Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109827/5/Bi/Be

Linz, 15.07.2004

 

 

 VwSen-109827/5/Bi/Be Linz, am 15. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau H R, vom 17. Juni 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. Juni 2004, VerkR96-10-2003,699-2004, in Angelegenheit einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch der Beschuldigten vom 19. Mai 2004 gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 36e, 57a Abs.5 und 134 Abs.1 KFG 1967 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 26. April 2004, VerkR96-10699-2004, laut Rückschein hinterlegt mit Beginn der Abholfrist 4. Mai 2004, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Die Bw begründet die Verspätung des Rechtsmittels damit, sie habe sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung im Naturfreundehaus Kolmsaigurn in Rauris aufgehalten.

Als sie von ihrer Mutter vom Verständigungszettel erfahren habe, habe sie sich bei der Post erkundigt, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass sie bis 24. Mai 2004 Zeit hätte, den Rsa-Brief abzuholen. Sie sei am 18. Mai 2004 zurückgekommen und habe an diesem Tag auch den Brief bei der Post abgeholt. Sie ersuche um Prüfung, ob nicht Gründe vorliegen, der Berufung Folge zu geben, in eventu die Geldstrafe herabzusetzen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. ... Gemäß Abs.2 ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. ... Gemäß Abs.3 ist, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Die Strafverfügung, deren Rechtsmittelbelehrung diesen Bestimmungen entsprach, wurde der Bw laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 30. April und 3. Mai 2004 durch Hinterlegung zugestellt, wobei die Abholfrist am 4. Mai 2004 begann. Der mit 19. Mai 2004 datierte Einspruch langte samt einem Gutachten gemäß § 57a Abs.4 KFG 1967 der Innviertler Lagerhausgenossenschaft vom
15. September 2003 am 21. Mai 2004 bei der Erstinstanz ein.

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 29. Juni 2004 wurde die Bw unter Hinweis auf das Zustellgesetz ersucht, genauere Angaben über ihren Aufenthalt in Rauris und eine eventuelle Ortsabwesenheit am 30. April und 3. Mai 2004 zu machen und gegebenenfalls Zeugen zu benennen.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 (Datum des Poststempels) hat die Bw mitgeteilt, sie sei vom 29. April bis 17. Mai 2004 auf Urlaub in Rauris gewesen und ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass sie einen Verständigungszettel von der Post erhalten habe. Sie habe daraufhin bei der Post in Erfahrung gebracht, dass der Rsa-Brief bis 24. Mai 2004 hinterlegt sei. Ansonsten wäre sie früher nach Hause gefahren. Sie habe den Brief am 18. Mai 2004 abgeholt. Für ihren durchgehenden Aufenthalt vom 29. April bis 17. Mai 2004 im Naturfreundehaus Kolm-Saigurn hat sie einen Zeugen mit Namen und Adresse in Rauris, das ist das dortige Naturfreundehaus Kolm-Saigurn, angeführt.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Aussage der Bw im Hinblick auf ihren Urlaub durchaus glaubhaft.

Demnach war die Bw weder zum Zeitpunkt des 1. noch des 2. Zustellversuchs ortsanwesend, weshalb die Hinterlegung nicht die Wirkung einer Zustellung gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz entfalten konnte. Die Bw konnte damit wegen glaubhafter

Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangen. Da aber die zweiwöchige Abholfrist, die am 4. Mai 2004 begonnen hat, am 18. Mai 2004, das war der der Rückkehr der Bw folgende Tag (noch) innerhalb der Abholfrist, endete, wurde die Zustellung mit 18. Mai 2004 wirksam und ist das mit 19. Mai 2004 datierte Rechtsmittel als fristgerecht eingebracht anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei nunmehr gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

BW war ortsabwesend - Einspruchsrecht richtig - Aufhebung

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