Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109835/6/Kof/Sta

Linz, 25.08.2004

 

 

 VwSen-109835/6/Kof/Sta Linz, am 25. August 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn ML vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt Dr. NN gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Kr. vom 8.6.2004, VerkR96-3143-2003, wegen Übertretung des § 52 lit. a Z10a StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

- Geldstrafe................................................................................................110 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz.........................................................11 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz....................................................... 22 Euro

143 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 48 Stunden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 18.1.2003 um ca. 09.14 Uhr den PKW, Kennzeichen............. auf der Pyhrnautobahn A 9 im Gemeindegebiet von Wartberg/Krems bei KM. 10,600 in Richtung Liezen gelenkt, wobei Sie die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeits- beschränkung" missachteten, weil Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von
100 KmH um 35 KmH überschritten haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

§ 52 a Z.10a StVO iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

110

48 Stunden

99 Abs. 3 lit. a StVO

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

11 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten,........ ) beträgt daher 121 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25.6.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) -
nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2004 - erwogen:

 

Zum Einwand des Bw, es liege keine rechtswirksame Kundmachung der Verordnung vor, ist festzustellen, dass der Bundesminister für......Verkehr mit Verordnung vom 27.6.1990 für die A9 Pyhrnautobahn, Richtungsfahrbahn Sattledt - Inzersdorf, km 10,235 bis km 11,080 eine Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h erlassen hat. Gemäß Schreiben der Autobahnmeisterei Vorchdorf vom 31.7.1990 wurden die Verkehrszeichen am 27.6.1990 aufgestellt.

 

Selbst wenn die Straßenverkehrszeichen vor Erlassung der entsprechenden Verordnung angebracht worden sein sollten, steht einer wirksamen Kundmachung der Verordnung ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung nichts entgegen; Messiner, StVO,
10. Auflage bzw. Pürstl - Somereder, StVO, 11.Auflage, (jeweils) E25 zu § 44 StVO (Seite 795 bzw. Seite 580) unter Verweis auf VwGH vom 23.9.1985, 85/18/0314.

Ein Verstoß gegen die der Behörde gemäß § 44 Abs.1 StVO obliegende Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung des Straßenverkehrszeichens in einem Aktenvermerk festzuhalten, würde weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch auch ihre Rechtmäßigkeit berühren;

VwGH vom 28.1.2004, Zl. 2001/03/0403 unter Verweis auf die Erkenntnisse vom 21.10.1992, 92/02/0244 und vom 20.4.2001, 97/02/0246.

 

Tatsache ist, dass zur Tatzeit für den Tatort eine Geschwindigkeitsbeschränkung
100 km/h erlassen und die Verkehrszeichen entsprechend aufgestellt war(en).

 

Der Bw hat in der Berufung eine Vielzahl näher bezeichneter Einwendungen vorgebracht sowie einige näher bezeichnete Beweisanträge betreffend das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät gestellt. Dabei handelt es sich jedoch durchwegs um bloße Vermutungen sowie sog. "Erkundungsbeweise".

Der Bw hat im gesamten Verfahren (insbes. Berufung sowie bei der mündlichen UVS-Verhandlung) keinen einzigen konkreten Einwand gegen die Richtigkeit
des Messergebnisses vorgebracht.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die Messung mittels Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät Radarbox (Kabine), Bauart und Type: MU VR 6 FA vorgenommen.

Dieses Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät war zum Tatzeitpunkt geeicht;

siehe den im Verfahrensakt enthaltenen Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.3.2000.

 

Der amtshandelnde Gendarmeriebeamte, Herr RI. HJG hat bei der mündlichen Verhandlung vor dem UVS zeugenschaftlich nachstehendes ausgesagt:

"Das bezughabende Radargerät war ordnungsgemäß aufgestellt und justiert.
Die Verwendungsbestimmungen wurden in allen Punkten eingehalten."

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten; VwGH v. 20.3.1991, 90/02/0203; v. 18.9.1991,91/03/0060.

 

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes - im Falle eines in einer feststehenden Kabine befindlichen Gerätes auch dessen Abringung - zuzumuten; VwGH vom 27.2.1992, 92/02/0097 RS1 mit Vorjudikatur.

 

Aus dem im Akt erliegenden Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen geht hervor, dass das zum fraglichen Zeitpunkt verwendete Radargerät ordnungsgemäß geeicht war. Der das Radargerät bedienende Gendarmeriebeamte hat als Zeuge ausgesagt, dass das Messgerät ordnungsgemäß aufgestellt und adjustiert wurde; siehe VwGH vom 30.10.1991, 91/03/0154;

Bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Messergebnisses geht es nicht um "denkbare" oder "mögliche" Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene; werden gegen das Messergebnis bloße Vermutung und nicht das Vorliegen bestimmter, gegen das Messergebnis sprechende Tatsachen behauptet, so ist die Behörde nicht gehalten, den letztlich auf Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträgen zu folgen und weitere Ermittlungen durchzuführen; VwGH vom 27.2.1992, 92/02/0097 mit Vorjudikatur.

 

Das Unterbleiben der Beischaffung der Bedienungsanleitung für das eingesetzte Radargerät kann nicht als wesentlicher Verfahrensmangel qualifiziert werden, weil sich daraus nicht zwangsläufig ergibt, dass den Gendarmeriebeamten bei der Aufstellung und Bedienung des gegenständlichen Radargerätes ein das Messergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen ist, zumal einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Vorgänge zuzumuten ist; VwGH vom 20.3.1991, 90/02/0203 mit Vorjudikatur.

 

Die Behörde kann daher - gestützt auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten, der mit der Handhabung des Radargerätes befasst war - davon ausgehen, dass das Gerät ordnungsgemäß aufgestellt und justiert war, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, die "Verwendungsbestimmungen" beizuschaffen oder einen - was der Bw ohnedies nicht beantragt hat - Augenschein am Ort der Aufstellung des Gerätes vorzunehmen; VwGH vom 5.6.1991, 91/18/0041.

 

Tatsache ist - wie bereits dargelegt -- dass der Bw keinen einzigen konkreten Einwand gegen das Messergebnis des Radargerätes vorgebracht hat; insbes. wurde nicht dargelegt, warum am Tatort und zur Tatzeit die Richtigkeit des Radarmessergebnisses in Zweifel zu ziehen gewesen wäre; vgl. das bereits mehrfach zitierte VwGH-Erkenntnis vom 27.2.1992, 92/02/0097 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 18.1.1989, 88/03/0062.

 

Die Berufung war daher im Hinblick auf die zitierte Judikatur des VwGH hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung wird auf § 19 VStG verwiesen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen (siehe Schreiben der belangten Behörde vom 4.5.2004, VerkR96-3143-2003, sowie den erstinstanzlichen Bescheid, welcher in dieser Hinsicht unbekämpft geblieben ist):

1.300 Euro netto/monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Als mildernd wird die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung hat 35 km/h - das ist 35 % der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit -- betragen.

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO beträgt die mögliche Höchststrafe 726 Euro.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (110 Euro) beträgt ca. 15 % der möglichen Höchststrafe und ist allein deshalb nicht als überhöht zu bezeichnen.

 

Vergleichsweise wird auf nachstehende Judikatur des VwGH verwiesen:

Der VwGH hat eine Geldstrafe von (umgerechnet) 138 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (von über 35 %) auch durch einen nicht einschlägig vorbestraften Bf mit mittlerem Einkommen und Sorgepflicht für die Gattin und 3 Kindern widerspricht bereits aus spezialpräventiven Gründen eine verhängte Geldstrafe in der Höhe von (umgerechnet) 218 Euro nicht gegen das Gesetz und zwar auch bei Berücksichtigung der guten Sicht- und Fahrbahnverhältnisse sowie des geringen Verkehrsaufkommens auf der Autobahn. Dass durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit die Verkehrsicherheit ganz erheblich reduziert wird, bedarf keiner näheren Erörterung und ist jedem Laien einsichtig.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe entspricht daher - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Judikatur des VwGH - ebenfalls dem Gesetz.

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % (= 11 Euro) und für das Berufungsverfahren weitere 20 % (= 22 Euro) der verhängten Strafe.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
Radargerät; Geschwindigkeitsbeschränkung - Kundmachung

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