Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109879/2/Sch/Pe

Linz, 28.07.2004

 

 

 VwSen-109879/2/Sch/Pe Linz, am 28. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Juni 2004, VerkR96-19675-2003, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 29. Juni 2004, VerkR96-19675-2003, über Herrn M H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 11. Juni 2003 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs.2 VStG, somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene verantwortliche Organ des Zulassungsbesitzers, Firma H O GmbH, des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Mai 2003, VerkR96-19675-2003, zugestellt am 26. Mai 2003, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 10. Juni 2003, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 9. April 2003 um 9.40 Uhr gelenkt habe, oder wer diese Auskunft erteilen könne.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist im Hinblick auf die Zuständigkeit des unterfertigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung zu bemerken, dass die Vollversammlung des Oö. Verwaltungssenates mit Wirkung vom 7. Juli 2004 eine Änderung der Geschäftsverteilung vorgenommen hat.

 

Zur Sache selbst:

Der Berufungswerber hat auf entsprechende Anfrage der Erstbehörde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 lediglich mitgeteilt, für die Ermittlung des Lenkers zum angefragten Zeitpunkt seien Recherchen im Freundes- und Familienkreis sowie auch im Dienstnehmerkreis erforderlich. Weiters wurde in der entsprechenden Mitteilung vom 27. Mai 2003 Akteneinsicht begehrt und die Einräumung einer Frist von drei Wochen zur Lenkerbekanntgabe beantragt. Diesem Antrag wurde von der Erstbehörde - wenngleich eingeschränkt auf zwei Wochen - entgegen der eindeutigen Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967, der eine gesetzliche Frist im Falle einer schriftlichen Aufforderung von zwei Wochen vorsieht - entsprochen, womit die Behörde von sich aus eine zwingende gesetzliche Frist offenkundig abändern zu können vermeinte.

 

Dieser Umstand ist aber nicht entscheidungsrelevant, da der Berufungswerber die verlangte Auskunft zu keinem Zeitpunkt erteilt hat.

 

Somit kann kein Zweifel bestehen, dass er eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 zu verantworten hat. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es entgegen der offenkundigen Ansicht des Berufungswerbers, wie dies in der oben erwähnten Stellungnahme zum Ausdruck kommt, nicht relevant, dass der Zulassungsbesitzer in Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht unabhängig davon (VwGH 20.4.1988, 88/02/0013).

 

Des weiteren vermag auch der Umstand bzw. die Behauptung nicht zu entschuldigen, dass das Fahrzeug von mehreren Personen benützt werde (VwGH 17.3.1982, 81/03/0021).

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Strafe in der Höhe von 200 Euro kann angesichts des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Übertretung von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungswerber angegebenen persönlichen Verhältnisse den Tatsachen entsprechen oder nicht. Von jeder Person, die Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist, mit welchem am Straßenverkehr teilgenommen wird, muss erwartet werden, dass sie in der Lage ist, entsprechende Verwaltungsstrafen, allenfalls im Ratenwege, zu begleichen.

 

Die obigen Erwägungen verhindern auch die vom Berufungswerber begehrte Anwendung des § 21 Abs.1 VStG. Es kann zum einen nicht von geringfügigem Verschulden die Rede sein, wenn jemand sein Fahrzeug mehreren Personen zum Lenken überlässt und dann keinerlei Aufzeichnungen führt, die ihn in die Lage versetzen, einer anfragenden Behörde den jeweiligen Lenker zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt zu geben. Von unbedeutenden Folgen der Tat kann zum anderen ebenso wenig die Rede sein, zumal mit dem auf den Berufungswerber zugelassenen Kraftfahrzeug nach der Aktenlage offenkundig eine gravierende Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, im Sinne der Wahrung der Verkehrssicherheit solche Delikte zu ahnden.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass dem Rechtsmittel sowohl dem Grunde als auch der Strafhöhe nach kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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