Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109850/2/Kei/Ri

Linz, 26.08.2004

 

 

 VwSen-109850/2/Kei/Ri Linz, am 26. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. W Z, F, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. Juni 2004, Zl. VerkR96-2254-2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafe wird keine Folge gegeben.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs. 1 VStG.

     

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20% der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Berufungswerber (Bw) wurde wegen einer als Lenker eines Fahrzeuges am 8. Februar 2004 um 07.00 Uhr begangenen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 24 km/h mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Mai 2004, Zl. VerkR96-2254-2004, (Übertretung der StVO 1960) bestraft (Geldstrafe: 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden).

 

1.2.  Dagegen hat der Bw einen gegen die Strafe gerichteten Einspruch erhoben.

 

1.3. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Der Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 11.05.2004, VerkR96-2254-2004, verhängten Strafe wird abgewiesen, die verhängte Geldstrafe von Euro 50,-- wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.2 i.V.m. § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

5,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der verhängten Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher Euro 55,--. Außerdem sind die Kosten einer allfälligen Freiheitsstrafe zu ersetzen."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Mit diesem Rechtsmittel wird die über den Beschuldigten verhängte Strafe der Höhe nach bekämpft. Entgegen den Ausführungen der Behörde 1. Instanz ist der Berufungswerber der Meinung, dass die verhängte Geldstrafe von Euro 50,-- bei weitem überhöht ist. Richtig ist, dass vom Beschuldigten die Geschwindigkeitsübertretung kurzfristig begangen wurde. Dies war jedoch aufgrund der örtlichen Gegebenheit. Der Beschuldigte ist jedoch der Meinung, dass die Geldstrafe von Euro 50,-- auf Euro 20,-- herabzusetzen ist, da kein grobes Verschulden vorliegt und die Geschwindigkeitsüberschreitung nur leicht fahrlässig erfolgt ist. Es wird daher beantragt, die über den Beschuldigten verhängte Strafe auf Euro 20,-- herabzusetzen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. Juli 2004, Zl. VerkR96-2254-2004 Om, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt und es liegt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt vor.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro ist insgesamt - auch unter Zugrundelegung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses beschriebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger
 
 

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