Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109875/2/Sch/Pe

Linz, 04.10.2004

 

 

 VwSen-109875/2/Sch/Pe Linz, am 4. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der D G vom 5. Juli 2004, vertreten durch KR L D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Juni 2004, VerkR96-2010-2003/U, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 14,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 21. Juni 2004, VerkR96-2010-2003/U, über Frau D G, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 und § 4 Abs.4 Kraftfahr-Durchführungsverordnung und § 134 Abs.1 KFG 1957 eine Geldstrafe von 72 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie - wie am 22. Oktober 2002 um 15.30 Uhr anlässlich einer Kontrolle im Gemeindegebiet Aistersheim auf der A 8 Innkreisautobahn bei Strkm. 33,5 (Parkplatz Raststation Aistersheim) festgestellt worden sei - den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet habe und sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es ihr zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil der Reifen auf der dritten Achse rechts nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 2,00 mm auf mindestens drei Viertel der Lauffläche aufgewiesen habe (Teile der Lauffläche lösten sich).

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin bestreitet die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit, dass sie sich vor Antritt der Fahrt vom Zustand der Reifen des von ihr gelenkten Sattelkraftfahrzeuges überzeugt habe, der vorgeworfene Mangel an einem der Reifen sei demnach nicht vorwerfbar, zumal es sich um einen kurzfristig aufgetretenen Schaden gehandelt habe. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf eine Stellungnahme der Firma R J vom 13. Februar 2003, die dieses Vorbringen stützen soll.

 

Die Berufungsbehörde vermag sich allerdings dieser Argumentation nicht anzuschließen. Auf den im Zuge der Amtshandlung angefertigten Lichtbildern sind die Reifenschäden dokumentiert. Auf einem der Bilder ist deutlich erkennbar, dass sich auf dem beanstandeten Reifen größere Teile der Lauffläche desselben abzulösen begannen bzw. schon in Streifenform weghingen.

 

Die kurzfristige Entstehung solcher Schäden, wie sie der eingangs erwähnten Stellungnahme der Firma R J angeführt und begründet wird, kann zwar wohl, wie auch aus der fachlichen Stellungnahme des im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen ist, nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden (vgl. dazu etwa VwGH 26.4.1995, 94/07/0033). Wesentlich lebensnäher muss allerdings die Sachverhaltsvariante angenommen werden, dass sich solche Schäden bei einem Reifen abzeichnen und bei einer auch nur groben Überprüfung des Reifenzustandes vor Antritt der Fahrt durch den Fahrzeuglenker wahrgenommen werden müssen. Diesfalls darf eben die Fahrt mit einem dergestalt bereiften Fahrzeug nicht mehr angetreten werden. Wenngleich die Berufungswerberin solches gar nicht vorgebracht hat, dass sie nämlich unmittelbar vor der Beanstandung mit dem Fahrzeug eine kilometerlange Fahrt auf einer unbefestigten Verkehrsfläche unternommen hätte, die - wie im erwähnten Schreiben der Firma R J angeführt - Ablösungen auf der Lauffläche "bereits nach wenigen Kilometern" bewirken konnten, wäre sie angesichts eines solchen Vorganges verhalten gewesen, diesfalls der Bereifung ein besonderes Augemerk zu widmen.

 

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Berufungswerberin tatsächlich, wie behauptet, der deutschen Sprache nicht soweit mächtig ist, um in der Lage zu sein, einer Amtshandlung ausreichend zu folgen oder nicht. Deshalb kommt den Rechtfertigungsangaben im Hinblick auf den beanstandeten Reifen, wie sie in der Gendarmerieanzeige wiedergegeben sind, auch keine größere Bedeutung zu. Wenngleich die Berufungsbehörde keinen Grund zu der Annahme hat, dass ein Gendarmeriebeamter Rechtfertigungsangaben eines Beanstandeten quasi "frei erfindet", hätte es an der Beurteilung des relevanten Sachverhaltes auch nichts geändert, wenn in der Anzeige davon die Rede gewesen wäre, dass die Berufungswerberin behauptet hätte, sich vor Antritt der Fahrt sehr wohl vom Zustand der Reifen überzeugt zu haben. Der hier festgestellte Mangel spricht bei weitem für die Annahme, dass der Reifen nicht in Augenschein genommen worden ist bzw. trotz eines allenfalls festgestellten Mangels der Fahrtantritt erfolgte.

 

Zur Einhaltung der Pflichten des § 102 Abs.1 KFG 1967 sind bekanntlich ausgeprägte Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erforderlich.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist es auch unerheblich, um welche Marke und Type es sich bei dem mangelhaften Reifen gehandelt hat, zumal dieser durch die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte Umschreibung hinreichend bezeichnet ist.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass schadhafte Reifen an Lastkraftfahrzeugen eine beträchtlich potenzielle Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Nicht nur im Hinblick auf die Länge des Bremsweges und Aquaplaninggefahr können solche Reifen zur Gefahr werden, sondern gilt dies insbesondere für die Möglichkeit von Reifenplatzern, die immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind.

 

Die Übertretung der einschlägigen Bestimmungen kann daher nicht mit einer Bagatellstrafe abgetan werden.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro ist aus diesem Blickwinkel keinesfalls als überhöht anzusehen.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde hinreichend als strafmildernd gewertet, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Deren von der Erstbehörde angenommen persönlichen Verhältnisse, denen auch im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten wurde, lassen erwarten, dass die Berufungswerberin zur Bezahlung der verhängten Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung ihrer Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum