Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109872/2/Fra/He

Linz, 10.11.2004

 

 

 VwSen-109872/2/Fra/He Linz, am 10. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau AA vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. EM und Mag EA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Mai 2004, VerkR96-857-2004/Pos, betreffend der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:
 
1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 7. Mai 2004, VerkR96-857-2004/Pos, den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 20.1.2004, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird ausgeführt, dass die Strafverfügung lt. Rückschein vom 3.2.2004 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann - wie in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt ist - gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Da gemäß § 32 Abs.2 AVG die Einspruchsfrist am 17.2.2004 abgelaufen ist, während der Einspruch erst am 23.2.2004 per Fax bei der Behörde eingelangt ist, war der Einspruch als verspätet zurückzuweisen.

 

Auf den Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 16. März 2004 reagierte die Bw mit Schreiben vom 5.4.2004 und bringt vor, sie sei berufsbedingt Montag bis Freitag von zumindest 06.30 Uhr bis 17.30 Uhr nicht an ihrer Wohnadresse, sondern an ihrer Arbeitsstelle in S aufhältig. Das sei auch dem Zusteller bekannt. Wenn ausnahmsweise ein behördliches Schriftstück für sie einlange, müsse sie Urlaub nehmen, um eine Postsendung zu beheben. Aus der Hinterlegungsanzeige gehe hervor, dass sie das Schriftstück bis zum 23.2.2004 abholen habe können. Sie habe sich daher an diesem Tag frei genommen, damit sie die Postsendung auch abholen könne. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie dann noch immer auf eventuelle Fristen rechtzeitig reagieren könne. Sollte der Einspruch trotzdem verspätet sein, ersuche sie, ihr die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu bewilligen.

 

Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid unter Zitierung eines VwGH-Erkenntnisses darauf, dass die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages keine vorübergehende Abwesenheit sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Da sich die Berufung nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte gemäß § 51e Abs.2 Z4 VStG von einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.2. Sache dieser Berufungsentscheidung ist der angefochtene Zurückweisungsbescheid. Die Bw stellt die ordnungsgemäße Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung am 3.2.2004 nicht in Abrede. Sie behauptet auch nicht, dass sie zu den Zeitpunkten der Zustellversuche sowie der Hinterlegung vorübergehend ortsabwesend gewesen wäre. Aus dem Akt ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für einen Zustellmangel. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung zum Hinterlegungszeitpunkt (3.2.2004) aus, woraus resultiert, dass der am 23.2.2004 eingebrachte Einspruch verspätet war. Auf Grund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Bw bemängelt, dass über ihren Wiedereinsetzungsantrag von der Behörde erster Instanz nicht entschieden worden sei und räumt mit diesem Antrag auch implizit die verspätete Einbringung des Rechtsmittels ein. Sie behauptet, dass die Behörde richtigerweise dem Wiedereinsetzungsantrag hätte Folge geben müssen, weil für sie überhaupt nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Abholung innerhalb der Abholfrist zu einer Fristversäumnis führen habe können. Es liege sohin, wenn überhaupt, nur ein minderer Grad eines Versehens vor, der jedenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtfertigt, weshalb sie den Antrag stelle, der Oö. Verwaltungssenat möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und der Behörde erster Instanz die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auftragen, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist bewilligen und der Behörde erster Instanz die Einleitung des ordentlichen Verfahrens auftragen.

 

Zu diesem Vorbringen stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass Voraussetzung für Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist. Da diese versäumt wurde, ist der Zurückweisungsbescheid zu Recht ergangen. Wie oben erwähnt ist Sache dieser Berufungsentscheidung der angefochtene Zurückweisungsbescheid. Sollte der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen werden, kann die Bw dagegen ein Rechtsmittel ergreifen. Der Zurückweisungsbescheid wäre nur dann nicht rechtmäßig, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung bereits bewilligt gewesen wäre. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs.1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft. Es ist daher von Gesetzes wegen dafür gesorgt, dass auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Versäumungsfolgen beseitigt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag, sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Abschließend ist noch festzustellen, dass es dem Oö. Verwaltungssenat - weil außerhalb der Verwaltungshierarchie stehend - verwehrt ist, der belangten Behörde die Einleitung eines Verfahrens bzw. eine Entscheidung aufzutragen.

 

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

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