Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260229/6/WEI/Bk

Linz, 29.09.1998

VwSen-260229/6/WEI/Bk Linz, am 29. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung des Mag. K, vom 28. Oktober 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. Oktober 1997, Zl. Wa 96-4-1997, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit f) iVm § 31b Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Berufungswerber durch das ihm angelastete Verhalten zu verantworten hat, daß die H. B GmbH eine bewilligungspflichtige Anlage iSd § 31b WRG 1959 ohne Bewilligung errichtet und betrieben hat.

II. Aus Anlaß der Berufung wird die nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 zu bemessende Geldstrafe auf S 20.000,-- und die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden reduziert.

III. Im Strafverfahren erster Instanz vermindert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf S 2.000,--. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrags.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Oktober 1997 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der H. B Ges.m.b.H., B., sind Sie dafür verantwortlich, daß durch diese Firma in der Zeit vom 3.1.1997 - 20.1.1997 von der Baustelle Bauvorhaben EKZ Eca. 10.000 m3 Aushubmaterial nach S, Marktgemeinde T, transportiert und dort im südlichen Bereich des Gst.Nr. , KG. W, abgelagert worden ist. Am 20.1.1997 wurden von einem Mitarbeiter des Amtes der oö. Landesregierung, UA. Abfallwirtschaft, aus dem abgelagerten Material vier Proben entnommen. Bei der anschließenden Untersuchung wurden hinsichtlich des Parameter PAK bei Probe 1 3 mg/kg, bei Probe 2 2,97 mg/kg und bei Probe 3 4 mg/kg, hinsichtlich des Parameters Blei bei Probe 1 160 mg/kg und bei Probe 3 190 mg/kg festgestellt. Weiters ergaben sich bei den Proben 1 - 3 Grenzwertüberschreitungen beim Parameter Kohlenwasserstoffe, was eindeutig eine Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen beweist. Es lagen somit deutliche Überschreitungen gegenüber den Grenzwerten für eine Bodenaushubdeponie vor. Beim abgelagerten Material handelt es sich somit um Abfälle im Sinn des § 31b Abs. 1 WRG. 1959, weil bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers zu besorgen ist. Die Lagerung erfolgte offenkundig in der Absicht, das Material zur Stabilisierung einer nach einem Schotterabbau entstandenen Steilböschung zu verwenden. Es wurden daher Abfälle ohne die gemäß § 31b WRG. 1959 erforderliche wr. Bewilligung abgelagert." Dadurch erachtete die belangte Behörde §§ 31b Abs 1 und 137 Abs 3 lit f) WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 25.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 2.500,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bw am 16. Oktober 1997 eigenhändig übernommen hat, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 28. Oktober 1997, die am 29. Oktober 1997 bei der belangten Behörde einlangte und mit der sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. Der Inhalt der Berufung lautet:

"BZ: Wa96-4-1997 Berufung gegen Straferkenntnis vom 09.10.1997 Sehr geehrter Herr Dr. P! Ich berufe hiemit gegen o.a. Straferkenntnis aus materiell- und formalrechtlichen Gründen.

Das von der Behörde verwendete Gutachten ist nicht schlüssig und vollkommen falsch (falsche Annahmen - falsche Schlüsse).

Es ist vielmehr so wie ich im Schreiben vom 20.06.1997 darlegte (Berufungen der H. B GmbH vom 07.05.1997 - Landesregierung Linz, GZ: UR-700099/5-1997PI/Kap- sowie vom 22.05.1997 - Bezirkshauptmannschaft Ried, GZ: UR01-3-1997), daß das gelagerte Aushubmaterial nicht kontaminiert ist (siehe Schreiben der H. B GmbH vom 28.10.1997 - Bezirkshauptmannschaft Ried, UR01-3-1997; UR96-10-1997 - sowie Schreiben vom 09.10.1997 - Bezirkshauptmannschaft Ried, UR96-10-1997; WA96-4-1997; UR96-5-1997; UR01-3-1997).

Hätte die Behörde alle von mir in o.a. Schreiben vorgebrachten Argumente überprüft, wäre Sie zu selbiger Schlußfolgerung gekommen.

Freundliche Grüße Unterschrift eh. MB" 1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und im Vorlageschreiben vom 4. November 1997 die Abweisung der Berufung beantragt. Die Strafbehörde weist u.a. darauf hin, daß sich die vom Bw angeführten Schreiben im wesentlichen mit der Frage befassen, welcher Eluatklasse nach ÖNORM S 2072 das abgelagerte Material zuzurechnen ist, wobei die Bewertungen zwischen den Eluatklassen Ia), Ib), Ic) und IIa) schwanken. Davon sei abhängig, ob das Material auf einer Baurestmassendeponie oder einer Massenabfalldeponie zu lagern gewesen wäre. In beiden Fällen wäre aber eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 31b WRG 1959 notwendig gewesen. Der Bw übersehe, daß für das Grundstück Nr. 829/1 der KG W keine Bewilligung erteilt worden ist. Die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 7. August 1995, UR-302483/22/1995/PI/Fo, erteilte Bewilligung beziehe sich nur auf das Grundstück Nr. 829/3.

1.4. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 legte die belangte Behörde die Eingabe des Bw vom 14. November 1997 vor, mit der dieser die Zulassung der Untersuchungsergebnisse anläßlich eines von der Umweltrechtsabteilung anberaumten Lokalaugenscheines vom 13. November 1997 in T, Deponie S, als Beweismittel im anhängigen Strafverfahren begehrt. Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 leitete die belangte Behörde das mittlerweile vom Bw mit Schreiben vom 28. Jänner 1998 vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. techn. A vom 22. Jänner 1998, Prot.Nr.: , betreffend Untersuchung des Aushubmaterials bei der Ablagerungsstelle in S (Probenahme beim Lokalaugenschein am 13. November 1997) an den Oö. Verwaltungssenat weiter. Die belangte Behörde bemerkte dazu, daß auch nach diesem Gutachten Grenzwertüberschreitungen bezüglich Gesamtgehalt an Kupfer und PAK festgestellt wurden und daß unabhängig davon für das Grundstück Nr. 829/1 der KG W keine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt wurde. Mit Schreiben vom 24. März 1998 übermittelte die belangte Behörde schließlich eine Kopie von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft vom 12. Dezember 1997, Zl. U-AW-730318/19-1997/Zw, betreffend den Lokalaugenschein vom 13. November 1997 mit Probenahme in der ehemaligen Schottergrube der Fa B auf Grundstück Nr. 829/1 der KG W zur Kenntnisnahme.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Der wesentliche Sachverhalt, der Grundlage des erstinstanzlichen Strafverfahrens war, kann den ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis entnommen werden. Auch mit den Einwendungen des Bw in seiner Rechtfertigung vom 20. Juni 1997 hat sich die belangte Behörde näher auseinandergesetzt. Strittig ist im wesentlichen noch die Einstufung der in der ehemaligen Schottergrube auf dem Grundstück Nr. 829/1 der KG W abgelagerten Abfälle nach der Eluatklasse und Abfallart. Beim abgelagerten Material im Umfang von etwa 10.000 m3 handelt es sich um Erdaushub von der Baustelle "EKZ E". Anläßlich eines Lokalaugenscheins am 20. Jänner 1997 zog der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft an Ort und Stelle Stichproben, die wegen der erfolgten Verdichtung und des gefrorenen Bodens nur an der Oberfläche genommen werden konnten. Zur Beurteilung der Proben wurden die Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 der Deponieverordnung BGBl Nr. 164/1996 (Grenzwerte für Bodenaushubdeponien) herangezogen. In seinem aktenkundigen Gutachten vom 28. Februar 1997, Zl. U-AW-730318/7-1997/Zw, hat der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft die im amtseigenen Labor der Unterabteilung Luftreinhaltung und Energietechnik des Amtes der Oö. Landesregierung durchgeführte Untersuchung der Proben erläutert. Die Untersuchung ergab deutliche Überschreitungen der Grenzwerte für Bodenaushubdeponien bei Probe Nr. 1 für die Parameter PAK, Kohlenwasserstoffe und Blei, bei Probe Nr. 2 für die Parameter Leitfähigkeit, Chlorid, PAK und Kohlenwasserstoffe und bei Probe Nr. 3 für die Parameter PAK, Kohlenwasserstoffe, Blei und Zink. Die für Vergleichszwecke aus einem Böschungsbereich ohne Ablagerungen gezogene Probe Nr. 4 wies demgegenüber nur eine ganz geringfügige Überschreitung beim Parameter Kohlenwasserstoffe von 7 mg/kg auf.

Nach Ansicht des Amtssachverständigen belegten die Untersuchungsergebnisse, daß die Ablagerungen qualitativ dem Deponietyp einer Baurestmassendeponie und hinsichtlich Probe Nr. 2 einer Massenabfalldeponie zuzuordnen wären, wobei solche Deponien über ein Basisdichtungssystem, eine Basisentwässerung und eine Sickerwasserbehandlung verfügen müßten. Für den gegenständlichen Fall konnte der Amtssachverständige nicht ausschließen, daß durch Sickerwässer, die mit Schadstoffen belastet sind, der Boden und das Grundwasser verunreinigt werden. Im gegebenen Zusammenhang verwies der Amtssachverständige in seinem Gutachten auf eingeholte Informationen des Zivilingenieur Dipl.-Ing Dr. H, wonach im Zuge von Bodensondierungsarbeiten im Bereich der Baustelle "E" Verunreinigungen mit Kohlenwasserstoffen (Mineralölprodukten) und Müll zwischen Eluatklasse I und III nach der ÖNORM S 2072 gefunden worden wären. Da in der gegenständlichen Schottergrube eine Überdeckung der Ablagerungen mit Erdmaterial stattfand, vermutete der Amtssachverständige in tieferen Bodenschichten noch wesentlich höhere Schadstoffbelastungen. Er empfahl eine umgehende Entfernung und fachgerechte Entsorgung.

Der Bw teilte der belangten Behörde laut Aktenvermerk vom 21. Jänner 1997 dazu mit, daß in die Bauschuttdeponie in S nur unbedenkliches Material von der Baustelle E verbracht worden wäre, das bedenkliche Material lagere im Bauhof in H. 2.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Juni 1997 lastete die belangte Behörde dem Bw als verantwortlichem Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG die Ablagerung von ca 10.000 m³ mit Schadstoffen kontaminierten Aushubmaterials im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. 829/1 der KG W in einer ehemaligen Schottergrube ähnlich wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses an.

Im Schreiben vom 20. Juni 1997 verwies der Bw zu seiner Rechtfertigung auf den Befund des Amtssachverständigen und auf Berufungen vom 7. und 22. Mai 1997 in anderen Verwaltungsverfahren, die er in Kopie vorlegte. Eine zusammenhängende und übersichtliche Darstellung seiner Argumente erfolgte leider nicht. Im wesentlichen brachte er in der Berufung vom 7. Mai 1997 gegen den auf der Grundlage des § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 erlassenen wasserrechtlichen Entfernungsauftrag des Landeshauptmannes vom 21. April 1997, Zl. UR-700099/5-1997 PI/Kap, vor, daß die vorgenommenen Ablagerungen der Eluatklasse I entsprächen und kein nachteiliges Sickerwasser zu erwarten wäre. Dazu legte er eine Kopie der Seiten 4 und 5 eines abfallwirtschaftsrechtlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vor. Diese Kopie gibt offenbar ein Gutachten eines abfalltechnischen Amtssachverständigen zu Voraushüben wieder, das neben mineralölverunreinigtem Material, das den Eluatklassen Ia und IIb und weiter einer Reststoffdeponie zugeordnet wird, auch sog. Altablagerungen behandelt, die als nicht gefährlich eingestuft und einem Gefährdungspotential der Eluatklasse I zugeordnet werden. Theoretisch könnte dieses letztgenannte Material auf eine Inertstoffdeponie verbracht werden. Aus Sorgfaltsgründen empfahl dieser Amtssachverständige aber die Ablagerung auf einer Deponie mit Basisabdichtung. Im übrigen ging es in diesem Gutachten um die im Vergleich zur "Abfallklassifikation" Dris. H unterschiedliche Beurteilung der Abfallarten hinsichtlich der auf der Baustelle "EKZ E", Bauabschnitt II, vorgefundenen Materialien.

Der Bw legte ferner eine Kopie des Befundes vom 18. Februar 1997 der Hydrologischen Untersuchungsstelle S des Zivilingenieurs Dipl.-Ing. R vor und erklärte dazu, daß die vorliegenden Eluatuntersuchungen die obige Aussage betreffend Inertstoffdeponie bestätigen würden. Aus diesem Befund, der u.a. Boden- und Wasserproben betrifft, die in der Zeit vom 15. bis 21. Jänner 1997 in institutsfremden Gefäßen vom Herrn Z von der Firma G (Auftraggeber) überbracht wurden, geht hervor, daß die 20 eingereichten Proben nach ÖNORM S 2072 in Eluatklassen zwischen Ia, Ib, Ic und IIa bewertet wurden.

2.3. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 übermittelte der Bw der belangten Behörde einen Untersuchungsbericht vom 6. Oktober 1997, Prot.Nr.: 2377/97, des Zivilingenieurs Dipl.-Ing. Dr. A (Institut für Umweltanalytik), betreffend gelagertes Bodenaushubmaterial von der Baustelle "EKZ E" im Zwischenlager "G" der Firma H. B GmbH zum Beweis dafür, daß dieses Material nicht der Eluatklasse III entspreche. Im Labor des Dr. B wurden zwei repräsentative Mischproben aus je 25 Einzelproben untersucht, wobei sich eine Einstufung (Gefährdungspotential nach ÖNORM S 2072) für Probe 1 mit Eluatklasse IIb und für Probe 2 mit Eluatklasse Ib ergab. Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis vom 9. Oktober 1997, in dem die belangte Behörde davon ausging, daß das auf dem Grundstück Nr. 829/1 der KG W deponierte Aushubmaterial mit Schadstoffen kontaminiert war. Diese Feststellung stützte die Strafbehörde auf das Ergebnis der Untersuchung der am 20. Jänner 1997 vom Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft an Ort und Stelle gezogenen Proben. Bei den gegenständlichen Ablagerungen handelte es sich keinesfalls um Abfälle, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen wäre. Vielmehr wäre mit einer Grundwasserbeeinträchtigung durch Sickerwasserbildung zu rechnen, weshalb technische Vorkehrungen notwendig gewesen wären. Auch die vom Bw vorgelegten Untersuchungen würden den Abfallcharakter des abgelagerten Materials iSd § 31b Abs 1 WRG 1959 beweisen. Unterscheidungen der Abfälle nach Hausmüll, Sonderabfall, gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall wären im Rahmen der Vollziehung des WRG 1959 nicht von Bedeutung. Der Tatbestand des Ungehorsamsdelikts nach § 137 Abs 3 lit f WRG 1959 sei erfüllt und der Bw hätte mit seinem Vorbringen mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen können. Da der H. B GmbH mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 7. August 1995, Zl. UR-302483/22-1995 Pl/Fo, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für Abraum- und Bauschuttmaterialien nur hinsichtlich Grundstück Nr. 829/3 der KG W erteilt worden ist, hätte der Bw auch wissen müssen, daß für das Grundstück Nr. 829/1 der KG W keine entsprechende Genehmigung vorgelegen ist. Aufgrund des im Dezember 1996 erstellten Gutachten Dris. H hätte der Bw dafür sorgen müssen, daß das Material auf eine wasserrechtlich bewilligte Deponie gebracht wird.

In der gegenständlichen Berufung, die oben unter Punkt 1.2. wörtlich wiedergegeben wurde, beschränkt sich der Bw unter Hinweis auf die aktenkundigen und im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigten Unterlagen im wesentlichen auf die Behauptungen, daß das Amtsgutachten falsch und unschlüssig und das Aushubmaterial nicht kontaminiert gewesen wäre.

2.4. Nach Erlassung des Straferkenntnisses führte die Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung unter Hinweis auf ein vorgelegtes Gutachten Dris. B, wonach die abgelagerten Materialien der Eluatklasse Ib zuzuordnen wären, am 13. November 1997 einen Lokalaugenschein mit Probenahme auf dem Grundstück 829/1 der KG W zur Ermittlung einer allfälligen Grundwasserbeeinträchtigung durch. An diesem Termin wurden wegen der bereits erfolgten Überdeckungen mit einem Schaufelbagger vier Schürfschlitze in den Tiefen von 3,4 bis 3,7 m hergestellt, wobei dann aus losen Haufen Proben nach optischen Auffälligkeiten gezogen wurden. Dabei wurden je Schürfschlitz etwa 15 bis 20 kg Material in eine Kunststoffwanne geschaufelt und diese Probemenge mittels Metallkelle homogenisiert. In der Folge wurden je 2 kg aus dieser Menge in eine Polyethylendose mit Schraubverschluß abgefüllt, wobei die eine Probe für Untersuchungen im Labor des Amtes der Landesregierung und die andere für Vergleichszwecke von Herrn W, einem Mitarbeiter des Dipl.-Ing. Dr. A, entnommen wurde. Untersucht wurde parallel auf vereinbarte Parameter und zur Beurteilung zog man die Grenzwerte der Tabellen der Anlage 1 der Deponieverordnung, BGBl Nr. 164/1996, über die Ablagerung von Abfällen (Anforderungen für Bodenaushubdeponien) heran. Vorweg sei festgestellt, daß die Behauptung des Bw, daß das abgelagerte Aushubmaterial nicht kontaminiert gewesen wäre, sowohl durch das Amtsgutachten, als auch durch das vom Bw vorgelegte Gutachten Dris. B widerlegt wird. 2.4.1. Im Gutachten des Amtssachverständigen vom 12. Dezember 1997 werden die Untersuchungsergebnisse des amtseigenen Labors der Unterabteilungen Luftreinhaltung und Energietechnik hinsichtlich der 4 Proben näher dargestellt. Bezüglich der Schadstoffgesamtgehalte wurde für Probe Nr. 2 bei den Parametern PAK (=Summe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe), Gesamtkohlenwasserstoffe, Blei und Kupfer und für die Proben Nr. 3 und 4 beim Parameter PAK Überschreitungen der Grenzwerte für Bodenaushubdeponien nach der Deponieverordnung ermittelt. Der Amtssachverständige ordnete die Proben Nr. 2 und 4 dem Deponietyp einer Massenabfalldeponie, die anderen Proben dem Deponietyp einer Baurestmassendeponie zu, wobei er annahm, daß durch die laufende Einbringung von Materialien und durch die Schürfschlitze zwangsläufig "Verdünnungen" erfolgt wären, weshalb mit noch höheren Schadstoffbelastungen in Teilbereichen der Ablagerungen zu rechnen wäre. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse belegten ebenso wie jene hinsichtlich der Probenahme vom 20. Jänner 1997 (vgl Amtsgutachten vom 28.02.1997, Zl. U-AW-730318/7-1997/Zw) in qualitativer und quantitativer Hinsicht, daß in der ehemaligen Schottergrube Materialien abgelagert wurden, welche erhöhte Belastungen mit PAK, Kohlenwasserstoffen, Blei und Zink aufweisen. Solche Abfälle dürften nur auf Deponien mit Basisdichtungssystem, Basisentwässerung und Sickerwasserbehandlung abgelagert werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß schadstoffhältige Sickerwässer auftreten, die bei ungehinderter Versickerung in den Untergrund eine Verunreinigung der Umwelt bedeuten. Der Amtssachverständige empfahl neuerlich die Entfernung der kontaminierten Materialien und deren fachgerechte Entsorgung.

2.4.2. Das vom Bw vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. B vom 22. Jänner 1998, Prot.Nr. , kommt zu ähnlichen Untersuchungsergebnissen und erklärt die fehlende Deckungsgleichheit mit einer noch vorhandenen Inhomogenität der Proben (vgl näher Gutachten Dris. B, Seiten 6 f). Dr. B ermittelte für die Proben Nr. 3 und 4 (Schurf 3 und 4) Überschreitungen des Grenzwertes für den Gesamtgehalt an Kupfer und für die Proben Nr. 2, 3 und 4 des Grenzwertes für PAK. Die Überschreitung der Kohlenwasserstoffe in Probe Nr. 2 des Amtsgutachtens hielt er für nicht relevant. Im übrigen vertrat er die Ansicht, daß eine Grundwassergefährdung durch die festgestellten Grenzwertüberschreitungen nicht zu erwarten wäre, da vermutlich weder bei den PAKs noch bei den Schwermetallen eine Mobilität durch wasserlösliche Form anzunehmen wäre. Ausschließen konnte er eine Grundwasserbeeinträchtigung freilich nicht.

3.1. Die erkennende Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat nach Erörterung der vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und der nachträglichen Gutachten des Amtssachverständigen und des vom Bw bzw. der H. B GmbH beauftragten Zivilingenieurs Dr. B aus Anlaß der gemeinsamen Probenahme am 13. November 1997 festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig ist. Lediglich in Bezug auf die möglichen Auswirkungen der Untersuchungsergebnisse bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sachverständigen, auf die es allerdings im gegebenen Zusammenhang rechtlich nicht ankommt.

3.2. Der Bw hat Unterlagen (vgl näher unter Punkt 2.2.) vorgelegt, die belegen sollten, daß das in der ehemaligen Schottergrube in S gelagerte Material der Eluatklasse I zuzuordnen wäre, bei der nach ÖNORM S 2072 (Stand 1.12.1990), Seite 4, kein Sickerwasser zu erwarten ist, das das Grundwasser hinsichtlich seiner Nutzbarkeit als Trinkwasser nachteilig beeinflussen kann. Diese Unterlagen bezogen sich allerdings nur auf Voraushübe auf der Baustelle "EKZ E" und nicht auf das gegenständlich nach S verbrachte und dort tatsächlich abgelagerte Material. Schon deshalb kommt ihnen allenfalls indizielle Bedeutung, aber keine unmittelbare Beweiskraft zu. Außerdem folgt aus den vorgelegten Untersuchungsberichten eine Schwankungsbreite zwischen den Eluatklassen Ia bis IIa (Eluatuntersuchungen des Zivilingenieurs Dipl.-Ing. H im Befund vom 18.02.1997) und von Ia bis IIb (je nach dem untersuchten Material) im auszugsweise vorgelegten abfalltechnischen Gutachten eines S Amtssachverständigen. Das im Auftrag der Firma H. B GmbH erstellte Gutachten Dris. B vom 6. Oktober 1997, Prot.Nr.: 2377/97, das einer Mischprobe die Eluatklasse IIb und einer anderen Ib zuordnet, betrifft das Zwischenlager "G" und nicht die gegenständliche Deponie. Im Hinblick darauf, daß in diesem Gutachten behauptet wurde, daß das nicht kontaminierte Material zur Bodenaushubdeponie S verbracht worden wäre, hat Herr H von der belangten Behörde den Zivilingenieur Dipl.-Ing. Dr. B angerufen und von ihm erfahren, daß damit Mischprobe 2 mit der zugeordneten Eluatklasse Ib gemeint wäre (vgl Aktenvermerk vom 16.10.1997).

3.3. Selbst aus diesen vom Bw vorgelegten Unterlagen folgt, daß die untersuchten Materialien aus Voraushüben nicht bloß der Eluatklasse Ia, wie sie nach Spruchpunkt I.1. des rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes vom 7. August 1995, Zl.UR-302483/22-1995 Pl/Fo, für die Deponie auf dem Grundstück Nr. 829/3 der KG W vorgeschrieben wurde, zuzuordnen waren. Abgesehen davon ist das Gefährdungspotential nach dem Eluat (Auslaugbarkeit von Abfällen) nur eines der Kriterien für die Beurteilung der Deponiefähigkeit von festen und pastösen Abfällen (vgl ÖNORM S 2072, Seite 1). Ein weiteres Kriterium ist die Beurteilung nach den Inhaltsstoffen des Abfalles ( vgl ÖNORM S 2110). Deshalb wurden auch die Gesamtgehalte an Schadstoffen in den Amtsgutachten und im Gutachten Dris. B vom 22. Jänner 1998 bestimmt und anhand der Grenzwerte der Anlage 1 zur Deponieverordnung BGBl Nr. 164/1996 beurteilt. Auch der hinsichtlich Grundstück Nr. 829/3 der KG W ergangene Deponiebewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. August 1995, Zl. UR-302483/22-1995 Pl/Fo, stellt nicht nur auf die Eluatklasse Ia, sondern auch auf höchstzulässige Schadstoffgesamtgehalte entsprechend den damals noch maßgeblichen Richtlinien des BMGU und des BMLF (nunmehr Deponieverordnung BGBl Nr. 164/1996) ab. Außerdem werden bestimmte Abfallklassen vorgeschrieben und unzulässige Abfälle aufgelistet. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage erscheinen die Einwände des Bw, der die abfalltechnischen Zusammenhänge offenbar nicht ganz richtig erfaßt hat, gegenstandslos. Die Behauptung der Unrichtigkeit und Unschlüssigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen hat sich nicht verifizieren lassen. Die erkennende Kammer konnte daher von den durch Amtsgutachten untermauerten Tatsachenfeststellungen der belangten Strafbehörde ausgehen.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer eine gemäß §§ 31a, 31b oder 31c bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt.

Nach dem Satz 1 des im Tatzeitraum geltenden § 31b Abs 1 WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und BGBl Nr. 760/1992 bedurfte die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann. § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 war nicht anzuwenden. Nach dem 2. Satz bedurfte das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung keiner Bewilligung.

Durch die Wasserrechtsgesetznovelle Deponien, BGBl I Nr. 59/1997, wurde § 31b WRG 1959 neu gefaßt. Die Neufassung trat mit 1. Juli 1997 in Kraft. Die bezughabende Strafbestimmung des § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959 wurde durch die insofern erst am 1. Oktober 1997 in Kraft getretene Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, BGBl I Nr. 74/1997, geändert. Eine Verwaltungsübertretung begeht danach nunmehr, wer eine gemäß §§ 31a, 31b oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme ohne Bewilligung setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt.

Nach dem neuen § 31b Abs 1 Satz 1 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 59/1997 bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) einer wasserrechtlichen Bewilligung, wobei als Änderung auch die Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle gilt. Der Satz 2 zählt unter fünf Buchstaben Ausnahmen von der Bewilligungspflicht auf. Wie schon bisher sind nach der lit a) Zwischenlager mit Lagerung der Abfälle bis zu einem Jahr und nach lit b) Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist, ausgenommen. Lit c) nimmt Anlagenänderungen, die ohne nachteilige Auswirkungen sind, und lit d) die Einschränkung der zur Ablagerung zugelassenen Abfallarten von der Bewilligungspflicht nach Satz 1 wieder aus. Schließlich sieht lit e) für Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen vom im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung, BGBl Nr. 164/1996, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1, entspricht, eine Ausnahme vor, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen der Anlage unter 100.000 m3 liegt und eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes, das auch den Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten muß, besteht.

Die Regierungsvorlage zur Wasserrechtsgesetznovelle Deponien spricht davon, daß durch die Änderung der Bewilligungstatbestand des § 31b Abs 1 WRG 1959 auf das anläßlich seiner Einführung durch die WR-Novelle 1990 gewünschte Ausmaß zurückgeführt werden sollte, zumal der Verwaltungsgerichtshof eine sehr weite Auslegung der Bewilligungspflicht für alle gelagerten Abfälle entwickelt hatte. Bloße Abfallagerungen, die nicht als Deponien anzusehen sind, unterliegen den §§ 31, 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 (vgl näher Erl z RV WRG-Nov Deponien, 400 Blg NR, 20 GP, 11). Die Neufassung ist sprachlich verbessert worden und listet die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht klar auf. Sie bedeutet im übrigen aber keine wesentliche Änderung der bisherigen Rechtslage. Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Dieser Günstigkeitsvergleich im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses ist primär nach der Strafdrohung und dann nach den Gesamtauswirkungen anzustellen (vgl dazu näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A, 1996, 742 Anm 6 zu § 1 VStG). Im vorliegenden Fall ist das Straferkenntnis am 16. Oktober 1997 erlassen (zugestellt) worden. Zu diesem Zeitpunkt war nicht nur der neu gefaßte § 31b WRG 1959, sondern auch schon der geänderte § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959 in Kraft. Es ist daher die Behauptung im angefochtenen Straferkenntnis, daß die Strafnorm nicht geändert worden wäre, unrichtig. Außerdem hat auch der alte § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959 nach Art einer Teilblankettvorschrift auf § 31b leg.cit. verwiesen. Er durfte daher entgegen der Ansicht der belangten Strafbehörde nicht isoliert gesehen werden. Eine Änderung des verwiesenen Übertretungstatbestandes bedeutet auch eine Änderung des Straftatbestandes insgesamt. Das gesetzliche Unwerturteil könnte trotz unveränderter Blankettstrafnorm durch die Ausfüllungsnorm eine Änderung erfahren haben, die für den Beschuldigten günstiger erscheint. Im gegenständlichen Fall ist dies aber nicht der Fall gewesen. Die Neuregelung bedeutet für den Bw keine günstigere Rechtslage. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist nämlich sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage bewilligungspflichtig. Außerdem hat der Gesetzgeber auch die Strafdrohung unverändert gelassen, weshalb keine mildere Regelung vorliegt. Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher zu Recht die im Zeitpunkt der Tat geltende alte Rechtslage angewendet. 4.2. Der Tatbestand des § 31b Abs 1 WRG 1959 in der Altfassung sieht für die Ablagerung von Abfällen und die Errichtung und den Betrieb der bezughabenden Anlagen ganz allgemein eine präventive Bewilligungspflicht vor, es sei denn, daß auch bei ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt der Sache nach auch für den neu gefaßten § 31b Abs 1 WRG 1959, der zwar sprachlich abweichend, aber inhaltlich gleichgelagert von der Bewilligungspflicht für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) spricht. Ein so formulierter Bewilligungstatbestand will die Ablagerung von schon abstrakt wassergefährlichen Abfällen schlechthin erfassen und nur dann eine Ausnahme machen, wenn die Ungefährlichkeit auch bei ungeschützter Lagerung feststeht. Dies ist aber nur bei wasserwirtschaftlich neutralen Stoffen der Fall. Nach dem § 31b WRG 1959 soll schon das abstrakte Gefährdungspotential eines Stoffes für sich allein die Bewilligungspflicht auslösen (vgl idS Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 5 ff, insb 7 Pkt b) zu § 31b WRG). Während es bei der Deponieregelung des § 31b WRG 1959 im Hinblick auf langjährige Ablagerungen auf Dauer naheliegend und folgerichtig erscheint, beliebige abstrakte Gefahren im weiten Vorfeld einer Verunreinigung vorbeugend zu berücksichtigen, verlangt der § 32 Abs 1 WRG 1959 zumindest Einwirkungen auf Gewässer, die deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen. Der typisierte Unterfall des § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 stellt auf das Eindringen von solchen Stoffen in den Boden ab, die eine Grundwasserverunreinigung zur Folge haben. Schon aus den verwendeten gesetzlichen Begriffen muß für § 32 WRG 1959 geschlossen werden, daß eine solche Abstraktion der Gefahrensituation wie im § 31b WRG 1959 nicht möglich ist (dazu näher das h. Erk der 3. Kammer vom 27. März 1998, VwSen-260215/4/WEI/Bk).

Die erkennende Kammer pflichtet ausgehend von dieser Rechtslage der belangten Behörde bei, daß die gegenständlichen Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. 829/1 der KG W nach § 31b Abs 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig gewesen sind. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, daß das nach Ausweis sämtlicher Sachverständigengutachten mit Schadstoffen kontaminierte Aushubmaterial, das als Abfall in die ehemalige Schottergrube nach S verbracht und dort deponiert wurde, bei ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht besorgen ließe. Vielmehr besteht zumindest abstrakt die Möglichkeit, daß mit Schadstoffen belastete Sickerwässer auftreten, mangels Basisabdichtung ungehindert in den Untergrund versickern und das Grundwasser verunreinigen. Eine solche Möglichkeit konnte auch Dipl.-Ing. Dr. B, der Gutachter des Bw, nicht ausschließen. Er vermutete in seinem Gutachten vom 22. Jänner 1998, Prot.Nr.: , daß die Schadstoffe nicht in wasserlöslicher und damit mobiler Form vorliegen dürften, weshalb seiner Ansicht nach keine Grundwassergefährdung zu erwarten wäre. Diese Aussage vermag aber an der präventiven (=vorbeugenden) wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 31b WRG 1959 nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht des Bw kommt es dafür auch nicht nur auf die Einstufung der Abfälle nach einer Eluatklasse an (vgl bereits oben unter Punkt 3.3.) Die belangte Strafbehörde hat zutreffend ausgeführt, daß es dem Bw mit seinem Vorbringen nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden an der Begehung des Ungehorsamsdeliktes nach § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959 darzutun. Der Bw mußte wissen, daß für das Grundstück Nr. 829/1 der KG W keine wasserrechtliche Genehmigung vorlag und daß bedenkliches Aushubmaterial von der Baustelle EKZ E anfiel. Es ist ihm daher zumindest sorgfaltswidriges Verhalten anzulasten. Er hat weder eine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt, noch die Abfälle auf eine bewilligte Deponie verbringen lassen. Deshalb hat er hinsichtlich der im angelasteten Tatzeitraum zur Verfüllung der ehemaligen Schottergrube abgelagerten Abfälle im Ausmaß von ca. 10.000 m3 den Straftatbestand des § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959 verwirklicht und zu verantworten. Der Schuldspruch erging zu Recht und war das Straferkenntnis insofern in Anlehnung an den Wortlaut des § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959 mit der Maßgabe zu bestätigen, daß eine bewilligungspflichtige Anlage iSd § 31b leg.cit. ohne Bewilligung errichtet und betrieben wurde.

4.3. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von S 30.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen aus. Diese realistische Einschätzung wurde dem Bw mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Juni 1997 für den Fall zur Kenntnis gebracht, daß er keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen macht. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat der Bw keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Strafbehörde von den mitgeteilten persönlichen Verhältnissen ausgehen durfte. Auch in der Berufung hat der Bw die Einschätzung der Strafbehörde nicht beanstandet. Die Unbescholtenheit wurde mildernd gewertet.

Die ausgesprochene Strafe in Höhe von 25 % des Strafrahmens begründet die belangte Behörde vor allem damit, daß die Strafdrohung dem Gewässerschutz diene, für den ein starkes öffentliches Interesse bestehe. Außerdem solle eine generalpräventive Wirkung über den konkreten Fall hinaus erzielt werden. Das öffentliche Interesse am Gewässerschutz bestimmt - wie die belangte Behörde richtig betont hat - bereits die Strafdrohung. Es darf nicht noch strafschärfend berücksichtigt werden, weil sonst gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB (iVm § 19 Abs 2 VStG) verstoßen wird. Die Generalprävention kann nur im Rahmen der Schuldangemessenheit berücksichtigt werden, weil gemäß dem § 32 Abs 1 StGB Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Nach Ansicht der erkennenden Kammer spricht nur die große Menge von 10.000 m3 Abfall für einen höheren Einstieg im Strafrahmen. Im übrigen erscheint die Schuld des Bw eher durchschnittlich. Da der Bw unbescholten ist und im Hinblick auf seine abfalltechnischen und rechtlichen Mißverständnisse nur fahrlässig gehandelt hat, erscheint sein Verhalten in einem milderen Licht. Eine ganz besondere generalpräventive Indikation, wie sie von der belangten Behörde ins Treffen geführt wird, kann die erkennende Kammer nicht erkennen. Die in höherem Maße kontaminierten Abfälle der Eluatklasse II oder III wurden nach Ausweis der Aktenlage im Lager "G" der H B GmbH zwischengelagert und nicht nach S verbracht. Daß der Amtssachverständige in anderen Bereichen der Deponie in S auch noch schwerwiegendere Verunreinigungen vermutete, konnte im Strafverfahren nicht erwiesen werden. Diese Meinung des Amtssachverständigen war daher bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Nach Abwägung aller Strafzumessungsfaktoren vertritt die erkennende Kammer die Ansicht, daß mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- und damit in Höhe eines Fünftels des Strafrahmens auch in präventiver Hinsicht das Auslangen gefunden werden kann. Diese Strafe berücksichtigt die große Menge des konsenslos abgelagerten Materials ausreichend und erscheint der Schuld und den persönlichen Verhältnissen des Bw angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 1 und 2 Satz 1 VStG innerhalb eines Rahmens von 2 Wochen festzusetzen. Dies hat die belangte Strafbehörde offenbar übersehen, weil sie ohne besondere Begründung mit 1 Woche eine unverhältnismäßige Ersatzfreiheitsstrafe von 50 % des Rahmens festsetzte, während die Geldstrafe nur 25 % des Strafrahmens nach § 137 Abs 3 WRG 1959 betrug. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Ersatzfreiheitsstrafe nunmehr im angemessenen Verhältnis zur Primärstrafe mit 67 Stunden - etwa einem Fünftel des Ersatzfreiheitsstrafrahmens - neu festzusetzen. 5. Bei diesem Ergebnis hat der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im erstinstanzlichen Strafverfahren einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 2.000,-- (10 % der Geldstrafe) zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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