Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109846/23/Zo/Pe

Linz, 01.12.2004

 

 

 VwSen-109846/23/Zo/Pe Linz, am 1. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau A F, vertreten durch Rechtanwälte Dr. K F S und Mag. G S, vom 29.6.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2.6.2004, VerkR96-1112-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 2.9. sowie 29.11.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Im Spruch wird folgender Satz ergänzt: "Der Atemluftalkoholgehalt betrug 0,82 mg/l."
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Beitrag von 232,40 Euro als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerberin vorgeworfen, dass sie am 1.1.2004 vor 21.45 Uhr in Aistersheim auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere der A 8 in Fahrtrichtung Passau bis auf Höhe Strkm. 33,300 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.162 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 116,20 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vorbringt:

Die Begründung sei mangelhaft, weil die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen dargelegt seien und daher nicht klar sei, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrem Erkenntnis gelangt sei. Weiters sei der Spruch im Sinne des § 44a VStG nicht ausreichend konkretisiert, weil dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig zu entnehmen sei, wann und wo die angebliche Verwaltungsübertretung begangen worden sein soll und welche Alkoholkonzentration der Beschuldigten zur Last gelegt wird. Die Tatortangabe auf der A 8 bis auf Höhe Strkm. 33,300 würde keinen eindeutigen Deliktsort umfassen und auch die Beschreibung des Zeitpunktes mit 1.1.2004 vor 21.45 Uhr sei völlig unklar. Dem Spruch ist auch kein Wert für den Alkoholgehalt der Atemluft zu entnehmen.

Weiters wurde gerügt, dass die Erstinstanz den Anträgen auf Einvernahme der Zeugen Ing. S und Z nicht nachgekommen ist und die Beweiswürdigung insgesamt nicht ausreichend und im Ergebnis falsch sei. So habe die Erstinstanz nicht erhoben, welche Mengen alkoholische Getränke die Berufungswerberin in welchem Zeitraum konsumiert habe und es sei nicht berücksichtigt, dass sich in den Aussagen der Gendarmeriebeamten Widersprüche ergeben. Es wurde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 21.9.2004 sowie eine schriftliche Anfrage an die T B GmbH vom 24.9.2004. Weiters wurden öffentliche mündliche Berufungsverhandlungen am 2.9. sowie am 29.11.2004 durchgeführt, bei welchen die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter sowie die Erstinstanz gehört sowie die Zeugen RI M, GI N, Hauptmann G und Ing. S mit dem Gegenstand vertraut gemacht und nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt befragt wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 1.1.2004 um ca. 18.00 Uhr von Mondsee kommend ihren Pkw mit dem Kennzeichen auf der A 1 Westautobahn vorerst in Fahrtrichtung Wien. Nach einiger Zeit kam es zu einem Verkehrsunfall, bei welchem ihr Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Es wurde dann das Notrad montiert und die Berufungswerberin setzte in weiterer Folge ihre Fahrt fort, wobei sie beabsichtigte, von der nächsten Raststelle aus die Abschleppung des Fahrzeuges zu organisieren. Letztlich gelangte die Berufungswerberin auf die A 8 Innkreisautobahn, wo sie dem Zeugen Gruber aufgrund ihrer Fahrweise sowie der eingeschalteten Alarmblinkanlage und Innenbeleuchtung aufgefallen ist. Der Zeuge G hat um 21.30 Uhr den Gendarmerienotruf diesbezüglich verständigt, wobei sich die Berufungswerberin und er selbst zu diesem Zeitpunkt auf der A 8 im Bereich der Abfahrt Meggenhofen befunden haben. Der Zeitpunkt dieses Anrufes ist eindeutig protokolliert, weil der Anruf eben auf dem Notruf erfolgte und dort die Zeit exakt festgehalten wird. Die Berufungswerberin lenkte ihr Fahrzeug weiter auf der A 8 in Richtung Passau und fuhr wenige Kilometer nach der Abfahrt Meggenhofen auf die Raststation Aistersheim. Sie muss dort daher wenige Minuten nach 21.30 Uhr eingetroffen sein.

 

Um ca. 21.45 Uhr ist den Gendarmeriebeamten RI M und GI Nl das unfallbeschädigte Fahrzeug auf dem Parkplatz der Raststation Aistersheim aufgefallen. Die Berufungswerberin befand sich nicht mehr bei ihrem Fahrzeug, sie wurde nach einigen Minuten von einem der beiden Gendarmeriebeamten in der Raststation Aistersheim angetroffen. In weiterer Folge wurden die Erhebungen hinsichtlich des Verkehrsunfalles durchgeführt, wobei dem Gendarmeriebeamten M geringfügige Alkoholisierungssymptome aufgefallen sind. Es wurde deshalb mit dem Alkomat Dräger 7110 MK IIIA, Nr. ARMC-0190, ein Alkotest durchgeführt, welcher um 22.41 Uhr ein Ergebnis von 0,82 mg/l sowie um 22.44 Uhr ein Ergebnis von 0,83 mg/l ergeben hat.

 

Zu den Zeitangaben ist anzuführen, dass sich diese aus dem bei der Gendarmerie protokollierten Anruf auf der Notrufnummer sowie aus den unbedenklichen Aussagen der Zeugen G, M und N ergeben. Der Zeuge Ing. S hat letztlich selbst eingeräumt, dass es sich bei seinen Zeitangaben lediglich um ungefähre Zeiten handelt und er überdies nicht konkret angeben kann, wann die Berufungswerberin auf der Raststelle Aistersheim eingetroffen ist.

 

Zu dem von der Berufungswerberin geltend gemachten Nachtrunk wurden folgende Beweise erhoben:

Die Berufungswerberin behauptet, nach ihrem Eintreffen auf der Raststelle Aistersheim eine Flasche Sekt (0,7 oder 0,75 l) in ihrem Auto getrunken zu haben. Danach sei sie in die Raststation Aistersheim gegangen und habe dort eine 0,2 l Flasche Sekt konsumiert und auch noch mehrere andere Getränke. Sie kann sich nicht daran erinnern, ob sie von den Gendarmeriebeamten hinsichtlich eines Alkoholkonsumes nach dem Lenken ihres Pkw befragt wurde und weiß auch nicht mehr, ob sie die Beamten nach dem Ergebnis des Alkotestes daraufhingewiesen hat, dass sie den gesamten Alkohol erst nach dem Eintreffen auf der Raststelle Aistersheim getrunken habe.

 

Die Zeugin W, welche in jener Nacht im Shop der Raststelle Aistersheim als Kassierin gearbeitet hatte, gab an, dass sie Frau F eine kleine Flasche sogenannten "Piccolo-Sekt" verkauft habe. Ob die Berufungswerberin auch andere Getränke gekauft bzw. konsumiert hat, konnte die Zeugin nicht mehr angeben. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Verkaufs der Flasche Sekt gab die Zeugin an, dass sie sich daran nicht mehr erinnern könne, es könnte aber nach Mitternacht gewesen sein. Der Umstand sowie der Zeitpunkt des Verkaufes dieser Flasche Sekt könnte durch eine Abfrage in der EDV, mit welcher die Kassa verbunden ist, nachvollzogen werden.

 

Zu diesem Zweck wurde eine Anfrage an die T B GmbH, welche den gegenständlichen Tankstellenshop betreibt, gerichtet. Es wurde ersucht, einen Ausdruck aus dem EDV-Protokoll der Umsätze jenes Abends vorzulegen. Von der Tankstellen Betriebs GmbH wurde dazu telefonisch mitgeteilt, dass sie den Betrieb erst am 30.6.2004 übernommen haben und Daten von früher in der EDV nicht mehr gespeichert sind, weshalb die Umsätze vom 1.1.2004 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollzogen werden können.

 

Der Zeuge RI M gab bei der Verhandlung an, dass er die Berufungswerberin ausdrücklich befragt habe, ob sie nach dem Verkehrsunfall noch alkoholische Getränke konsumiert habe und sie dies verneint habe. Bezüglich eines Alkoholkonsumes in der Tankstelle hat er die Berufungswerberin dann nicht mehr ausdrücklich befragt, weil diese eben schon gesagt habe, dass sie seit dem Unfall nichts mehr getrunken habe.

 

Der Zeuge N gab an, dass er die Berufungswerberin in der Tankstelle angetroffen hatte, als diese gerade ihren Mantel ausgezogen hatte. Sie hatte ein volles Viertelliterglas vor sich stehen, wobei der Zeuge vermutete, dass es sich um Wein gehandelt habe, es könnte aber auch Sekt gewesen sein. Er hat die im Lokal anwesende Kassierin nicht befragt, ob die Berufungswerberin außer dem vollen Viertelglas, welches er gesehen hatte, andere Getränke bezahlt oder konsumiert hatte.

 

Der Berufungswerberin wurde aufgrund der Ergebnisses des Alkotests der Führerschein abgenommen und sie hat sich dazu sinngemäß dahingehend geäußert, dass sie die Lenkberechtigung unbedingt benötigen würde um ihre Arbeitsstelle zu erreichen. Weiters habe sie angegeben, dass sie alleinerziehende Mutter sei. Der Zeuge gab auch an, dass ihn das hohe Ergebnis des Alkotests etwas verwundert hat, die Berufungswerberin habe auf die Befragung ganz normal reagiert und vernünftige Antworten gegeben.

 

In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Berufungswerberin ihren Angaben zufolge nach dem Verkehrsunfall geschockt war, sich in einer Ausnahmesituation befunden hat und aufgrund des - erst nach dem Eintreffen auf der Raststelle konsumierten Alkohol - deutlich alkoholisiert war. Sie hat aber noch daran gedacht, ihren Fahrzeugschlüssel bei der Kassa der Raststelle abzugeben, weil ihr klar war, dass sie beim Eintreffen des Abschleppdienstes nicht mehr anwesend sein würde.

 

4.2. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Richtig ist, dass die Zeugen M und N die Suche nach der Fahrzeuglenkerin geringfügig unterschiedlich geschildert haben. Dies ist jedoch nicht weiter verwunderlich, wenn man bedenkt, dass seit dem Vorfall einige Zeit vergangen ist und für die Gendarmeriebeamten wohl im Vordergrund gestanden ist, dass sie die Fahrzeuglenkerin letztlich tatsächlich angetroffen haben. Welche Informationen sie dazu genau von einer unbekannten Frau auf dem Autobahnparkplatz bekommen haben, ist vor diesem Hintergrund unerheblich, weshalb verständlich ist, dass sie die Gendarmeriebeamten an diese Details nicht mehr genau erinnern können.

 

Festzuhalten ist aber, dass die Berufungswerberin relativ kurze Zeit nach dem Eintreffen der Gendarmeriebeamten im Lokal angetroffen wurde. Von einem der Zeugen wurde dieser Zeitraum mit fünf bis sieben Minuten angegeben und der zweite Zeuge führte aus, dass die Berufungswerberin im Lokal gerade ihren Mangel ausgezogen hat, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass sie sich erst einige Minuten im Lokal befunden hat. Die Berufungswerberin ist dem nicht entgegengetreten, weshalb dieser Umstand als bewiesen anzusehen ist. Für den behaupteten Konsum der 0,2 l Flasche Piccolo-Sekt verblieb der Berufungswerberin daher ein Zeitraum von fünf bis maximal zehn Minuten, für den Konsum der großen Flasche Sekt auf dem Parkplatz in ihrem Pkw lediglich ein Zeitraum von ca. 15 Minuten, nachdem erwiesen ist, dass sie die Raststelle Aistersheim erst nach 21.30 Uhr erreichen konnte und die Gendarmeriebeamten um ca. 21.45 Uhr bei ihrem beschädigten Fahrzeug eingetroffen sind, wobei sie sich nicht mehr beim Fahrzeug befunden hat.

 

Zur Aussage der Zeugin W ist anzuführen, dass diese einerseits nicht konkret gesehen hat, ob die Berufungswerberin die gekaufte Flasche Piccolo-Sekt auch tatsächlich getrunken hat und sich andererseits an den gesamten Vorfall nur noch sehr ungenau erinnern konnte. So weiß sie nicht, ob die Berufungswerberin auch andere Getränke gekauft hat und führte an, dass die Berufungswerberin möglicherweise erst nach Mitternacht in die Raststation gekommen ist, obwohl dies offenbar zwischen 21.30 Uhr und 21.45 Uhr der Fall sein musste. Diese nur noch ungenaue Erinnerung der Zeugin ist verständlich, wenn man berücksichtigt, dass der gesamte Vorfall für sie ohne jede Bedeutung war und es sich um eine reine Routineangelegenheit im Rahmen ihrer üblichen Arbeit gehandelt hat.

 

Es erscheint ausgesprochen ungewöhnlich eine Falsche Sekt mit 0,7 l Inhalt innerhalb von nur ca. 15 Minuten zu trinken. Auch die Zeit von fünf bis maximal zehn Minuten für den Konsum einer Piccoloflasche Sekt ist ungewöhnlich kurz. Wenn man dagegen berücksichtigt, dass der Zeuge N die Berufungswerberin vor einem vollen Viertelliterglas angetroffen hat, so ist doch wesentlich wahrscheinlicher, dass die Zeugin diese Flasche Sekt zwar gekauft und in ein Glas gegeben hat, aber noch gar nicht zum Trinken gekommen ist.

 

Von entscheidender Bedeutung ist letztlich, dass die Berufungswerberin den Gendarmeriebeamten gegenüber diesen angeblichen Nachtrunk von ungefähr einem Liter Sekt gar nicht erwähnt hat. Dies umso mehr, als der Gendarmeriebeamte M nach seiner glaubhaften Aussage die Zeugin diesbezüglich ausdrücklich befragt hat. Der von der Zeugin behauptete Schockzustand und die erhebliche Alkoholisierung können das nicht erklären, weil die Berufungswerberin ansonsten durchaus zielgerichtet gehandelt hat. So hat sie z.B. ihren Fahrzeugschlüssel bei der Kassa deponiert, weil ihr bewusst war, dass sie beim Eintreffen des Abschleppdienstes nicht mehr bei der Raststation sein würde. Nachdem ihr der Führerschein abgenommen wurde, hat sie Gründe geltend gemacht, um die Gendarmeriebeamten davon abzuhalten, hat aber auch in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnt, dass sie eben die gesamte Alkoholmenge angeblich erst nach dem Eintreffen bei der Raststation Aistersheim konsumiert habe. Dies hat sie erstmals in ihrer anwaltlich vertretenen Stellungnahme vom 23.1.2004 geltend gemacht. Unter diesen Umständen erscheint der behauptete Nachtrunk nicht glaubwürdig und es ist davon auszugehen, dass sie jene alkoholischen Getränke, welche letztlich zu dem Messergebnis geführt haben, bereits vor ihrem Eintreffen auf der Autobahnraststelle in Aistersheim konsumiert hat.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der von der Berufungswerberin geltend gemachte Nachtrunk nicht glaubwürdig ist und sie ihren Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,82 mg/l gelenkt hat. Sie hat daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche ihr Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Die Angaben hinsichtlich Tatzeit und Tatort im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sind nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ausreichend bestimmt, weil damit klar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Berufungswerberin das Lenken ihres Pkw auf der A 8 bis zu Strkm. 33,300 am 1.1.2004 vor 21.45 Uhr vorgeworfen wird. Die Änderung der Tatzeit von "vor 22.30 Uhr" auf "vor 21.45 Uhr" im Straferkenntnis erfolgte noch innerhalb der Verjährungsfrist. Damit steht die der Berufungswerberin vorgeworfene Verwaltungsübertretung eindeutig fest und es besteht keinerlei Gefahr einer weiteren Verfolgung der Berufungswerberin wegen des selben Vorfalles.

 

Richtig ist, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der gemessene Alkoholisierungsgrad nicht angeführt ist. Dazu ist anzuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Tatbild des § 5 Abs.1 StVO 1960 die Feststellung eines bestimmten Alkoholisierungsgrades oder bestimmter Trinkmengen nicht erfordert (siehe z.B. VwGH vom 21.12.2001, 99/02/0097). Der Grad der Alkoholisierung gehört nicht zum Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960, sondern bestimmt lediglich, welche der unterschiedlichen Strafnormen des § 99 Abs.1, Abs.1a oder Abs.1b anzuwenden ist. Es handelt sich dabei um einen Umstand, welcher auf die verhängte Strafe und die für die Strafbemessung angewendete Gesetzesbestimmung im Sinne des § 44a Z3 VStG von Bedeutung ist, nicht aber um ein Tatbestandsmerkmal der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG bzw. der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z2 VStG. Aus diesem Grund schadet es nicht, dass die Höhe der gemessenen Alkoholisierung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufscheint. Dazu ist auch noch darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin die Anzeige bereits am 8.1.2004 per Telefax übermittelt wurde und das Messergebnis aus der Anzeige ersichtlich ist. Aus der Stellungnahme vom 23.1.2004 ergibt sich, dass dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin das Messergebnis bekannt war, sodass die Berufungswerberin auch in ihren Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt war.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 mg/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die Unbescholtenheit der Berufungswerberin als strafmildernd berücksichtigt und auch ausgeführt, weshalb eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG nicht möglich ist. Der Strafbemessung wurden auch die bekannt ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflicht der Berufungswerberin für zwei Kinder zugrunde gelegt. Die Erstinstanz hat ohnedies nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Gegen diese Erwägungen der Erstinstanz bestehen keinerlei Bedenken und sie werden auch für die Strafbemessung der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt.

 

Sollte der Berufungswerberin die unverzügliche Zahlung der nunmehr verhängten Strafe nicht möglich sein, so hat sie die Möglichkeit, gemäß § 54b Abs.3 VStG bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen einen Antrag auf Strafaufschub oder Teilzahlung zu stellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum