Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109825/4/Br/Wü

Linz, 28.06.2004

 

 

 VwSen-109825/4/Br/Wü Linz, am 28. Juni 2004

DVR.0690392
 
 
 
 
 
 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn S K, , p.A. Justizanstalt Wien, Josefstadt, Sozialer Dienst, vertreten durch E Kr, Diplomsozialarbeiterin, p.A. W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Oktober 2003, Zl.: VerkR96-12206-2003, wegen einer Übertretung des FSG und des KFG, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und 3 FSG und § 36 lit.a iVm § 134 Abs.1 KFG je eine Geldstrafe von 360 Euro und 70 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 144 und 48 Stunden verhängt, weil er am 22.2.2003 um 12.40 Uhr einen roten PKW der Marke Toyota Corolla im Ortsgbiet von Vöcklabruck vom Parkplatz des Hauses Unterstadtgries 48 ca. 500 m bis zum Parkplatz Unterstadtgries Nr. 22 gelenkt habe, owohl er

  1. nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B war und
  2. dieses Kraftfahrzeug nicht zugelassen war.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die unstrittige Feststellung der Fahrt sowie der Tatsache der fehlenden Zulassung und Lenkberechtigung durch ein Organ der Straßenaufsicht.

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit einem als Berufung bezeichneten Schreiben aus der Justizvollzugsanstalt Wien Josefstadt. Dieses wurde vom Sozialen Dienst der Anstalt, von der Diplomsozialarbeiterin E K, mitunterzeichnet.

Inhaltlich wird darin im Ergebnis ausgeführt, dass der Berufungswerber nach einer Verurteilung am 18.3.2004 durch das LG Wels nach § 21 Abs.1 StGB (Diagnose F19.5) angehalten sei. Diese Anhaltung könne Jahre dauern. Er sei zum Zeitpunkt dieser Verwaltungsübertretungen psychisch krank gewesen und wäre öfter in der Landesnervenklinik Wagner Jauregg stationär aufgenommen gewesen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen was er tat.

Im Ergebnis lässt sich dieses Vorbringen als Bestreitung der Schuld- bzw. Deliktsfähigkeit interpretieren.

 

 

3. Die Erstbehörde hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier nach den ergänzend durchgeführten Erhebungen und einem diesbezüglich eingeräumten Parteiengehör unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96-12206-2003.

Ergänzend wurde mit einem Facharzt der Landesnervenklinik Wagner Jauregg zwecks Klärung des Diagnosecodes F19.5) mit Herrn Dr. L R gehalten. Dieses wurde der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht.

 

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

 

5.1. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber zur fraglichen Zeit einen nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw aus einem an sich begründeten Anlass auf einen anderen Parkplatz umstellte, wobei er sich nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B befand. Die Fahrtstrecke betrug etwa 500 m. Schon aus einem Aktenvermerk auf Aktenseite 25 geht hervor, dass der Berufungswerber laut der Mitteilung der o.a. Sozialarbeiterin bei der Strafvollzugsanstalt Josefstadt nicht zurechnungsfähig gewesen wäre.

Im Zuge des Studiums des Berufungsaktes wurde zwecks Klärung des Diagnosecodes "F19.5" im Wege eines Facharztes für Psychiatrie des "WJK" in Erfahrung gebracht, dass die qualifiziert sachverständige Auskunftsperson welcher der Berufungswerber behandlungsbekannt ist, dass "durchaus von vorübergehender Zurechungsunfähigkeit beim Berufungswerbers ausgegangen werden müsste". Das genannte Diagnoseschema stehe laut diesem Arzt im Zusammenhang mit Drogenkonsum bzw. multipler Substanzen iVm einer Psychose.

Angesichts dieser Fakten muss daher zumindest im Zweifel von einer auch zum Zeitpunkt der Tat fehlenden Schuld- und Deliktsfähigkeit ausgegangen werden. Eine Anhörung des Berufungswerbers würde - neben der ohnedies fristgerecht kaum möglich erscheinenden Umsetzbarkeit - wohl kaum die Möglichkeit der Ermittlung des konkreten damaligen Zustandes und dessen Beurteilung erwarten lassen.

Diese Sichtweise wurde dem Vertreter der Behörde erster Instanz mit dem Hinweis der Intention der Sacherledigung im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt. Seitens der Behörde erster Instanz schloss man sich dieser Beurteilung an und trat der beabsichtigten Verfahrenseinstellung im obigem Sinne nicht entgegen (E-mail v.28.6.2004,15.46 Uhr).

 

  1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Nach § 3 Abs.1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Auch wenn bloße Zweifel an der Tatbegehung, hier im Sinne der subjektiven Tatebene, bestehen, ist von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen (VwGH 12.3.1986, Zl. 86/83/0251; ZfVB 1991/3/1122).
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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