Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109853/7/Br/Wü

Linz, 04.10.2004

 

 

 VwSen-109853/7/Br/Wü Linz, am 4. Oktober 2004

DVR.0690392
 
 
 
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn S K, N, P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. April 2004, Zl.: VerkR96-25897-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 10. August 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Satz des Spruches zu entfallen hat. Die Geldstrafe wird jedoch auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 96 Stunden ermäßigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, GBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

  1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 20 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 305 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden, sowie an Verfahrenskosten in Höhe von 30,50 Euro verhängt, weil er am 10.6.2003 um 03.12 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen F auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Wien lenkte, wobei er im Gemeindegebiet von St. Lorenz bei Km 267,500 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 62 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei dabei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch einerseits auf das Ergebnis der Messung eines fix stationierten Radars, andererseits auf die seitens des Fahrzeughalters bekannt gegebene Person als Fahrzeuglenker. Dieser sei in der Person des Berufungswerbers, neben der Angabe im Einspruch gegen die Strafverfügung, nochmals per Schreiben vom 17.2.2004 bestätigt worden. Hinsichtlich der Strafzumessung beschränkte sich die Behörde erster Instanz lediglich mit dem Hinweis auf das gesetzliche Strafausmaß und der Annahme eines Monatseinkommens in Höhe von 1.100 Euro.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung. Darin beschränkt er sich bloß auf die gänzlich unbelegt bleibende Behauptung, dass ein Herr B das Fahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt hätte.

 

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme durch Anhörung des Berufungswerbers geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96-25897-2003 und Beweisaufnahme im Rahmen einer öffentlichen mündlicher Verhandlung. Der Berufungswerber nahm daran nicht teil und brachte selbst trotz des entsprechenden Beschlusses anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. August 2004 die entsprechende Erklärung des angeblichen Lenkers innerhalb der gesetzten Frist bis Ende September nicht bei, noch machte er seine bestreitende Verantwortung sonst in einer wie immer gearteten Form glaubhaft.

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

 

5.1. Der Berufungswerber war mit dem auf die Firma "P.U. U B GmbH" zugelassenen Fahrzeug auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke mit erhöhter Fahrgeschwindigkeit unterwegs. Seine Lenkeigenschaft wird nicht nur durch das Schreiben des Zulassungsbesitzers vom 29.7.2003, sondern darüber hinaus auch noch durch eine Mitteilung des Zulassungsbesitzers vom 17.2.2004 bekräftigt, welche unter Bezugnahme auf eine "Aussage" des vom Berufungswerber genannten Lenkers, den Berufungswerber als Lenker benennt.

Die Fahrgeschwindigkeit wird weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dezidiert und auch im Rahmen des Berufungsvorbringens konkret in Abrede gestellt. Der Berufungswerber bezeichnet lediglich den Mitfahrer, einen Herrn B als Lenker, ohne jedoch dies Glaubhaft zu machen und selbst an der Berufungsverhandlung mitzuwirken. Die Verantwortung des Berufungswerbers war daher als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Unbestritten bleibt die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Autobahnabschnitt.

Wie aus anderen Verfahren hinsichtlich dieser Messörtlichkeit bekannt bestehen auch an der rechtskonformen Kundmachung der wegen einer Baustelle bedingten Geschwindigkeitsbeschränkung keine Zweifel.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte hier mittels Radarmessgerät MUVR 6F Nr. 1974, wobei gemäß der Anzeige die gemessene Geschwindigkeit mit 129 km/h ausgewiesen ist. Unter Berücksichtigung des Verkehrsfehlers ist daher von einer Fahrgeschwindigkeit von 122 km/h auszugehen.

Angesichts der Tageszeit (03.12 Uhr) kann jedoch von einem sehr geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden, sodass mit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung weder Personen an der Baustelle noch sonstige Verkehrsteilnehmer wohl konkret gefährdet worden sein konnten.

 

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumption des Tatverhaltens unter § 52a Z10a StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5% ergibt gerundet eine um 7 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

 

6.1. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat

(§  24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo - so wie hier - ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse - welches hier durch die Aktenlage klar gedeckt ist - für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137). Ergänzende Beweisaufnahmen hat hier der Berufungswerber u.a. mangels erweiterter Mitwirkung, wie ihm dies in Form der Vorlage einer entsprechenden Erklärung durch den von ihm namhaft gemachten Lenker zumutbar gewesen wäre, unterlassen.

 

6.2. Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2.1. Es trifft wohl zu und damit kann grundsätzlich den erstbehördlichen Ausführungen gefolgt werden, dass mit dem Schnellfahren in aller Regel eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht. Daher muss derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen begegnet werden. Aus dieser allgemeinen und in den überwiegenden Fällen zutreffenden Betrachtung wäre die hier von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe für den Durchschnittsfall durchaus gerechtfertigt gewesen.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch davon auszugehen, dass - wie oben bereits dargelegt - der im Tatbestand vertypte [geschwindigkeitsabhängige] Unrechtsgehalt mangels anderer Fahrzeuge empirisch besehen hinter dem für derartige Übertretungshandlungen typischen Ausmaß zurückblieb. Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) muss bei rechtsrichtiger Auslegung auf die Umstände des konkreten Falls und nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen. Widrigenfalls käme es unvermeidlich zur Ungleichbehandlung dadurch, mit einer schablonenhaften Anwendung einer Bestimmung, Ungleiches (immer) gleich zu behandeln (vgl. unter vielen h. Erk. v. 21.2.1997, VwSen-104374).

 

6.2.2. Weil der Berufungswerber ferner bislang als Fahrzeuglenker noch nie negativ in Erscheinung getreten ist, dieses Fehlverhalten daher offenbar einen Ausreißer darstellte bzw. zu seinem sonstigen Verkehrsverhalten in Widerspruch stehen dürfte, scheint angesichts des mit 1.100 Euro anzunehmenden unterdurchschnittlichen Einkommens die verhängte Geldstrafe überhöht. Der Oö. Verwaltungssenat vermeint daher angesichts der oben genannten Umstände auch mit einer entsprechend reduzierten Geldstrafe dem Strafzweck ausreichend gerecht werden zu können (s. unter vielen das h. Erk. 2. Mai 2003, VwSen-108950).

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum