Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109833/2/Fra/He

Linz, 14.01.2005

 

 

 VwSen-109833/2/Fra/He Linz, am 14. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B A, K, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 17. Mai 2004, VerkR96-735-2003, betreffend Übertretung des 29a Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe (14,40 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 29a Abs.1 StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 13.02.2003 um 07.26 Uhr in Waldneukirchen auf der Landesstraße L 555 bei Straßenkilometer 5,200 auf Höhe der Tankstelle Panwinkler als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen
einem Kind, das die Fahrbahn überqueren wollte, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht hat. Ferner wurde gemäß
§ 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Der Bw wendet lediglich Verfolgungsverjährung ein. Dieses Vorbringen ist aus nachstehenden Gründen nicht zielführend:

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist für die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung sechs Monate. Die Frist ist vom dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

 

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde am 13.2.2003 begangen. Bereits am 1.4.2003 erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung (zugestellt am 14.4.2003 durch Hinterlegung). Mit dieser Strafverfügung wurde eine taugliche, dh die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt. Die behauptete Verfolgungsverjährung ist somit nicht eingetreten.

 

Im Übrigen wird der Tatbestand nicht bestritten. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die Anzeige des Gendarmeriepostens Sierning vom 14.2.2003 zu Grunde. Der Bw brachte weder in seinem Einspruch gegen die oa Strafverfügung noch im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren ein substantielles Argument gegen den ihm zur Last gelegten Tatbestand vor. Auf Grund der oa Anzeige des Gendarmeriepostens Sierning hat daher die belangte Behörde zutreffend den inkriminierten Tatbestand als erwiesen angenommen.

 

Auch bei der Strafbemessung kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden. Wenngleich es nicht zutrifft, dass die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen als erschwerend zu werten sind - diese sind nicht einschlägig - kann auf Grund dieser Vormerkungen der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit dem Bw nicht zuerkannt werden. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um kein Bagatelldelikt. Der Unrechts- und Schuldgehalt ist als erheblich einzustufen. Unter weiterer Berücksichtigung der geschätzten sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw ist eine Herabsetzung der ohnehin nicht angefochtenen Strafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 10 % ausgeschöpft wurde, auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 
 

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