Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109883/15/Sch/Pe

Linz, 08.10.2004

 

 

 VwSen-109883/15/Sch/Pe Linz, am 8. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K-H G, vom 8. Juli 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. Mai 2004, VerkR96-1138-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 28. September 2004 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 28. Mai 2004, VerkR96-1138-2004, über Herrn K-H G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 und § 99 Abs.1 lit.b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe von 1.400 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 456 Stunden verhängt, weil er am 24. März 2004 um 22.29 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Baumgartenberg auf der Donau Straße B 3 bei Strkm. 200,200 in Fahrtrichtung Grein gelenkt habe. Obgleich zugemutet werden konnte, dass er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, habe er sich geweigert, am 24. März 2004 bis 22.33 Uhr im Gemeindegebiet von Baumgartenberg gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von diesem Organ dazu aufgefordert worden sei, indem er den Alkomat derart ungeschickt beatmet habe, dass kein Messergebnis zustande kam.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 140 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Rahmen der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden. Dieser schilderte seinen Eindruck vom Berufungswerber anlässlich der durchgeführten Alkomatuntersuchung in der Weise, dass er kooperativ und bemüht gewesen sei, das Gerät zu beatmen. Nach zwei Teilmessungen mit Fehlversuchen habe er - offenkundig auf Grund dieses Eindruckes - dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit für zwei weitere Teilmessungen eingeräumt, die aber gleichfalls ohne verwertbares Ergebnis endeten. Diese Tatsache wurde vom Probanden dahingehend kommentiert, dass er sich nicht erklären könne, weshalb keine brauchbaren Ergebnisse zustande kämen. Über Befragen nach einer allenfalls relevanten Krankheit habe der Berufungswerber keine diesbezüglichen Beeinträchtigungen angegeben. Es sei daher von der Verweigerung der Alkomatuntersuchung auszugehen gewesen.

 

Der Berufungswerber hat bei der Verhandlung vorgebracht, nicht gewusst zu haben, dass er nicht in der Lage ist, Atemluft zur Gänze in kleinere Öffnungen, wie etwa in einen Luftballon oder ein Röhrchen, hineinzublasen, ohne dass ein Teil davon seitlich vorbeiströmt.

 

Der Berufungswerber war an einer Klärung dieses ihm nicht bekannten Umstandes interessiert, weshalb er sich am 1. April 2004 im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz entsprechend untersuchen hat lassen, wobei festgestellt worden sei, dass auf Grund von Deformationen im Mundhöhlenbereich eine Einschränkung beim Beblasen etwa eines Luftballons bzw. eines Alkomaten vorliege.

 

Auch wurde auf ein bereits im Akt einliegendes amtsärztliches Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Frau Dr. G, vom 8. Juli 2004 hingewiesen. Diese kommt darin zu dem begründeten Schluss, dass es glaubhaft sei, "dass Herr G zum Tatzeitpunkt nicht fähig war, den Alkomaten zu bedienen".

 

Nach dem hier gegebenen Beweisergebnis trifft die Annahme der Erstbehörde, der Berufungswerber habe ein taugliches Alkomatergebnis dadurch verhindert, dass er das Gerät "derart ungeschickt beatmete", nicht zu. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es ihm trotz des durch den einvernommenen Gendarmeriebeamten dokumentierten Bemühens nicht gelungen ist, ein Ergebnis herbeizuführen. Zumindest ist diese Sachverhaltsvariante die wahrscheinlichere bzw. ist das Gegenteil, nämlich ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhindern eines Ergebnisses, nicht nachzuweisen. im Hinblick auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiswürdigung wird etwa auf das Erkenntnis vom 24. April 1995, 94/07/0033, verwiesen. Demnach ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist, vielmehr reicht schon die größere Wahrscheinlichkeit aus.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber bei Kenntnis oder zumindest Vermutung eines krankheitsbedingten Grundes für das Nichtzustandekommen von Messergebnissen sogleich darauf verwiesen hätte, um möglichst nicht erst in den Verdacht einer Verweigerung zu kommen. Die Rechtsfolgen einer solchen - gleichgestellt zu werden mit einer Alkoholbeeinträchtigung im Ausmaß von mindestens 0,8 mg/l Atemluft bzw. 1,6 ‰ Blutalkoholgehalt - mussten ihm als Inhaber einer Lenkberechtigung geläufig sein.

Daher kann es nicht zu seinem Nachteil sein, dass er von einem gesundheitlichen Problem nichts erwähnt hat, entscheidend ist, dass dieser offenkundig vorlag.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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