Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109878/2/Sch/Pe

Linz, 26.07.2004

 

 

 VwSen-109878/2/Sch/Pe Linz, am 26. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C G vom 5. Juli 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juni 2004, VerkR96-6485-2004/U, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 14. Juni 2004, VerkR96-6485-2004/U, über Herrn C G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) eine Geldstrafe von 50 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (D) trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, VerkR96-6485-2004, zugestellt am 14. April 2004, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 28. April 2004, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 27. November um 12.32 Uhr in Ansfelden auf der A 1 bei Strkm. 170,000 in Richtung Wien gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen hätte können.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht, ersucht aber in Anbetracht seiner als eingeschränkt geschilderten finanziellen Lage und im Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit um Einstellung des Verfahrens.

 

Unbestrittene Tatsache ist, dass der Berufungswerber auf entsprechende Anfrage der Behörde iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 hin lediglich angegeben hat, sein Fahrzeug werde von mehreren Personen benützt und um Zusendung eines Fotos ersucht hat.

 

Nach der einschlägigen Gesetzeslage wäre der Berufungswerber aber verpflichtet gewesen, die verlangte Auskunft zu erteilen. Falls das Fahrzeug tatsächlich von mehreren Personen benutzt wurde, hätte er vorsorgen müssen, um einem Auskunftsverlangen nachkommen zu können, etwa durch Führung entsprechender Aufzeichnungen, Fahrtenbücher etc.

 

Weder eingeschränkte finanzielle Verhältnisse noch die Unbescholtenheit eines Beschuldigten stellen gemäß § 45 Abs.1 VStG Gründe dar, die die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens rechtfertigen. Bei der Strafbemessung jedenfalls sind diese Tatsachen zu berücksichtigen.

 

Die Erstbehörde hat bei der Verhängung der Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro diese Umstände hinreichend gewürdigt. Die Strafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis 2.180 Euro). Es kann angesichts dieser Strafhöhe dahingestellt bleiben, wie hoch das tatsächliche Einkommen des Berufungswerbers ist. Von jeder Person, die Zulassungsbesitzer (Halter) eines Kraftfahrzeuges ist, mit welchem am Straßenverkehr teilgenommen wird, muss erwartet werden, dass sie in der Lage ist, geringe Verwaltungsstrafen zu bezahlen.

 

Unbeschadet dessen, stellt sich für die Berufungsbehörde aus dem Blickwinkel der Verwaltungsökonomie allerdings die Frage der Rechtfertigung solcher Verwaltungsstrafverfahren samt Beschäftigung der Berufungsbehörde. Wie auch der Erstbehörde bekannt sein müsste, verweigern die zuständigen deutschen Behörden faktisch einheitlich die Vollstreckungshilfe bei Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zumal sie den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen auf solche Verfahren für nicht anwendbar erachten (vgl. dazu etwa das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 14. Mai 1999, Gz.: 670.037/0-V/2/99). Ist also ein deutscher Beschuldigter nicht bereit oder in der Lage, die entsprechende Verwaltungsstrafe zu begleichen, erschöpfen sich sowohl der Aufwand der Erstbehörde als auch jener der Berufungsbehörde lediglich im Produzieren von Verwaltungsstrafakten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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