Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109810/7/Br/Da

Linz, 08.07.2004

 

 

 VwSen-109810/7/Br/Da Linz, am 8. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb. , A, B, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels, vom 15. März 2004, Zl. III-S-12.857/03, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen als Kurzbrief abgefasster, jedoch undatierter Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16.1.2004 - bei der Behörde eingelangt am 17.2.2004 - als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, dass die für den Berufungswerber am 23.1.2004 rechtswirksam hinterlegte Sendung am 9.2.2004 behoben wurde. Die am 6.2.2004 abgelaufene Einspruchsfrist sei somit (mit dem am 17.2.2004 bei der Behörde eingelangten Schreiben) nicht gewahrt worden.

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung.

Seine darin vorgetragenen Ausführungen beziehen sich primär nicht auf den Bescheidgegenstand, sondern vordergründig lediglich auf den Gegenstand der Strafverfügung.

Im Rahmen einer mit dem Berufungswerber im Zuge des Parteiengehörs geführten Rücksprache steht jedoch klar fest, dass er sich mit seiner Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wenden wollte, sodass es letztlich der förmlichen Behebung des Formgebrechens nicht bedurfte.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz hat den Akt in Form eines losen Konvolutes nicht durchnummerierter Blätter vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt in unzweifelhafter Klarheit bereits aus der Aktenlage ergibt und letztlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und 4 VStG).

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 22. Juni 2004 die voraussichtlich verspätete Berufung zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde aufgetragen seine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung glaubhaft zu machen. Über ergänzendes Ersuchen - E-mail vom 22. Juni 2004, wurde ihm - mit seinem fernmündlichen Einverständnis über die E-Mailadresse von Frau W K zu kommunizieren - nochmals am 23. Juni 2004 die Sach- und Rechtslage betreffend die zu diesem Zeitpunkt als voraussichtlich rechtswirksam erscheinenden Zustellung der Strafverfügung dargelegt.

 

4. Gemäß der Aktenlage wurde die Strafverfügung v. 16.1.2004 mit der Hinterlegung beim Postamt B am Freitag den 23.1.2004 zugestellt (siehe Rückschein). Die Zustellung wurde demnach mit dem Hinterlegungsvorgang bewirkt. Der Berufungswerber behob laut Feststellung im angefochtenen Bescheid die Strafverfügung wohl noch am 9. Februar 2004; dies war jedoch bereits nach Ablauf der Einspruchsfrist. Demnach musste er unter realistischer Annahme von der Hinterlegung Kenntnis erlangt gehabt haben. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass es sich beim 24. und 25.1.2004 um arbeitsfreie Tage handelte, an welchen der Berufungswerber als Fahrer eines Lastkraftwagens wohl kaum unterwegs gewesen sein konnte.

Der Einspruch dagegen langte aber erst am 17.2.2004 bei der Behörde erster Instanz ein. Ob dieser Einspruch im Postweg an die Behörde gelangte und allenfalls der Poststempel ein früheres Datum als das zuletzt genannte für die Einspruchserhebung indizieren könnte, kann hier angesichts der erheblichen Fristversäumung auf sich bewenden.

In weiterer Folge setzte die Behörde erster Instanz noch weitere Ermittlungsschritte im Hinblick auf das mit der Strafverfügung zur Last gelegte Delikt und wies den Einspruch schließlich mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurück.

 

4.1. Mit dem Berufungsvorbringen, die Strafverfügung beim Postamt B nicht abzuholen in der Lage gewesen zu sein, vermag der Berufungswerber einen Zustellmangel bzw. einen späteren Beginn des Laufes der Einspruchsfrist nicht darzutun. Er hat sich im Rahmen dieses Verfahrens zur Sache nicht mehr geäußert und nichts vorgebracht, was zum Zeitpunkt der Hinterlegung auf eine Abwesenheit von der Abgabestelle (Wohnadresse) und damit auf einen späteren Beginn des Fristenlaufes schließen lassen könnte. Der Berufungswerber reagierte auf die h. Mitteilungen im Rahmen des Parteiengehörs nicht.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

5.2. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Würde etwa - was hier ohnedies nicht der Fall ist - ein Zustellmangel behauptet, wäre nach ständiger Rechtsprechung diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, warum die aus dem Postrückschein folgende Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung widerlegt werden kann (vgl etwa VwGH 29.1.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 28.4.1998, 97/02/0549).

 

5.3. Im gegenständlichen Fall wurde im Sinne der obigen Feststellungen die Strafverfügung der Behörde erster Instanz gemäß dem im Akt befindlichen Rückschein am Freitag den 23.1.2004 zugestellt. Die Berufungsfrist begann demnach mit dem Zeitpunkt der Zustellung zu laufen und endete mit Ablauf des 6.2.2004. Tatsächlich wurde der Einspruch am 17.2.2004 bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

 

5.3.1. Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Da demnach der mit der Strafverfügung erhobene Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Berufungsbehörde ein Eingehen in die Sache verwehrt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. B l e i e r

 
 

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