Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109809/11/Kei/Da

Linz, 31.08.2005

 

 

 

VwSen-109809/11/Kei/Da Linz, am 31. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A W, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. T T, S, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25. Mai 2004, Zl. VerkR96-3355-2002-Hof, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "1) den PKW" wird gesetzt "den PKW".

     

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 118 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 17.11.2002 um 23.20 Uhr auf dem Güterweg Hehenberg vom Gasthaus Z B' in Richtung Hehenberg,

1) den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen gelenkt, wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden, der einem Atemalkoholgehalt von 0,41 mg/l entspricht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 1b StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

590,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

7 Tage

Gemäß

 

 

§ 99 Abs. 1b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

59,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 649,00 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Ausmaß der ihm vorgeworfenen Alkoholisierung.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. Juni 2004, Zl. VerkR96-3355-2002-Hof, Einsicht genommen und am 7. Juli 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge Inspektor G H einvernommen und der medizinische Amtssachverständige Dr. A H äußerte sich gutachterlich

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

Die in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen Dr. A H sind schlüssig.

Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Inspektor G H wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich auf den guten persönlichen Eindruck, den dieser Zeuge gemacht hat und darauf, dass er unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates geht davon aus, dass der Bw am 17. November 2002 zwei Halbe Bier und 1/4 l Wein konsumiert hat, - und zwar in der Zeit von 13.00 Uhr bis ca 23.00 Uhr und nicht erst am Abend des 17. November 2002 - und dass kein Sturztrunk und kein Nachtrunk erfolgt ist. Diese Beurteilung stützt sich auf die diesbezüglichen Angaben des Bw vom 18. November 2002 und auf die Aussagen des Zeugen Inspektor H und darauf, dass eine zeitliche Nähe der angeführten Angaben des Bw zur Tatzeit vorliegt. Der Bw hat erst einige Zeit später erstmals vorgebracht, dass er den Alkohohl erst am Abend des 17. November 2002 konsumiert hätte.

 

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 325 Euro netto pro Monat (= 285 Euro Pension und 40 Euro Ausgleichszulage), Vermögen: Waffen im Wert von 3.000 Euro und ein PKW, Baujahr 1995, Sorgepflicht: keine.

 

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Es liegt zwar ein Überwiegen des einen Milderungsgrundes gegenüber einem nicht vorhandenen Erschwerungsgrund vor. Es liegt aber diesbezüglich kein beträchtliches Überwiegen vor. Es konnte nicht die Bestimmung des § 20 VStG angewendet werden.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängte Strafe ist insgesamt angemessen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegeben Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VwGH vom25.11.2005, Zl.: 2005/02/0251-3

 

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