Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109813/8/Zo/An

Linz, 18.10.2004

 

 

 VwSen-109813/8/Zo/An Linz, am 18. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Hans P G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T G, vom 30.4.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 20.4.2004, VerkR96-7638-2003, wegen einer Übertretung des Art. III der 3. KFG-Novelle nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.10.2004, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe abgewiesen, dass es an Stelle von " ............ Kennzeichen........." zu lauten hat " ........... Kennzeichen............."
  2.  

    Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.

    Die verletzte Rechtsvorschrift und die angewendete Strafnorm werden auf Art. III Abs.1 1. Satz sowie Art. III Abs.5 Z1 der 3. KFG-Novelle in der Fassung BGBl. I 2002/80 korrigiert.

     

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren reduziert sich auf 3 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 12.11.2003 um 14.05 Uhr in Krenglbach auf der A 8 bei km 18,0 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden und der Berufungswerber habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. III Abs.5 lit. a der 3. KFG-Novelle begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 40 Euro, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er noch nie ein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen gehabt habe.

Dem Berufungswerber wurde daraufhin von der Erstinstanz mit Schreiben vom 5.5.2004 vorgeworfen, dass er die oben angeführte Verwaltungsübertretung als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen begangen habe. Dazu führte der Berufungswerber - nunmehr anwaltlich vertreten - aus, dass ihm im bisherigen Verfahren ein falsches Kennzeichen vorgeworfen worden sei. Er habe keinen PKW mit dem Kennzeichen gelenkt. Es sei unrichtig, dass er damals den Sicherheitsgurt nicht angelegt gehabt hätte und der Meldungsleger habe den Sachverhalt nicht konkret geschildert. Der Tatbestand sei auch nicht bei einer Anhaltung festgestellt worden. Unter Verweis auf ein Parallelverfahren bringt der Berufungswerber vor, dass keine Anhaltung erfolgt sei und der Meldungsleger diesbezüglich genau einzuvernehmen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.10.2004, bei welcher der Meldungsleger unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen wurde. Der Berufungswerber sowie dessen Rechtsvertreter und die Erstinstanz haben an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen, wobei der Berufungswerber seine Nichtteilnahme per Telefax kurz nach Beginn der Verhandlung bekannt gegeben hat.

 

4.2. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 12.11.2003 um 14.05 Uhr seinen Kombi mit dem Kennzeichen auf der A 8 in Fahrtrichtung Passau. Der Zeuge überholte das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug, wobei ihm beim Überholvorgang aufgefallen ist, dass der Berufungswerber nicht angegurtet war. Er konnte feststellen, dass sich die Gurtschnalle am Sicherheitsgurt im Bereich der B-Säule befand. Diese Gurtschnalle war für ihn deutlich sichtbar und es war damit offenkundig, dass der Berufungswerber nicht angegurtet war. Der Zeuge führte daraufhin am nächsten Parkplatz eine Anhaltung durch, welcher der Berufungswerber nach kam. Als der Zeuge aus dem Zivilstreifenwagen ausstieg, war der Berufungswerber noch immer nicht angegurtet. Der Zeuge hat dem Berufungswerber die Bezahlung eines Organmandates in Höhe von 21 Euro angeboten, welches der Berufungswerber ursprünglich auch bezahlen wollte. Nachdem der Zeuge weiters festgestellt hatte, dass auch keine gültige Autobahnvignette am Fahrzeug angebracht war und den Berufungswerber zur Zahlung der dafür erforderlichen Ersatzmaut in Höhe von 120 Euro aufgefordert hatte, gab der Berufungswerber an, dass er gar nichts bezahlen werde.

 

Hinsichtlich des Fahrzeugkennzeichens gab der Zeuge an, dass das richtige Kennzeichen lautet. Hier hat er offensichtlich bei der Erstattung der Anzeige einen Schreibfehler gemacht. Nachdem er von diesem falschen Kennzeichen anlässlich seiner Einvernahme beim Magistrat der Stadt Linz erfahren habe, hat der Zeuge auch bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das richtige Kennzeichen bekannt gegeben.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Art. III Abs.1 1. Satz der 3. KFG-Novelle lautet:

Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet.

 

Gemäß Art. III Abs.5 Z1 der 3. KFG-Novelle begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die im Abs.1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen hat. Es bestehen keine Gründe, an der Aussage des Zeugen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung zu zweifeln und das schriftliche Vorbringen, dass gar keine Anhaltung erfolgt sei, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin hat der Zeuge die für die Anzeigeerstattung erforderlichen Daten des Berufungswerbers aufgenommen, was logischerweise nur im Rahmen einer Anhaltung erfolgt sein konnte.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat war zur Abänderung des Kennzeichens im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses berechtigt und nach der Rechtsprechung des VwGH verpflichtet, weil gegen den Berufungswerber noch innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist eine richtige Verfolgungshandlung gesetzt wurde (Aufforderung zur Rechtfertigung, abgesendet am 6.5.2002). Die sonstigen Spruchkorrekturen ergeben sich aus Art. III Abs.1 und Abs.5 der 3. KFG-Novelle.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Nichtverwenden des Sicherheitsgurtes führt bei Verkehrsunfällen immer wieder zu schweren und schwersten Verletzungen, weshalb eben vom Gesetzgeber ein entsprechender Straftatbestand geschaffen wurde. Im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Höchststrafe lediglich 72 Euro sowie die maximal zulässige Freiheitsstrafe 24 Stunden beträgt, war die von der Erstinstanz verhängte Strafe jedoch herabzusetzen. Der Berufungswerber war nach dem Akteninhalt zum Tatzeitpunkt unbescholten, was als Strafmilderungsgrund zu werten ist. Aus diesem Grund war die Strafe auf weniger als die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe herabzusetzen, wobei der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 30 Euro als rechtmäßig erkannt hat.

 

Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Es war daher die im erstinstanzlichen Straferkenntnis offenbar irrtümlich verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden angemessen herabzusetzen.

 

Eine noch weitere Herabsetzung der Strafen erscheint sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht möglich, weil sowohl der Berufungswerber als auch die Allgemeinheit eindringlich auf die Notwendigkeit des Verwendens des Sicherheitsgurtes hinzuweisen sind.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 
 

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