Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109861/3/Bi/Be

Linz, 27.07.2004

 

 

 VwSen-109861/3/Bi/Be Linz, am 27. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vom 28. Juni 2004 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 17. Juni 2004, Csr-38317/04, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 7,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz auf Verlangen der Behörde, BPD Linz, Nietzschestraße 33, 4020 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung - zugestellt am 1. März 2004 bis zum 15. März 2004 - keine dem Gesetz entsprechende (unrichtige) Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kfz zuletzt vor dem 28. August 2003 um 11.15 Uhr in Linz, Herrenstraße 12, abgestellt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Kfz sei zum damaligen Zeitpunkt, wie bereits von ihm mitgeteilt, von Herrn A M gelenkt worden, was ihm aber leider zu spät mitgeteilt worden sei. Daher habe er in der Lenkerauskunft L.B. genannt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit Schriftsatz der Erstinstanz vom 25. Februar 2004 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert wurde, Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 29. August 2003 um 11.15 Uhr in Linz, abgestellt habe. Die Lenkeranfrage enthielt weiters den Hinweis, dass die Auskunft Name und Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Könne der Adressat die verlangte Auskunft - dazu wurde ein Formular beigelegt - nicht erteilen, möge er jene Person benennen, die die Auskunft erteilen könne; diese treffe dann die Auskunftspflicht. Weiters wurde auf die Strafbarkeit einer Nichterteilung, einer nicht vollständigen Erteilung oder nicht fristgerechten Erteilung der Auskunft hingewiesen. Die Zustellung an den Bw erfolgte durch Hinterlegung am 1. März 2004.

Der Bw retournierte innerhalb der Frist, die mit 15. März 2004 endete, das angefügte Formular, datiert mit 10. März 2004, bei dem die zweite Möglichkeit angekreuzt war. Als Verantwortlicher wurde L B, wh 4224 Wartberg ob der A, Besitzer des Führerscheins für die Gruppe B, genannt.

Grundlage für die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG war eine Anzeige (Organstrafverfügung) vom 29. August 2003, wonach der Pkw Mitsubishi, an diesem Tag um 11.15 Uhr in Linz, in der Fußgängerzone abgestellt vorgefunden wurde. Da die Organstrafverfügung nicht bezahlt wurde, wurde Anzeige erstattet. Gegen die an den Bw (Zulassungsbesitzer) gerichtete Strafverfügung der Erstinstanz vom 3. Dezember 2003 wegen Übertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.i iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 erhob dieser fristgerecht Einspruch mit der Begründung, nicht er habe das Fahrzeug gelenkt, sondern L.B.

Daraufhin erging die Strafverfügung vom 2. Februar 2004 mit einem inhaltsgleichen Tatvorwurf an den in der Lenkerauskunft genannten L B, von diesem

ebenfalls fristgerecht beeinsprucht. Bei der persönlichen Einbringung des Rechtsmittels bei der Erstinstanz am 20. Februar 2004 erklärte L B, er fühle sich deshalb nicht schuldig, weil er das Kraftfahrzeug des Bw zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe. Er habe seit Ende September 2002 keine Lenkberechtigung mehr und den Bw seit über zwei Jahren nicht mehr gesehen. Außerdem wohnt L.B. nicht an der vom Bw angegebenen Adresse, sondern in Offenhausen.

Darauf erging die Aufforderung zur Lenkerauskunft an den Bw als Zulassungsbesitzer des Kfz, in der dieser wiederum L B als Verantwortlichen bezeichnete.

Mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 23. März 2004 wurde dem Bw gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 zur Last gelegt, als Zulassungsbesitzer des Kfz L-846CE auf Verlangen der Erstinstanz binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung - 1.3.2004, bis zum 15.3.2004 - keine dem Gesetz entsprechende (unrichtige) Auskunft erteilt zu haben, wer das Kfz zuletzt vor dem 29. August 2004 (gemeint: 2003), um 11.15 Uhr in Linz, Herrenstraße 12 abgestellt habe.

Im fristgerecht eingebrachten Einspruch vom 31. März 2004 erklärte der Bw, das Kfz sei von M gelenkt worden, wie ihm von B erst später gesagt worden sei.

Daraufhin erging (als erste fristgerechte Verfolgungshandlung) der Ladungsbescheid vom 21. Mai 2004, gegen den der Bw fristgerecht Berufung erhob - darüber wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates gesondert entschieden.

In dieser Berufung wiederholte der Bw seine Angaben im Einspruch und nannte erneut A M, als Lenker.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

 

Der Bw hat auf die Lenkeranfrage vom 25. Februar 2004 insofern reagiert, als er L B, Adresse in Wartberg/Aist, als Verantwortlichen angegeben hat.

Dieser hat bereits im Einspruch gegen die an ihn gerichtete Strafverfügung glaubhaft dargelegt, dass er das Kfz zum Tatzeitpunkt nicht dort abgestellt, den Bw seit zwei Jahren nicht mehr gesehen und seit über zwei Jahren keine gültige Lenkberechtigung mehr hat. Dass er am 29. August 2003 den auf den Bw zugelassenen Pkw gelenkt habe, hat er dezidiert bestritten.

Seine Aussage ist auch insofern glaubwürdig, als dem Bw offensichtlich nicht bekannt war, dass der von ihm Genannte nicht mehr in Wartbert/Aist wohnt, sondern in Offenhausen, Bräuhausstraße 17.

Allein der Umstand, dass der Bw nunmehr sich darauf beruft, der von ihm Genannte habe ihm erst später mitgeteilt, dass er für den Zeitpunkt der Lenkeranfrage nicht verantwortlich sei, zeigt, dass der Bw L B offensichtlich in der Lenkerauskunft angeführt hat, ohne ihm dezidiert das Kraftfahrzeug überlassen zu haben bzw ohne ihn überhaupt danach zu fragen, und ihn erst die Strafverfügung vom 23. März 2004, in dem ihm die Erstattung einer unrichtigen Lenkerauskunft vorgeworfen wurde, zu genaueren Nachfragen animiert hat. Wenn der in der Lenkerauskunft Genannte aber schon seit über zwei Jahren keine Lenkberechtigung mehr besitzt, und auch dieser Umstand dem Bw offensichtlich unbekannt war, ist davon auszugehen, dass der Bw offenbar willkürlich jemanden im Rahmen der Lenkerauskunft genannt hat und erst, als ihm nachgewiesen wurde, dass diese Person jedenfalls als Lenker ausscheidet, den nächsten, nämlich M, genannt hat.

Der Bw wäre aber gemäß § 103 Abs.2 KfG verpflichtet gewesen, den tatsächlichen Lenker bzw die Person, die das Kfz tatsächlich zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an eine bestimmten Ort abgestellt hat, zu nennen, auch wenn es dazu Erkundigungen seinerseits bedurft hätte, wenn er sein Kfz mehreren Personen zur Verfügung stellt. In diesem Fall wäre er gemäß dem 3.Satz des § 103 Abs.2 KFG nämlich zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet, wenn er - wie im gegenständlichen Fall - die Auskunft sonst nicht erteilen kann.

 

Der vom Bw im Rahmen der Lenkerauskunft innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist Genannte scheidet jedenfalls aus. Der Bw hat ihn auch nicht als Auskunftsperson genannt, sondern als denjenigen, der das Kfz zuletzt vor dem angefragten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Er hat damit den ihm zur Last

 

gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG ist ihm nicht gelungen, weil der Hinweis darauf, dass ihm der angeblich tatsächliche Lenker erst später mitgeteilt worden sei, zu seinen eigenen Lasten geht.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geld- bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Der Bw weist eine Reihe von rechtskräftigen Vormerkungen aus den letzten fünf Jahren auf, darunter zwei einschlägige aus den Jahren 2000 und 2001 wegen § 103 Abs.2 KFG. Diese waren im gegenständlichen Fall als straferschwerend zu werten; mildernd war kein Umstand.

Der in Ermangelung von Angaben des Bw vorgenommenen Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Erstinstanz (1.000 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) hat der Bw nicht widersprochen, sodass sie auch dem Berufungsverfahren zugrunde zu legen war.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung wie auch den finanziellen Verhältnissen des Bw. Sie liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- wie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Anhaltspunkte für eine Herabsetzung fanden sich nicht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Unrichtige Lenkerauskunft - nachträgliche Änderung rechtswidrig

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