Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109851/5/Ki/Ri

Linz, 17.08.2004

 

 

 VwSen- 109851/5/Ki/Ri Linz, am 17. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, N vom 30.4.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.4.2004, VerkR96-6725-2004, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretungen des KFG 1967) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen den Berufungswerber wegen Übertretungen des KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-6725-2004 vom 1.3.2004) erlassen. Diese Strafverfügung wurde beim P R hinterlegt und ab 8.3.2004 zur Abholung bereit gehalten.

 

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch vom 25.3.2004 wurde mit dem nunmehr in der Präambel zitierten Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die Strafverfügung am 8.3.2004 beim P in R hinterlegt worden wäre und somit der Einspruch bis spätestens 22.3.2004 zur Post gegeben bzw. beim hiesigen Amt überreicht hätte werden müssen. Laut Poststempel auf dem Briefumschlag sei der Einspruch jedoch erst am 26.3.2004 beim Postamt in Z aufgegeben worden.

 

2. Nunmehr erhob der Rechtsmittelwerber gegen den Bescheid am 30. 4. 2004 Berufung mit der Begründung, dass er die Strafverfügung erst am 22. 3. 2004 habe übernehmen können, da er auf Grund seiner Tätigkeit als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr nicht zu Hause gewesen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Der Berufungswerber wurde eingeladen, eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung bzw auch zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (dieser wurde ebenfalls hinterlegt und ab 15.4.2004 zur Abholung bereit gehalten, sodass ebenfalls eine Verspätung in Frage kommen könnte) glaubhaft zu machen.

 

Der Berufungswerber legte daraufhin ein Schreiben vom 9.8.2004 seines Arbeitgebers vor, worin bestätigt wurde, dass er zum Zeitpunkt der jeweiligen Hinterlegung ortsabwesend gewesen ist.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit zu vollstrecken.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Im gegenständlichen Falle hat der Berufungswerber eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorgelegt und er konnte damit glaubhaft machen, dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechzeitig vom Zustellvorgang, sowohl hinsichtlich der Strafverfügung als auch des angefochtenen Bescheides, Kenntnis erlangen konnte.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass sowohl der Einspruch gegen die Strafverfügung als auch die vorliegende Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck rechtzeitig waren.

Es war daher der Berufung Folge zu geben und es ist durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 

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