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des Landes Oberösterreich
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VwSen-109844/4/Br/Da

Linz, 16.08.2004

 

 

VwSen-109844/4/Br/Da Linz, am 16. August 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb. , V, D F, vertreten durch DDr. J H, Rechtsanwalt, A, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 24. Mai 2004, Zl. VerkR96-876-2004/U, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG, nach der am 16. August 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; dieser wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte in Klammer gesetzte Satz des Spruches zu entfallen hat. Im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden ermäßigt wird.  

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich dem zu Folge auf 20 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.
 


Rechtsgrundlage:
§ 65 VStG.
 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem Kennzeichen F (D) trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 20.1.2004, Zl. VerkR96-876-2004, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 4.11.2003 um 12.32 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, A1, Strkm 170,000, in Richtung Wien gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. (Nichterteilung der Auskunft am 4.3.2004 - Mitteilung über Aussageverweigerungsrecht).

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den Schuldspruch unter Hinweis auf den verfassungsrechtlich gesicherten Inhalt des § 103 Abs.2 KFG 1967. Diese Vorschrift bedinge eine Mitwirkungspflicht bei der Ausforschung eines Fahrzeuglenkers über entsprechende Anfrage der Behörde. Die Strafzumessung wurde auf § 19 VStG gestützt.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung worin er Folgendes ausführt:

"Der Beschuldigte erhebt durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das diesem am 04.06.2004 zugestellte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.05.2004, VerkR96-876-2004/U, innerhalb offener Frist folgende

 

Berufung

 

an den unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

1. Sachverhalt:

 

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Zulassungsbesitzer des Kfz, polizeiliches Kennzeichen F (D), trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, VerkR96-876-2004, vom 20.01.2004 nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens der Behörde Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Fahrzeug am 04.11.2003 um 12:32 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der Autobahn A1, Straßenkilometer 170,000, in Richtung Wien gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

 

Der Beschuldigte habe hierdurch § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 verletzt und werde dafür mit einer Geldstrafe in Höhe von Eur 360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 bestraft. Zudem habe der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von Eur 36,00 zu bezahlen.

 

2. Begründung:

 

a)

 

Das angefochtene Straferkenntnis leidet an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

 

Die Bezirkshauptmannschaft wirft dem Beschuldigten vor, nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens vom 20.01.2004 eine Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 abgegeben zu haben. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei dies strafbar, weil der Beschuldigte die Frist versäumt habe. Dies ist aber nicht richtig.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Beschuldigten durch das Schreiben vom 16.03.2004, beim Rechtsvertreter des Beschuldigten in Deutschland, Herrn Dr. A H, am 31.03.2004 eingelangt, eine neuerliche Frist zur Abgabe der Lenkerbekanntgabe eingeräumt. Damit hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Frist de facto verlängert. Damit war nach Ablauf von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens vom 20.01.2004 die Frist zur Abgabe der Lenkerauskunft noch nicht einmal abgelaufen! Damit ist es aber nicht mehr strafbar, wenn - auf was sich die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dezitiert stützt - der Beschuldigte die Lenkerbekanntgabe im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 nicht binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens vom 20.01.2004 abgegeben hat. Mit Ablauf von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens vom 20.01.2004 war die Frist für die Abgabe der Lenkerbekanntgabe damit noch gar nicht abgelaufen! Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist damit inhaltlich unrichtig.

 

Im Übrigen hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im angefochtenen Straferkenntnis nicht einmal Feststellungen darüber getroffen, wann ihr Schreiben vom 20.01.2004 beim Beschuldigten eingelangt sein soll. Eine solche Feststellung wäre aber jedenfalls notwendig, um prüfen zu können, wann die 14-Tages-Frist überhaupt zu laufen begann! Damit ist aber im Zweifel davon auszugehen, dass der Beschuldigte alle Fristen eingehalten hat.

 

b)

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land geht weiters unrichtig davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Auskunft am 04.03.2004 durch die Verwendung des Wortlautes, er mache als Betroffener Gebrauch von seinem Recht der Aussageverweigerung, zu verstehen gegeben habe, dass er keine Auskunft erteilen habe wollen. Der Beschuldigte war diesbezüglich lediglich der Ansicht, dass er keine Auskunft erteilen könne, weil er zu diesem Zeitpunkt eben nicht wusste, wer den Pkw zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat. Es hat sich im Nachhinein ja als richtig herausgestellt, dass dies der Beschuldigte nicht wissen konnte. Immerhin hat er dann in seiner Bekanntgabe vom 05.05.2004 drei potenzielle Lenker angegeben.

 

Darüber hinaus ist noch festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Beschuldigten mit Schreiben vom 16.03.2004 eine neuerliche 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat. Dieses Schreiben langte bei Herrn Dr. H am 31.03.2004 ein. Mit Schreiben vom 08.04.2004 hat Herr Dr. H Fristverlängerung bis zum 27.04.2004 beantragt, weil er urlaubsbedingt abwesend war. Aus diesem Urlaub kam Herr Dr. H leider erst am 28.04.2004 zurück. Anschließend hat sich Herr Dr. H sofort mit dem jetzigen Vertreter, DDr. J C H, in Verbindung gesetzt, um die österreichische Rechtslage abzuklären. Es war auch eine Rücksprache mit anderen, in Frage kommenden Pkw-Insassen notwendig. Aufgrund dieser aufwendigen Prozedur war es dem Beschuldigten nicht eher als am 05.05.2004 möglich, die Bekanntgabe der möglichen Pkw-Lenker anzugeben bzw. derjenigen Personen, die diese Auskunft erteilen könnten.

 

Es zeigt sich also, dass der Beschuldigte aufgrund der Fristverlängerung jedenfalls noch rechtzeitig die Bekanntgabe erteilt hat.

 

Selbst wenn man nicht dieser Ansicht sein wollte, dann ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten hierfür jegliches Verschulden fehlt. Der Beschuldigte hat alles in seiner Macht stehende getan, um die Lenker ausfindig zu machen. Aufgrund dieser aufwendigen Recherche konnte der Beschuldigte jedenfalls drei potenzielle Lenker eruieren. Diese hat er der Behörde sobald als möglich bekannt gegeben.

 

Es zeigt sich sohin, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

c)

 

Auch die Strafe, die die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über den Beschuldigten verhängt hat, ist viel zu hoch. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von netto Eur 1.000,00 haben wollte und keine Sorgepflichten und auch kein weiteres Vermögen vorhanden wären, dann ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von Eur 360,00 viel zu hoch. Immerhin ist - wie die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land richtig erkannt hat - im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1991 für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, relevant. Wenn man sich nun aber vor Augen führt, dass die - was ausdrücklich bestritten wird - verspätete Abgabe der Bekanntgabe der potenziellen Lenker in Wahrheit keine Schädigung oder Gefährdung allfälliger Interessen herbeigeführt hat, dann ist damit wohl klar, dass die mit Eur 360,00 bestimmte Geldstrafe viel zu hoch ist. Tatsächlich wäre eine Geldstrafe, die sich im Prozentbereich dieses Betrages abspielt, angemessen.

 

Es zeigt sich sohin, dass eine - für den Fall der Strafbarkeit des Verhaltens, was aber ausdrücklich bestritten wird - zu verhängende Strafe mit Eur 360,00 viel zu hoch ist.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Verfahren einstellen bzw. im Falle der Verurteilung eine viel geringere Geldstrafe verhängen hätte müssen.

Aus all diesen Gründen stellt der Beschuldigte den

 

Antrag,

 

der unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich wolle

 

1. eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen,

2. den Beschuldigten und dessen namentlich noch bekannt zu gebende weiteren Zeugen einvernehmen und

3. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.05.2004, VerkR96-876-2004/U, ersatzlos aufheben und das Strafverfahren einstellen,

4. in eventu eine Strafe verhängen, die viel niedriger ist als jene, die die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im angefochtenen Straferkenntnis verhängt hat.

 

M K"

 

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt; dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde hier beantragt und war darüber hinaus auch in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierte Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Ergänzend Beweis erhoben wurde durch eine Nachfrage bei der Behörde erster Instanz über den Zustellvorgang bzw. einen Zustellnachweis hinsichtlich der Aufforderung an den Berufungswerber zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 20.1.2004. Im Rahmen der Berufungsverhandlung, zu der der Berufungswerber trotz persönlicher Ladung nicht erschienen ist, wurde mit der einschreitenden Rechtsvertreterin der bisherige Verfahrensgang ausführlich erörtert. Die Behörde erster Instanz entschuldigte ihre Nichtteilnahme mit dienstlichen Gründen.

 

 

4. Gemäß der Aktenlage in Verbindung mit der ergänzenden Erhebung ist wohl kein postamtlicher Zustellzeitpunkt feststellbar, jedoch kann von der Zustellung der Aufforderung vom 20.1.2004 an den Berufungswerber spätestens per 1. März 2004 (Datum der Vollmachtsunterzeichnung) ausgegangen werden. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang, dass dem Berufungswerber seitens der Behörde mit deren "als Aufforderung zur Rechtfertigung" bezeichnetem Schreiben vom 16.3.2004, einerseits die Frist zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers erstreckt worden wäre, andererseits damit neuerlich eine "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" ausgesprochen worden wäre. Dies lässt sich aus dem Kontext des Schreibens nicht ableiten, wenngleich dort der Gesetzestext der bezughabenden Rechtsvorschrift wiedergegeben wurde. Dies mag zu der in der Berufung vorgetragenen irrigen Ansicht über die vermeintliche Fristerstreckung geführt haben. Anzumerken ist, dass diesbezüglich eine Fristerstreckung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Im Übrigen brachte der Berufungswerber nichts vor was ihn an der hier unterbliebenen Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers entschuldigen könnte. Insbesondere ist für ihn mit der nach Ablauf der Frist zur Auskunftserteilung getätigten Bekanntgabe dreier möglichen Lenker nichts zu gewinnen. Denn alleine mit dieser Auskunft - so diese fristgerecht erfolgt wäre - hätte er dennoch der Auskunftspflicht nicht Folge geleistet. Die diesbezüglichen Beweisanträge auf Einvernahme dieser Zeugen im Rahmen einer weiteren Berufungsverhandlung waren daher abzuweisen. Dies wie beantragt im Rechtshilfeweg vornehmen zu lassen ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen.

Nicht übersehen wird jedoch, dass seinem Fehlverhalten subjektiv tatseitig ein geringerer Schuldgehalt zugeordnet werden kann. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass er bei lebensnaher Beurteilung tatsächlich schon zum Zeitpunkt der Aufforderung nicht mehr gewusst haben mag, wer tatsächlich an diesem Ort zur fraglichen Zeit das Kraftfahrzeug lenkte. Auch die Unkenntnis der diesbezüglichen Verpflichtung wiegt für eine im Ausland wohnende Person, für die die österreichische Rechtsordnung in diesem Punkt fremd ist - insbesondere weil sie in diesem Regelungsbereich gegenüber anderen Ländern unter Hinweis auf den "nemo-tenetur-Grundsatz" wohl eine Ausnahme bildet - weniger schwerwiegend. Darüber hinaus wurde auch ein geringeres Einkommen glaubhaft gemacht als von der Behörde erster Instanz dem angefochtenen Bescheid (Straferkenntnis) zu Grunde gelegt wurde.

 

 

5. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung die offenkundige Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.

 

 

5.1. Wenn der Berufungswerber gegen die Entscheidung der belangten Behörde einwenden wollte, dass der Tatort nicht im (österreichischen) Inland gelegen sei und von ihm nicht verlangt werden könne die Bestimmungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 oder "sonstige Pflichten eines österreichischen Zulassungsbesitzers zu kennen", wobei es im deutschen Recht keine vergleichbare Bestimmung gebe, ist ihm entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, ausgesprochen hat, dass der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 der Sitz der anfragenden Behörde ist. Aus diesem Grund ginge auch die Berufung auf deutsches Recht fehl, weil österreichisches Recht anzuwenden ist (vgl. VwGH 26.2.2000, 99/03/0294 mit Hinweis auf VwGH 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0074). Ferner ist dem Berufungswerber hier zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.v.a. die VwGH-Erkenntnisse vom 14. Dezember 1990, Zl. 90/18/0184 und vom 10. Juli 1998, Zl. 98/02/0079). Gleiches gilt auch für den (ausländischen) Halter bzw. Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das in Österreich gelenkt wird (vgl. VwGH vom 22. Februar 1999, Zl. 99/17/0026).

Jüngst wurde in der Pflicht zur Auskunftserteilung, welche zweifellos zum Ergebnis führt sich selbst oder eine Dritte Person belasten zu müssen, anstatt schweigen zu dürfen, eine Konventionswidrigkeit verneint (EGMR 8.7.2004, Nr. 38544/97 - Ludwig und Evi WEH gegen Österreich).

Nachdem die Auskunft unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen ist und falls eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, diese Aufzeichnungen zu führen sind, erwiese sich eine Beweisführung hinsichtlich einer allfälligen Lenkereigenschaft von im Fahrzeug mitfahrenden Personen als in Leere gehend (zur Aufzeichnungsverpflichtung: VwGH 18.3.2004, 2001/03/0239). Der Antrag auf Einvernahme der mit Schreiben vom 5.5.2004 bekannt gegebenen angeblichen Mitfahrer war daher abzuweisen.

Einem im Ergebnis auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag muss nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

Der Berufungswerber irrt daher im Lichte dieser Rechtslage auch wenn er unter Hinweis auf deutsche Judikatur- und Literaturzitate darzulegen versucht, dass ihn im Sinne des § 5 Abs.1 VStG an der Nichtbenennung des Lenkers kein Verschulden treffe. Er hätte in diesem Fall Aufzeichnungen (im Sinne des vorletzten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG) zu führen gehabt, die es ihm ermöglicht hätten, schon im Zuge der Anfrage eine der angeblich im Fahrzeug mitfahrenden Personen binnen zwei Wochen als Lenker benennen zu können (VwGH 28.2.2003, 2000/02/0322).

Der letzte Satz des Spruches war mangels Tatbestandselement iSd § 44a Z1 VStG als überflüssig aufzuheben.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass die belangte Behörde nicht gehalten ist bei der Strafbemessung auf jenen Strafbedarf Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung zutreffen würde, die Anlass für das Auskunftsverlangen war (VwGH 5.6.1991, 91/18/0015 mit Hinweis auf VwGH vom 22. Februar 1989, Zl. 89/02/0005, sowie VwGH 22.2.1989, Zl. 89/02/0005).

Bei diesem Delikt hat es sich um eine zur Hauptverkehrszeit begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 57 km/h gehandelt. Hiefür wäre wohl die hier gegen den Berufungswerber verhängte Geldstrafe durchaus angemessen gewesen. Im zuletzt genannten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf VwGH 9.11.1984, Zl.84/02B/0029 weiter aus, dass daher die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG, anlässlich deren Verletzung es folglich zur Einleitung eines eigenen Strafverfahrens zu kommen hat, mit einem durch die Verletzung der Auskunftspflicht unterbleibenden Verfahren in keinem Zusammenhang sein kann.

Diese Rechtsauffassung wurde vom Oö. Verwaltungssenat in den Erkenntnissen vom 18.1.1996, VwSen-103449, 9.2.1998, VwSen-105225 sowie vom 13.9.1999, VwSen-105786, und VwSen-107006/7/Br/Bk v. 26. Juni 2000 umgesetzt.

Der Tatunwert in einer Verweigerung der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ist darin zu erblicken, dass durch eine derartige Auskunftsverweigerung das Recht des Staates, eine Verwaltungsübertretung entsprechend zu ahnden, vereitelt wird. Mit Blick auf den bei diesem Delikt bis zu 2.180 Euro reichenden Strafrahmen, scheint - losgelöst vom Grunddelikt - die nunmehr festgesetzte Geldstrafe, innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes und dem Strafzweck entsprechend Rechnung tragend. Auf die bereits oben angeführten schuld- und strafmildernden Umstände ist abermals hinzuweisen.

Sohin konnte in Verbindung mit der etwas geringeren Einkommenslage, als von der Behörde erster Instanz angenommen, iVm dem Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend ermäßigt werden. Wegen dem unterdurchschnittlichen Einkommen war die Geld- gegenüber der Ersatzfreiheitsstrafe überproportional zu reduzieren.

 

Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. B l e i e r

 
 

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