Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109819/2/Ki/Wü

Linz, 30.06.2003

 

 

 VwSen-109819/2/Ki/Wü Linz, am 30. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der S, S, N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, L, M , vom 24.5.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.5.2004, VerkR96-6642-2003Kd, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 45 Abs.1 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 19.5.2004, VerkR96-6642-2003 Kd, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 3.11.2003 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (5.11.2003), das ist bis 19.11.2003, Auskunft erteilt, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 11.09.2003, um 16.12 Uhr, im Ortsgebiet von Schwanenstadt, auf der B1 Wiener Bundesstrasse bei StrKm. 232,720 in Fahrtrichtung Lambach gelenkt hat, da die Auskunft von ihr unrichtig war. Sie habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 24.5.2004 Berufung mit dem Antrag der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Die Berufungswerberin wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.11.2003, VerkR96-6642-2003/Kd/Ses, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 11.9.2003, um 16.12 Uhr, im Ortsgebiet von Schwanenstadt, auf der B1 Wiener Straße bei StrKm. 232,720 in Fahrtrichtung Lambach gelenkt hat. Gleichzeitig wurde sie auch darauf hingewiesen, dass sie, wenn sie die Auskunft nicht erteilen könne, die Person zu benennen habe, die die Auskunft erteilen kann und diese dann die Auskunftspflicht treffe.

 

Mit Schreiben vom 18.11.2003 hat die Berufungswerberin der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mitgeteilt, dass sie ihr Fahrzeug im September 2003 ihrem Sohn H S, wohnhaft bei ihr in N, S, zur Nutzung überlassen habe.

In weiterer Folge wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Schreiben vom 2.2.2004, VerkR96-6642-2003Kd/Ses, der Sohn der Berufungswerberin (H S) als die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson aufgefordert, eine entsprechende Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zu erteilen.

Mit Schreiben vom 13.2.2004 wurde bekannt gegeben, dass der PKW am 11.9.2003 nachmittags Herrn R S, N S, überlassen worden sei. Als Adressat des Schreibens ist Herr H S angeführt, weiteres befindet sich auf dem Schreiben eine Unterschrift, welche jedoch mit der Originalunterschrift der Berufungswerberin nicht ident zu sein scheint.

Zu Recht führt die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in der Begründung des Straferkenntnisses aus, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in erster Linie den Zulassungsbesitzer trifft. Erst dann, wenn dieser die Auskunft nicht erteilen kann, hat er jene Person zu benennen, die dieser Verpflichtung nachkommen kann.

Dieser Umstand besagt jedoch nicht, dass der Zulassungsbesitzer im Falle einer Überlassung eines Kraftfahrzeuges an eine andere Person grundsätzlich verpflichtet ist, entsprechende Nachforschungen bezüglich des Lenkens des Kraftfahrzeuges anzustellen. Das ergibt sich auch aus der gesetzlichen Formulierung, wonach, falls die Auskunft nicht erteilt werden kann, jene Person zu benennen ist, welche die Auskunft erteilen kann.

Im gegenständlichen Falle hat die Berufungswerberin ausgeführt, dass sie zur fraglichen Zeit den gegenständlichen PKW ihrem Sohn überlassen hat. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat die Berufungswerberin im Sinne des § 103 Abs2 KFG 1967 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihrem Sohn das Fahrzeug überlassen hat und es ist daraus in klarer Weise abzuleiten, dass sie damit auch mitgeteilt hat, ihr Sohn könne die entsprechende Auskunft erteilen. Jede andere formalistische Betrachtungsweise würde nach Auffassung der Berufungsbehörde am normativen Inhalt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 vorbeigehen. Dass letztlich die Berufungswerberin mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ändert daran nichts.

Weiters ist zu prüfen, ob die von der Berufungswerberin erteilte Auskunft auch der Tatsache entsprochen hat. Aus den vorliegenden Verfahrensakten ist nicht abzuleiten, dass der Sohn der Berufungswerberin, welcher als auskunftspflichtige Person benannt wurde, nicht hätte die Auskunft erteilen können. Es liegt sohin auch keine falsche Auskunft vor.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass entgegen dem Vorwurf der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Berufungswerberin sehr wohl ihrer Auskunftspflicht nachgekommen ist. Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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