, weitere Vorschriften. Das angefochtene Straferkenntnis bezieht sich offenbar auf die Auflagenpunkte 5 bis 7, welche wie folgt lauten:

"5. Mindestens einmal jährlich ist eine Untersuchung über die Einhaltung der im Punkt A.b) festgesetzten Grenzwerte durch eine staatlich autorisierte Person oder Stelle durchführen zu lassen. Das Untersuchungsergebnis ist der UA Gewässerschutz beim Amt der oö. Landesregierung, S bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Jahres unaufgefordert vorzulegen. Die erste Vorlage hat spätestens bis zur w.r. Überprüfungsverhandlung zu erfolgen.

6. Die Untersuchung des Parameters AOX hat vorläufig jährlich zu erfolgen.

7. Die vorgeschriebenen Abwasserparameter sind anhand einer nicht abgesetzten, homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Der ersatzweisen Bestimmung der Summe einzelner leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe anstelle des Parameters POX kann zugestimmt werden, wenn die Bestimmungsgrenze der einzelnen Substanzen nicht größer als 0,001 mg/l ist." Die wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung vom 17. Dezember 1996 mußte vertagt werden, weil der Bw keine Untersuchungen durchführen ließ und die geforderten Analysen nicht vorlegen konnte. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1996 drohte die Wasserrechtsbehörde den Entzug der Bewilligung gemäß § 27 Abs 4 WRG 1959 an, wenn die vom Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 17. Dezember 1996 geforderten Unterlagen nicht bis spätestens 28. Februar 1997 der Behörde vorliegen. Daraufhin übermittelte der Bw einen Prüfbericht der Firma D Handelsgesellschaft m.b.H. vom 12. Februar 1997.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten feststeht, das angefochtene Straferkenntnis aber schon aus rechtlichen Gründen aufzuheben ist.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 in der zur Tatzeit (bis 17.12.1996) und zur Zeit des Straferkenntnisses (vgl § 1 Abs 2 VStG) anzuwendenden Fassung BGBl Nr. 252/1990 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt.

Wer als Indirekteinleiter gemäß § 32 Abs 4 WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornahm, bedurfte nach dem ersten Satz des Absatz 4 bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen waren.

Der Verfassungsgerichtshof hat mittlerweile mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, G 51/95-12 ua Zlen., die Worte "dann" und ",wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz und den dritten Satz des § 32 Abs 4 WRG 1959 idF der WR-Novelle 1990 unter Fristsetzung als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt danach mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht in Wirksamkeit. Die Bestimmung des § 32 Abs 4 WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 war daher auf andere als Anlaßfälle weiterhin anzuwenden (vgl Art 140 Abs 7 B-VG).

Der Gesetzgeber hat mit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) den § 32 Abs 4 WRG 1959 aufgehoben und eine Neuregelung für Indirekteinleiter nach § 32b WRG 1959 geschaffen. Auch die Strafbestimmung des § 137 Abs 2 lit h) wurde völlig neu gefaßt. Diese neuen Regelungen stellen auf die vom BMLF mit Verordnung erlassenen Emissionsbegrenzungen und auf vom Kanalisationsunternehmen zugelassene Abweichungen ab. Strafbar ist nunmehr die Nichteinhaltung dieser Begrenzungen oder schlicht die Einleitung ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Bw den 2. Deliktsfall der Einleitung in eine Kanalisation entgegen einer Bewilligung angelastet und auf die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. August 1994, Wa-101765/12/Ro/Ne, vorgeschriebenen Auflagenpunkte 5., 6. und 7. abgestellt. Konsequenterweise hätte die Strafbehörde dabei nicht den insofern nicht einschlägigen § 32 Abs 4 WRG 1959, sondern die bezogenen Bescheidauflagen als verletzte Rechtsvorschriften nennen müssen. 4.2. Nach dem Inhalt dieser oben unter Punkt 2. dargestellten Auflagen erscheint es fraglich, ob beim gegebenen Sachverhalt von der Einleitung betrieblicher Abwässer in die Ortskanalisation entgegen der erteilten Bewilligung gesprochen werden kann. Denn die bezogenen Auflagepunkte haben mit dem Inhalt der gegenständlichen Bewilligung weder in qualitativer, noch in quantitativer Hinsicht etwas zu tun. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zur insofern vergleichbaren Strafbestimmung des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 unter Berufung auf Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 565 Rz 8 Anm zu lit g) ausgesprochen, daß auch der Verstoß gegen die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nach dieser Bestimmung strafbar wäre (vgl VwGH 23.5.1995, 94/07/0091, 0092 und VwGH 25.4.1996, 95/07/0204). Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht nicht näher und Raschauer beruft sich lediglich auf die Formulierung "entgegen einer Bewilligung". In der formulierten Allgemeinheit erscheint diese Rechtsansicht aber zweifelhaft, zumal nach der Verwaltungsrechtslehre grundsätzlich zwischen der Bewilligung als dem Hauptinhalt eines Bescheides und den davon losgelösten Auflagen im engeren Sinne zu unterscheiden ist, die für den Fall der Inanspruchnahme der Bewilligung zu erfüllen sind und sog. bedingte Polizeibefehle darstellen (vgl näher mwN Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A, 1996, 555 ff; ferner VwGH 20.12.1994, 92/04/0276). Deshalb werden Auflagenverstöße bzw die Nichteinhaltung bescheidförmiger Verbote oder Gebote häufig durch besondere Bestimmungen mit Strafe bedroht (vgl etwa § 367 Z 25 und § 368 Z 14 GewO 1994 oder § 174 Abs 1 Z 20 ForstG oder § 108 Abs 1 Z 1 FrG 1997).

Die oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes betrafen allerdings ohnehin Sachverhalte, die im engen sachlichen Zusammenhang mit der erteilten Bewilligung standen. So ging es im bezeichneten Erkenntnis vom 23. Mai 1995 um die Einleitung von unzureichend vorgeklärten Abwässern, weil die Ableitung in einen Bach erfolgte, obwohl die Belüftung für die biologische Kläranlage außer Betrieb war. Die Nichteinhaltung dieser "Auflage" beeinträchtigte die Funktionsweise der Kläranlage und stand damit im unmittelbaren Zusammenhang zur vorgenommenen Einwirkung. Im Erkenntnis vom 25. April 1996 ging es um eine unter "Auflagen bzw. Bedingungen" bewilligte Trockenbaggerung, für die in sog. Auflagenpunkten eine bestimmte Vorgangsweise vorgeschrieben worden war, die nicht eingehalten wurde. Auch insofern war ein direkter Konnex zur Berechtigung gegeben. Diese "Auflagen" waren ebenfalls keine im engeren Sinne, sie gehörten vielmehr zum Hauptinhalt des jeweiligen Bewilligungsbescheides, weil sie die Bewilligung inhaltlich näher determinierten oder als Bedingungen angesehen werden konnten. In den vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen waren daher die angelasteten Verstöße ohne Bedenken als Einwirkung auf ein Gewässer "entgegen einer Bewilligung" zu subsumieren.

4.3. Anders verhält es sich im vorliegenden Berufungsfall, weil geforderte Untersuchungsbefunde und Abwasseranalysen nicht eine wasserrechtliche Bewilligung inhaltlich betreffen, sondern vielmehr nur der Kontrolle der quantitativen oder qualitativen Merkmale dieser Bewilligung dienen. Das WRG 1959 hat insofern systematisch folgerichtig im zehnten Abschnitt "Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen" die Regelung des § 134 vorgesehen, die im Interesse der Entlastung der Wasserrechtsbehörden die Eigenkontrolle für bestimmte Wasserberechtigte regelt und ihnen die Befundvorlage vorschreibt. Der § 134 Abs 2 (iVm Abs 1) WRG 1959 verpflichtet die im Sinne des § 32 WRG 1959 Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten durch geeignete Sachverständige oder Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen. Nach VwSlg 9532 A/1978 = ÖWWV 1978/79, 187 fallen auch Kanalisationsanlagen unter die Bestimmung des § 134 Abs 2 WRG 1959, wobei das Maß der Einwirkung auf ein Gewässer zu überprüfen ist. Ob und inwieweit diese Prüfung bei bloßen Indirekteinleitern mit bewilligten Vorreinigungsanlagen, die an sich als Wasserberechtigte nach § 32 Abs 1 iVm Abs 4 WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 anzusehen sind, möglich ist, erscheint aber zweifelhaft.

Die Überprüfungen nach § 134 Abs 3 WRG 1959 haben in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht im Hinblick auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Nach dem § 134 Abs 5 WRG 1959 hat der Wasserberechtigte über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann. § 137 Abs 2 lit w) und Abs 4 lit h) WRG 1959 sehen besondere Strafbestimmungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach dem § 134 WRG 1959 vor. Schon diese Sonderstrafbestimmungen lassen es systematisch-logisch als unzulässig erscheinen, die Mißachtung einer bescheidförmigen Befundvorschreibung als ein Verhalten "entgegen einer Bewilligung" zu deuten. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Strafnormen des § 137 Abs 2 lit w) und Abs 4 lit h) WRG 1959 den Grundfall der nicht fristgerechten Vorlage und den qualifizierten Fall der trotz behördlicher Erinnerung nicht erfolgten Vorlage von gemäß § 134 leg.cit. vorgeschriebenen Untersuchungsbefunden abschließend erfassen. Außerhalb des Rahmens der Bestimmungen des § 134 WRG 1959 können Befunde in Bescheiden jedenfalls nicht mit strafbewehrter Wirkung vorgeschrieben werden.

Die belangte Behörde hat die dargestellte Rechtslage nicht beachtet. Der unter Bezugnahme auf die Auflagenpunkte 5., 6. und 7. erhobene Tatvorwurf der Einleitung von betrieblichen Abwässern in eine Ortskanalisation entgegen der Bewilligung des Landeshauptmannes vom 12. August 1994, Wa-101765/12/Ro/Ne, weil bis zur wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung am 17.12.1996 keine Untersuchungsergebnisse vorgelegt wurden, war verfehlt. Diese dem Bw angelastete Tat bildet keine Verwaltungsübertretung, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aus Anlaß der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß Beschlagwortung: Vorlage von Befunden

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