Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109828/2/Kof/He

Linz, 30.06.2004

 VwSen-109828/2/Kof/He Linz, am 30. Juni 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A N, M, O, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt M W, M, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.5.2004, VerkR96-13882-2002 wegen Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs.1 Z3 iVm §§ 31 Abs.1, 31 Abs.2 und 32 Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben - wie anlässlich einer Anhaltung am 24.04.2002 gegen 15.20 Uhr im Gemeindegebiet von Enns, Bezirk Linz-Land, Oö., auf der A1 Westautobahn, bei Strkm. 156.200, in Fahrtrichtung Wien, festgestellt wurde - als das gem. § 9 VStG 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Beförderers, Fa. H. E. Transporte GmbH, gefährliche Güter (10.900 kg brutto Treibladungspulver - Gefahrgut der Kl. 1.3 C Zi. 26 ADR, UN0161) - zur Beförderung übergeben, obwohl

  1. dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal keine schriftliche Weisung (Rn 10381/2 lit.c und Rn 10385 ADR) übergeben wurde und
  2. die erforderlichen Gefahrzettel (Rn 10500 und 11500 ADR) auf den Wechselaufbauten an einem Ende außen für die jeweiligen Klasse fehlten.

 

Beförderungseinheit:

LKW, pol. Kz........(D) sowie Anhänger, pol. Kz........ (D)

Lenker: (Herr) L. R. M.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

  1. § 7 Abs.2 Z8 iVm § 27 Abs.1 Z1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
  2. § 7 Abs.2 Z3 iVm § 27 Abs.1 Z1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

1. 726 Euro

10 Tagen

§ 27 Abs.1 Z1 GGBG

2. 726 Euro

10 Tagen

§ 27 Abs.1 Z1 GGBG

Summe: 1.452 Euro

  

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

145,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe;

 

Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.597,20 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.6.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate und ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs.2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, zB eine Aufforderung zur Rechtfertigung.

 

Die Berufungsbehörde hat auf die Frage der Verjährung von amtswegen einzugehen, auch wenn diese Frage weder in der Vorinstanz erörtert noch in der Berufung aufgeworfen worden ist; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II,
2. Auflage, E22 und E23 zu § 31 VStG (Seite 583) zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen.

 

Von der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 30.9.2002, VerkR96-13882-2002, die Bezirksregierung L. (BRD) ersucht, das außenvertretungsbefugte Organ der Firma H. E. Transporte GmbH. zu ermitteln und bekannt zu geben.

 

Die Ausforschung des Verantwortlichen einer Firma ist keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs2 VStG gegen eine konkret individuell bestimmte Person;

VwGH vom 22.5.1979, Slg 9848 A - zitiert in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, E110 zu § 32 VStG (Seite 1476).

 

Im vorliegenden Fall war Tatzeit der 24. 4. 2002.

Gemäß den angeführten Gesetzesbestimmungen hätte somit die erste Verfolgungshandlung spätestens am 24.10.2002 zur Post gegeben werden müssen.

 

Die erste Verfolgungshandlung ("Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 22.11.2002, VerkR96-13882-2002) wurde jedoch erst am 26.11.2002 - ca. um einen Monat verspätet - zur Post gegeben, sodass Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 iVm § 31 Abs.1,
§ 31 Abs.2 und § 32 Abs.2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung:

Verfolgungsverjährung, §§ 31 Abs.1, 31 Abs.2 und 32 Abs.2 VStG.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum