Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260230/2/WEI/Bk

Linz, 08.10.1998

VwSen-260230/2/WEI/Bk Linz, am 8. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des K vom 9. Dezember 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. November 1997, Zl. Wa 96-5-14-1997, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 2 lit a) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren als weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag von S 1.000,-- zu leisten.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. November 1997 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Die H. B GmbH aus H hat zumindest am 12.12.1996 in der Zeit von 09.00 bis 11.00 Uhr im Zusammenhang mit der Durchführung von Reparaturarbeiten in einem Schlammsilo bei der Bezirksmülldeponie in H, Gemeinde T. schlammhältige Abwässer aus der Kieswäsche aus einem Silo mittels Pumpe in eine zum Quellgerinne des M führende Rohrleitung eingebracht und dadurch dieses Quellgerinne über das Maß der Geringfügigkeit hinaus verunreinigt, obwohl hiefür keine wasserrechtliche Bewilligung vorlag. Die H. B GmbH hat somit in diesem Fall ohne die gemäß § 32 Abs 2 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einwirkung auf ein Gewässer (Quellgerinne des M) vorgenommen.

Sie haben als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften beim Betrieb der Bezirksmülldeponie in H von der H. B GmbH bestellte verantwortliche Beauftragte dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g in Verbindung mit § 32 Abs 2 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 und § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 begangen." Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Strafbehörde nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde der Betrag von S 500,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw im Wege der Ersatzzustellung am 28. November 1997 zugestellt wurde, richtet sich die Berufung vom 9. Dezember 1997, die am 10. Dezember 1997 rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte und mit der sinngemäß der Schuldspruch bekämpft und beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben. Die Berufung lautet wörtlich:

"B e r u f u n g Bescheid Wa 96-5-14-1997 Sehr geehrte Damen und Herren! Ich empfinde die mit o.a. Bescheid zugestellte Straferkenntnis als ungerechtfertigt und erhebe gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung. Bezugnehmend auf meine Stellungnahme vom 12.11.1997 bzw. auf die Tatsache, daß auch bei natürlichen Hochwässern eine derartige Trübung auftreten kann, stelle ich den Antrag, den Bescheid Wa 96-5-14-1997 aufzuheben.

In Erwartung einer positiven Entscheidung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen K e.h." 1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt und im Vorlageschreiben bemerkt, daß auf Grund des klaren Sachverhaltes keine Veranlassung für eine Berufungsvorentscheidung gesehen werde. 2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Die belangte Strafbehörde ging im angefochtenen Straferkenntnis unbestritten davon aus, daß die H. B GmbH die Bezirksmülldeponie in H, Gemeinde T., betreibt und daß der Bw zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der beim Betrieb dieser Anlagen zu beachtenden Verwaltungsvorschriften bestellt worden ist. In dieser Eigenschaft erteilte er zwei beschäftigten Monteuren den Auftrag die Pumpe in einem Schlammspeichersilo zu reparieren. Im Zuge dieser Arbeiten wurden Pumpenteile gereinigt und schlammhältige Wässer (toniges und schluffiges Material) über den vor dem Silo vorhandenen Sickerwasserschacht (Reinwasserschacht) und eine anschließende Rohrleitung in das Quellgerinne des M gepumpt. Nach Ansicht des Bw handelte es sich bei den abgeleiteten Stoffen um Kieswaschschlamm (vgl Niederschrift vom 26.05.1997, Seite 2).

Am Vormittag des 12. Dezember 1996 führten Organe des Amtes der Oö. Landesregierung einen Lokalaugenschein durch und stellten eine starke gelbe Trübung des Quellgerinnes des M auf eine Strecke von ca. 200 m fest. Der beigezogene Fachmann Dr. R, Amtssachverständiger für Biologie, meinte aus ökologischer Sicht, daß aufgrund der starken Trübung und des hohen Feststoffgehaltes im obersten Ableitungsbereich mit einem Totalausfall der Gewässerorganismen zu rechnen sei, da die Atemorgane der empfindlichen Organismen einsedimentiert werden und diese dann verenden. Fische seien in diesem Bereich noch keine vorhanden. Weiter bachabwärts werde die Beeinträchtigung durch Verdünnung und Absetzeigenschaften des Materials geringer. Zumindest im obersten Einleitungsbereich sei mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Baches zu rechnen. Die Wiederbesiedlung der Bachbiozönose im Quellbereich müsse gegen die Strömung und könne daher nur langsam erfolgen.

2.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Mai 1997 hat die belangte Behörde dem Bw als dem für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für den gesamten Deponiebereich verantwortlichen Organ der H. B GmbH die Tat im wesentlichen wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet und wahlweise zur niederschriftlichen Einvernahme oder schriftlichen Rechtfertigung aufgefordert. Der Bw erschien am 26. Mai 1997 und gab niederschriftlich an, daß er als verantwortlicher Beauftragter den Auftrag zur Reparatur erteilt hatte und daß er die Monteure sofort anwies, die Reinigungsarbeiten zu unterlassen, als er am 12. Dezember 1996 die Einleitung des schlammhältigen Wassers in den vor dem Silo befindlichen Sickerwasserschacht sah. Daß die Trübung des M auf 200 m von der Deponie stammen mußte, stellte der Bw nicht in Abrede. Über Vorhalt gestand er auch zu, daß für die Monteure die Möglichkeit bestanden hätte, durch Abschalten einer Pumpe die Ableitung der Abwässer in den Reinwasserkanal und in weiterer Folge in den Mödlbach zu verhindern. Er habe diese Maßnahme am 12. Dezember 1996 auch angeordnet und den Auftrag zur täglichen Überprüfung des Schachtes erteilt, damit ein solcher Vorfall nicht wieder vorkommen könne. Das Gutachten des Amtssachverständigen bezweifelte der Bw, da kein einziges Lebewesen verendet vorgefunden woden wäre und keine Proben gezogen und analysiert wurden, die die Aussagen des Amtssachverständigen belegten.

2.3. Die belangte Strafbehörde übermittelte die niederschriftliche Aussage des Bw dem Amtssachverständigen zur fachlichen Stellungnahme. Im Schreiben vom 11. Juli 1997, Zl. U-GS-340000/91-1997/Rei/Me, führte dieser aus, daß am 12. Dezember 1996 der Quellast des M, der praktisch mit Ende der Verrohrung aus der Deponie beginne, durch die Ableitung von tonigem bzw. schluffigem Material extrem stark getrübt gewesen wäre. Er bekräftigte, daß auf Grund des hohen Feststoffgehaltes der Ableitung mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Fließgewässerorganismen zu rechnen war. Relativ größere Organismen würden durch den mechanischen Streß, ausgelöst durch die Feststoffteilchen, aus ihrem Habitat gerissen und abgedriftet. Der Porenlückenraum des Sohlsubstrates werde oberflächlich abgedichtet, weshalb die dort lebenden Gewässerorganismen wegen des fehlenden Wasser- und Gasaustausches an Sauerstoffmangel zugrundegehen bzw abwandern. Eine Wiederbesiedelung des Quellgebietes sei sehr schwierig und nur durch Aufwärtswanderung möglich. Auf das Ziehen einer Probe hätte verzichtet werden können, da die beschriebenen Phänomene auf den physikalischen Wirkungen der abgleiteten Trübstoffe beruhten und die chemische Zusammensetzung dabei unerheblich wäre. Für die Biozönose besonders fatal wäre die Ableitung über einen längeren Zeitraum (mindestens 1 Tag) gewesen.

Es entspreche auch den Tatsachen, daß nicht alle Organismen verenden. Mobilere wandern in einen Bereich mit geeigneten Lebensbedingungen ab. Auch in diesem Fall müsse auf Grund der Biozönosenverödung von einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Quellbereiches des M gesprochen werden. Natürliche Hochwässer mit einer derart hohen Trübung würden in Quellbereichen in der Natur nicht auftreten.

2.4. Der Bw nahm mit Schreiben vom 12. November 1997 neuerlich zur Sache Stellung und vertrat die Ansicht, daß er korrekt gehandelt hätte und ihm kein Verschulden am Vorfall anzulasten wäre. Er bezweifelte nach wie vor das Gutachten des Amtssachverständigen für Biologie und wies darauf hin, daß weder er noch der benachbarte Landwirt Z verendete Organismen vorgefunden hätten. Bei Hochwassereinsätzen im Rahmen seiner Feuerwehrtätigkeit hätte er auch Hochwässer im Bereich des M mit ebenso hoher Trübung erlebt. Der Befund und das Gutachten des Dr. R beruhten nicht auf Beweisen, sondern auf Vermutungen. Dr. R hätte nur auf Grund seiner Beobachtungen auf einen hohen Feststoffgehalt geschlossen. Schluffe und Tone würden aber bereits in geringen Konzentrationen Trübungen des Wassers verursachen. Warum keine Probe gezogen worden ist, sei nicht nachvollziehbar. Nach Einschätzung des Bw sei der Schluß auf einen hohen Feststoffgehalt fachlich unzulässig. Es wäre einfach gewesen, eine biologische Aufnahme des M durchzuführen, auf Grund der man hätte feststellen können, ob Gewässerorganismen wirklich geschädigt worden wären oder nicht. Der Bw hätte optisch festgestellt, daß keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Quellbereiches des M hervorgerufen worden wäre.

2.5. Die belangte Strafbehörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis vom 26. November 1997 und ging davon aus, daß durch die gegenständliche Einbringung von schlammhältigen Wässern aus einem Schlammspeichersilo mittels Pumpenanlage das Maß der geringfügigen Einwirkung auf das Quellgerinne des M offenkundig überschritten wurde. Eine solche Maßnahme hätte daher nur nach wasserrechtlicher Bewilligung erfolgen dürfen. Die Einwendungen gegen das Gutachten des Amtssachverständigen erachtete die belangte Behörde nur als allgemeine Behauptungen, durch welche nicht auf der erforderlichen fachlichen Ebene entgegnet und auch kein Widerspruch innerhalb der Feststellungen des Amtssachverständigen aufgezeigt worden wäre.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten feststeht und im wesentlichen nur Rechtsfragen zu beurteilen sind. Es war daher von dem schon strafbehördlich festgestellten und oben näher dargestellten Sachverhalt auszugehen.

Die Einwände des Bw gegen das biologische Amtsgutachten vom 12. Dezember 1996 und die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 11. Juli 1997 waren auch nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit der Ausführungen oder eine unzulässige Vorgangsweise des Amtssachverständigen darzutun. Die chemische Analyse einer gezogenen Probe war, wie der Amtssachverständige durchaus schlüssig begründete, im Hinblick auf die physikalisch-mechanischen Auswirkungen der eingeleiteten Feststoffe nicht notwendig. Ebensowenig mußte der Feststoffgehalt genau bestimmt werden, weil angesichts der Dauer der Einleitung (Reinigungsarbeiten an einer Pumpenanlage), der betroffenen Strecke des Quellgerinnes von immerhin 200 m, der intensiven Trübung des Wassers und der Tatsache der Ableitung von einem Schlammspeichersilo mittels Pumpenanlage schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres von einem hohen Feststoffanteil - der Bw selbst sprach bei der niederschriftlichen Einvernahme von Kieswaschschlamm - der Abwässer auszugehen war. Im übrigen kann einem Amtssachverständigen für Biologie die Beurteilung der Intensität einer Einbringung an der Einleitungsstelle aufgrund seiner Beobachtungen durchaus zugetraut werden. Die vom Bw geforderte biologische Aufnahme des M zur Bestätigung der fachkundigen Annahmen des Amtssachverständigen erscheint vom Aufwand unverhältnismäßig und überdies nicht notwendig, da es aus wasserrechtlicher Sicht genügte festzustellen, daß durch die Einleitung jedenfalls eine nicht unwesentliche ökologische Beeinträchtigung vorlag, die ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen wurde. Daß der Bw keine verendeten Organismen feststellen konnte, vermag nicht zu verwundern, zumal es in der Biozönose des Quellbereiches eines Baches nicht um Fische, sondern um kleine Lebewesen und Mikroorganismen geht, die schon bei klarem Wasser nicht ohne weiters und vor allem nicht ohne geschulte Augen sichtbar sind. Ob Hochwässer ähnliche Trübungen verursachen, was nur für den Quellbereich (!) vom Amtssachverständigen wohl mit gutem Grund verneint wurde, ist im gegebenen Zusammenhang ebenfalls nicht relevant.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (vgl § 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959 bedarf die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen jedenfalls der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

Der Maßstab für die Reinhaltung der Gewässer ergibt sich aus der Zielvorschrift des § 30 Abs 2 WRG 1959, wonach jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens als Verunreinigung gilt.

Geringfügige Einwirkungen auf Gewässer liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs 1 WRG 1959 nicht widerspricht (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, § 32 Rz 14; Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 112, Anm 3).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG immer schon dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; vgl weiter die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 114, Anm 6 zu § 32). Der tatsächliche Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist dafür irrelevant.

4.2. Ausgehend von dieser Rechtslage erweisen sich die Einwendungen des Bw auch rechtlich als irrelevant. Es steht nämlich fest, daß im Zuge des Betriebs des Schlammspeichersilos Reinigungsarbeiten an der Pumpenanlage durchgeführt und dabei schlammhältige Abwässer über den Sickerschacht vor dem Silo und im Wege einer Verrohrung in das Quellgerinne des M abgeleitet wurden. Für diese anlagenbedingte Einleitung, die nach Lage des Falles und nach den Feststellungen des Amtssachverständigen keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden kann, fehlte die gemäß § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung. Der Bw hatte als verantwortlicher Beauftragter der H. B GmbH für diesen Mangel einzustehen. Das Ausmaß der Schädigung der Gewässerorganismen durch die eigenmächtige Abwassereinleitung war nicht mehr entscheidungswesentlich. Wie die belangte Strafbehörde richtig erkannte, genügt für die Bewilligungspflicht, daß die vorgenommene Einwirkung nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Der Bw vertritt die Ansicht, daß ihm kein Verschulden anzulasten wäre, da er korrekt gehandelt und am 12. Dezember 1996 ohnehin die richtigen Anweisungen erteilt hätte. Er bringt dazu vor, daß die Monteure nicht gewußt hätten, wohin der Sickerschacht führt. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, hätte jedenfalls der Bw davon wissen und die Monteure rechtzeitig im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Vornahme der Reparatur- bzw Reinigungsarbeiten an der Pumpenanlage auf die richtige Vorgangsweise hinweisen müssen, damit die Abwässer nicht in den M abgepumpt werden. Derartige Vorkehrungen oder Kontrollen der Monteure hat er nach seiner eigenen Verantwortung unterlassen. Es ist daher davon auszugehen, daß der Bw zumindest fahrlässig gehandelt hat. Subjektive Umstände, die ihm die Einhaltung der objektiven Sorgfalt unmöglich gemacht hätten, sind weder ersichtlich noch vom Bw vorgebracht worden. Er hat daher auch schuldhaft gehandelt. Da es sich beim Tatbestand des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, wäre der Bw nach § 5 Abs 1 VStG verpflichtet gewesen, ein allfälliges mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Dies ist ihm mit seiner Einlassung nicht gelungen.

4.3. Im Rahmen der Strafbemessung konnte die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von S 23.000 und fehlenden Sorgepflichten ausgehen (vgl Niederschrift vom 26.05.1997). Ein relevantes Vermögen wurde nicht festgestellt. Mildernd wertete die Strafbehörde die bisherige Unbescholtenheit und die Einsicht des Bw, erschwerend keinen besonderen Umstand. Zu diesen Strafzumessungsgründen ist relativierend anzumerken, daß der Bw allenfalls als unbescholten - im Akt scheinen keine Verwaltungsvorstrafen auf - nicht aber als einsichtig im Sinne von geständig betrachtet werden kann. Für den besonderen Milderungsgrund des Geständnisses wäre Schuldeinsicht erforderlich, bloße Tatsachengeständnisse reichen dafür nicht. Mit der verhängten Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- hat die belangte Behörde den anwendbaren Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 von bis zu S 100.000,-- lediglich zu 5 % ausgeschöpft. Damit bewegt sich diese eher milde Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bw erfordert ebenfalls keine Abstriche. Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb eines Strafrahmens von 2 Wochen in grundsätzlich angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe zu bemessen. Die festgesetzten 20 Stunden liegen relativ betrachtet geringfügig höher als die Geldstrafe, erscheinen aber zweifellos noch schuldangemessen. Es war daher auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. 5. Bei diesem Ergebnis hat der Bw im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, ds S 1.000,--, zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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