Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109811/5/Kei/An

Linz, 28.09.2004

 

 

 VwSen-109811/5/Kei/An Linz, am 28. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der D S, S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. Mai 2004, Zl. VerkR96-11474-2003, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft (Geldstrafe: 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Bw am 12. Mai 2004 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 26. Mai 2004. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst - wie aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert hervorgeht - am 27. Mai 2004 der Post zur Beförderung übergeben.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden der Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 9. September 2004, Zl. VwSen-109811/2/Kei/An, mitgeteilt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 24. September 2004 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist am 23. September 2004 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

Die Bw brachte in dieser Äußerung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Am 13. Mai 2004 hatten wir für 11.30 Uhr in Wels einen gemeinsamen Termin bei unserem Augenarzt (Dr. E K) - schon Monate vorher - vereinbart.

Deshalb sind wir am 12. Mai von Spital nach Wels gefahren, wo wir die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes der BH Kirchdorf vorfanden; das Postamt W hatte zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen. Mein Mann ist deshalb am nächsten Vormittag zu diesem Postamt gefahren, um das Schriftstück zu übernehmen, da ich zu diesem Zeitpunkt bei unserem Hausarzt (Dr. S S) war. Wegen des RSa-Modus wurde es ihm erst nach einem Telefonat mit der Abteilung VerkR der BH Kirchdorf ausgefolgt. (Mein Mann ist am 15. Mai wegen des großen Gartens mit Biotop wieder nach S gefahren. Ich bin einige Tage später mit unserem Sohn nachgekommen.)

Diese Vorgänge sind in unserem Fahrtenbuch, das mein Ehemann seit Jahrzehnten (auch für die dienstlichen Fahrten mit dem Privat-PKW) führt, und in seinem Taschenkalender festgehalten. Unser Eintreffen in Wels am Abend des 13. Mai 2004 können außerdem unsere beiden Kinder - U ("U"), geb. und H ("H"), geb. - bestätigen."

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15. Juni 2004, Zl. VerkR96-11474-2003, erwogen:

4.1. § 17 Abs.1 Zustellgesetz lautet:

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet:

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

 

4.2. Eine Kenntnisnahme der Bw vom gegenständlichen Zustellvorgang erfolgte spätestens am 12. Mai 2004 und es ist die gegenständliche Zustellung am 12. Mai 2004 erfolgt. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz hingewiesen.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges und an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Keinberger
 
 

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