Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260231/2/WEI/Bk

Linz, 14.01.1999

VwSen-260231/2/WEI/Bk Linz, am 14. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. Jänner 1998, Zl. Wa 96-10-1997-Lac, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und BGBl I Nr. 74/1997) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 21. Jänner 1998 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als Geschäftsführer der Granitwerke S zu verantworten, daß ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen wurde, weil am 9.9.1997 von 11.00 - 11.22 Uhr und am 11.9.1997 von 10.10 - 10.40 Uhr und von 12.40 - 13.10 Uhr im Gewässerabschnitt des K, von der Steinschleiferei bis zur Einmündung in die große Mühl, eine Verunreinigung des Wassers (intensive weiße Sedimentablagerung), welche durch die Ableitung von Steinschneidewässern aus Ihrem Steinverarbeitungsbetrieb über Ableitungsrohre in das kleine Vorflutgerinne und damit in den Krennbach verursacht wurde, erfolgte." Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG. 1959" (richtig: Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 ) eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 300,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw nach zwei erfolglosen Zustellversuchen durch Hinterlegung beim Postamt am 26. Jänner 1998 zugestellt wurde, erhob der Bw die Berufung vom 30. Jänner 1998, die rechtzeitig am 2. Februar 1998 bei der belangten Behörde einlangte. Mit der Berufung wird sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt. Die Berufung ist auf dem Geschäftspapier der "GRANITWERKE S" in der Ich-Form abgefaßt und offenbar vom Bw unterschrieben worden. Der erkennende Verwaltungssenat wertet die Berufung daher als eine solche des Bw und nicht der Granitwerke S.

2. Aus der Aktenlage und dem vorangegangenen Berufungsverfahren zu VwSen-260228/1997 ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t : 2.1. Im vorangegangenen h. Erkenntnis vom 23. November 1998, VwSen-260228/2/WEI/Bk, hat der erkennende Verwaltungssenat festgestellt:

2.1.1. Mit Schreiben vom 28. April 1997, Zl. U-GS-320015/25-1997/Hub/Kr, zeigte die Unterabteilung Gewässerschutz der belangten Behörde an, daß bei einer Begehung des Krennbaches am 13. März 1997 um 12.30 Uhr festgestellt werden konnte, daß "neuerlich" Steinschneidewässer in das kleine Vorflutgerinne von der Granitwerke S abgeleitet wurden. Beim Einleitungsrohr wurde eine Abwasserstichprobe gezogen, wobei aus dem nunmehr vorliegenden Analysenergebnis (Prüfbericht Nr. 6128) massive Überschreitungen der Emissionsrichtwerte für die Einleitung in Fließgewässer hervorgingen. Konkret angeführt wurden die Werte für die Parameter: absetzbare Stoffe, abfiltrierbare Stoffe, Gesamtphosphor und Kobalt. Die Belastungsmerkmale wären typisch für die bei der Steinbearbeitung anfallenden betrieblichen Abwässer. Die Abwassereinleitung wäre dann eingestellt worden. Herr W hätte konkretere Angaben verweigert. Die Firma habe den Bereich der Steinbearbeitung gegenüber den Behörden als abwasserfrei mit Kreislaufführung deklariert.

2.1.2. Am 26. Juni 1997 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bw und des Mag. W, Angestellter der Firma S, durch. Der Bw übernahm die Verantwortung für die Einleitung der Steinschneidewässer und erklärte dazu, daß sie auf eine Störung des Kreislaufbetriebes zurückzuführen gewesen wäre. Die vermutliche Ursache wäre ein Defekt der Pumpe gewesen. Normalerweise erfolge keine Ableitung der Steinschneidewässer in den Krennbach, was durch regelmäßige Kontrollen der amtlichen Sachverständigen bestätigt werden müßte. Außerdem wurde zum Beweis, daß der Vorfall vom 13. März 1997 eine einmalige Angelegenheit gewesen wäre, eine Überprüfung des Bachgerinnes bezüglich Ablagerungen angeregt.

2.1.3. Die belangte Behörde berichtete mit Schreiben vom 1. Juli 1997 der Unterabteilung Gewässerschutz von der Verantwortung des Bw und ersuchte um verschiedene Auskünfte. Mit Antwortschreiben vom 12. August 1997, U-GS-320015/26-1997/Hub/Rei/Kr, teilte die Unterabteilung Gewässerschutz mit, daß bei insgesamt drei amtlichen Überpüfungen seit Oktober 1995 eine Ableitung von Steinschneidewässern am 13. März 1997, nicht aber am 18. April 1996 oder am 18. März 1997 festgestellt werden konnte. Anläßlich des Vorfalles vom 13. März 1997 hätte allerdings ein namentlich nicht genannter Anrainer angegeben, daß häufig die Ableitung von grautrüben Steinschneidewässern beobachtet werden könnte. Deshalb meinte der Amtssachverständige, daß der Vorfall vom 13. März 1997 kein Einzelfall gewesen sein dürfte.

Zu dem vom Bw als Ursache genannten Pumpendefekt bemerkten die Amtssachverständigen, daß dann die Anlage zur Kreislaufführung der Steinschneidewässer nicht die entsprechende Betriebssicherheit aufweise. Bei einer dem Stand der Technik entsprechenden Störfallsicherheit dürfe ein Pumpendefekt nicht zwangsläufig zu einer Ausschleusung von Steinschneidewässern führen. Eine einmalige Kontrolle des Bachbettes sei nicht zielführend. Es könne mit den der Unterabteilung Gewässerschutz zur Verfügung stehenden Methoden nicht mit Sicherheit gesagt werden, wie lange der natürliche Abtransport des Schleifstaubes nach einer Ableitung dauert. Es sei jedoch sehr wahrscheinlich, daß im Zuge der Juli-Hochwässer der größte Teil des zuvor abgeleiteten Schleifstaubes mobilisiert und abtransportiert wurde. Wenn inzwischen verbreitete Ablagerungen im Krennbach gefunden werden könnten, wäre eine Ableitung nach den Hochwässern sehr wahrscheinlich. 2.1.4. Die belangte Behörde informierte den Bw mit Schreiben vom 3. September 1997, daß nach der ergänzend eingeholten Stellungnahme der Unterabteilung Gewässerschutz ein Pumpendefekt bei einer dem Stand der Technik entsprechenden Störfallsicherheit nicht zwangsläufig zu einer Ausschleusung von Steinschneidewässern führen dürfe. Es wurde ihm freigestellt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen oder zu einem bestimmten Termin zu erscheinen. Eine Stellungnahme des Bw ist nicht aktenkundig. Die belangte Strafbehörde erließ in der Folge das angefochtene Straferkenntnis und vertrat die Ansicht, daß die Einleitung nicht in Abrede gestellt wurde und die "die Ursache betreffenden Diskussionspunkte im Hinblick auf die Erfüllung des Straftatbestandes" nicht von Relevanz wären.

2.2. Im gegenständlichen Strafverfahren hat die Unterabteilung Gewässerschutz mit Schreiben vom 3. Oktober 1997, U-GS-320015/26-1997/Trau, der belangten Behörde über Beobachtungen am 9. und 11. September 1997 betreffend den Krennbach berichtet. An beiden Tagen wären Steinschneidewässer in unbekannter Menge abgeleitet worden. Im Zuge der Begehung des Bachufers von der Einmündungsstelle "G" bis zur Steinschleiferei wären intensive weiße Sedimentablagerungen im Bachbett bemerkt worden. Die Abtragung des Schleifstaubes war deutlich an einer weißen Mündungsfahne erkennbar gewesen. Photos, auf denen diese Mündungsfahne erkennbar ist, wurden angefertigt und beigelegt. In den Beobachtungszeiträumen am 9. September 1997 von 11.00 bis 11.22 Uhr und am 11. September 1997 von 10.10 bis 10.40 Uhr und 12.40 bis 13.10 Uhr wären nur mehr geringe Ableitungen festgestellt worden, die für eine aussagekräftige Beprobung nicht ausreichten. Am 16. September 1997 von 8.35 bis 9.45 Uhr wurde die Ausleitungsstelle und der Krennbach bis zur Mündung neuerlich überprüft, wobei nur eine geringfügige Ausleitung ohne sichtbare Auswirkungen zu beobachten war. Die Rohrmündung und die kurze Fließstrecke zum Krennbach waren mit Schleifstaub bedeckt.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 wurde ergänzend über die Analyse einer am 16. Oktober 1997 gezogenen Stichprobe aus der Rohrmündung berichtet. Das Analysenergebnis (Prüfbericht Nr. ) wies für die Parameter abfiltrierbare Stoffe, absetzbare Stoffe und Kobalt Überschreitungen der Grenzwerte der AAEV für die Einleitung von Abwasseremissionen in ein Fließgewässer nach.

2.3. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. Oktober 1997 erschien der Bw am 6. November 1997 zur niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde. Er bestritt die Angaben des Amtssachverständigen der Unterabteilung Gewässerschutz nicht und gab als Grund den Ausfall einer der vier Pumpen im Bereich des Absetzbeckens an, wobei dies verschiedene Ursachen (wie zB. technisches Gebrechen "oder Schütz fällt", womit wohl ein Schutzschalter gegen Überlastung gemeint ist) haben konnte. Solche Gebrechen wären weder vorhersehbar, noch abwendbar. Die Häufigkeit dieser Gebrechen wäre etwa zweimal pro Jahr. Nachgewiesene Schäden gäbe es nicht. Es handelte sich lediglich um kurzfristige Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten. Der Bw gab ferner bekannt, daß der Betrieb bis Ende November stillgelegt und vom derzeitigen Eigentümer (?) auch nicht weiterbetrieben werde.

2.4. Die belangte Behörde erließ in der Folge das angefochtene Straferkenntnis vom 21. Jänner 1998 und vertrat die Ansicht, daß die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf Grund der Anzeige und der Angaben des Bw als erwiesen anzusehen sei. Die konsenslose, wenn auch unbeabsichtigte, Ableitung der Steinschneidewässer wäre nicht unerheblich gewesen, weil die Grenzwerte bis zum 7-fachen überschritten werden. Schädigungen am Fischbestand und der Kleinlebewesen im Uferbereich könnten nicht ausgeschlossen werden. Der Bw hätte auch keine Bemühungen unternommen, den unbefriedigenden Zustand im Falle eines technischen Defektes von Pumpen zu sanieren. Es sei zumindest eine fahrlässige Handlungsweise vorzuwerfen, zumal der Bw anscheinend den wasserrechtlich unbefriedigenden Zustand akzeptierte und Abhilfe nicht für notwendig hielt.

2.5. In der Berufung bringt der Bw erstmals vor, daß das Betriebsgebäude K mit allen Anlagen und Maschinen am 2. September 1997 an die Firma P im Wege einer Zwangsversteigerung verkauft worden wäre. Das Straferkenntnis könne sich nicht gegen ihn richten, weil die Betriebsanlage schon vor dem 9. September 1997 (Tatzeitpunkt) nicht mehr im Eigentum der Firma gestanden wäre, deren Geschäftsführer er war. Er ersuche daher um Zurückziehung des Bescheides.

Die belangte Behörde hat dazu nach einem Aktenvermerk vom 5. Februar 1998 im Firmenbuch erhoben, daß mit Beschluß des Landesgerichts Linz vom 20. November 1997, S 3108/97, der Konkurs eröffnet wurde. Seit 21. November 1997 wäre ein Masseverwalter bestellt gewesen.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage abzuleiten ist und im wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen sind. 4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (vgl § 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959 bedarf die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

Der Maßstab für die Reinhaltung der Gewässer ergibt sich aus der Zielvorschrift des § 30 Abs 2 WRG 1959, wonach jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens als Verunreinigung gilt.

4.2. Gemäß § 31 Abs 1 WRG 1959 trifft jedermann die Sorgfaltspflicht, seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben und sich überhaupt so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Zur Abgrenzung der Bestimmungen der §§ 31 und 32 WRG 1959 und damit auch der korrespondierenden Strafbestimmungen des § 137 Abs 3 lit d und g) geht der Verwaltungsgerichtshof von einem Alternativverhältnis aus. Für die Anwendbarkeit des § 32 WRG 1959 fordert er einen konkret wirksamen und beabsichtigten Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser, der plangemäß durch Einbringung von wassergefährdenden Stoffen unter Verwendung von Anlagen erfolgt, während sich im Fall des § 31 WRG 1959 die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen auf Anlagen und Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, 563 Rz 8 zu § 137 Abs 3 lit d). Beim Bewilligungstatbestand für Einwirkungen hat der Gesetzgeber projektsgemäß geplante, vorhersehbare und typische Einbringungen und nicht einzelne Störfälle vor Augen. Ist nicht erkennbar, daß eine aus betriebsbedingten Gründen regelmäßig wiederkehrende Ableitung unter Benützung von Anlagen erfolgt, dann liegt ein Fall des § 31 WRG 1959 vor (vgl zum Ganzen näher Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 174 f, Rz 13 zu § 32 WRG mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

4.3. Die belangte Strafbehörde hat die aufgezeigten Abgrenzungsfragen im Verhältnis von §§ 31 und 32 WRG 1959 wie bereits im vorangegangenen Strafverfahren zur Zahl Wa 96-7-1997 (Berufungsverfahren VwSen-260228/1997) nicht erörtert und ist rechtsirrig davon ausgegangen, daß es nur auf die Tatsache der Ableitung von Steinschneidewässern ankäme, ohne daß geprüft werden müßte, ob es sich dabei um eine wiederkehrende betriebsbedingte Einbringung handelt oder nicht. Der Einwand des Bw, daß es sich nur um vereinzelte Störfälle in der Kreislaufführung der Steinschneidewässer infolge unvorhersehbarer Pumpendefekte handelte, war entgegen der Ansicht der belangten Behörde relevant. Mit dieser Einlassung hat der Bw sinngemäß eine projektsgemäße und typische Einbringung unter Verwendung von Anlagen geleugnet und damit die Anwendbarkeit des § 32 WRG 1959 in Frage gestellt. Es bestand daher weiterer Aufklärungsbedarf, inwieweit die Einlassung des Bw zutrifft und welche genauen innerbetrieblichen Ursachen zur Ableitung von Steinschneidewässern in den Krennbach führen. Durch bloße Begehung des Bachbettes und Entnahme von Stichproben konnte die Unterabteilung Gewässerschutz den für die Beurteilung der aufgezeigten Abgrenzungsfrage wesentlichen Sachverhalt nicht erschöpfend und abschließend klären. Auf diese Weise konnten auch allfällige Schutzbehauptungen des Bw nicht widerlegt werden. Die belangte Behörde hat in Verkennung der Rechtslage weitere Aufklärungen für nicht erforderlich gehalten. Sie folgte vielmehr vollinhaltlich den Angaben des Bw und ging dennoch davon aus, daß der Tatbestand der betriebsbedingten Einbringung von Steinschneidewässern ohne die nach § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 erforderliche Bewilligung vorläge.

Der erkennende Verwaltungssenat vertritt demgegenüber die Ansicht, daß bei der gegebenen Akten- und Beweislage die angelasteten Einleitungen in den Krennbach im Hinblick auf den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht als betrieblich wiederkehrend und projektsgemäß geplant angesehen werden können. Wie bereits im h. Vorerkenntnis ausgesprochen wurde, haben die Erhebungen der Unterabteilung Gewässerschutz keinen nach rechtsstaatlichen Anforderungen ausreichenden Beweis, sondern nur einen Verdacht der regelmäßigen konsenslosen Einleitung begründet, der aber für eine Verurteilung nach § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 nicht ausreicht. Bei der gegebenen, dürftigen Beweislage können insofern keine Feststellungen zum Nachteil des Beschuldigten getroffen werden.

4.4. Für die vom Bw ins Treffen geführte Kreislaufführung der Steinschneidewässer spricht auch die Tatsache, daß in dem namens des Landeshauptmannes von der belangten Behörde erlassenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 14. Mai 1996, Wa 10-70-17-1994-Fu, nur die Einleitung von betrieblichen Abwässern in die Ortskanalisation samt dazugehörigen Anlagen, nicht aber die Steinschneidewässer behandelt wurden. In ihrer früheren Stellungnahme vom 12. August 1997, U-GS-320015726-1997/Hub/Rei/Kr, gehen die Amtssachverständigen auch von einer Anlage zur Kreislaufführung der Steinschneidewässer aus, wenn sie kritisieren, daß diese Anlage nicht die dem Stand der Technik entsprechende Betriebssicherheit aufweist, weil ein Pumpendefekt nicht zwangsläufig zu einer Ausschleusung von Steinschneidewässern führen dürfe.

Auch wenn der erkennende Verwaltungssenat diese Argumente der Amtssachverständigen ebenso wie die Ausführungen der belangten Behörde zur Fahrlässigkeit des Bw durchaus für schlüssig erachtet, folgt daraus noch nicht die Anwendbarkeit des § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959. Denn selbst wenn der mangels einer dem Stand der Technik entsprechenden Störfallsicherheit bedenkliche Betrieb einer abwasserfreien Anlage zur Kreislaufführung von Steinschneidewässern sorgfaltswidrig erschiene, spräche diese Tatsache im gegebenen Fall im Hinblick auf die eingetretene Verunreinigung des Krennbaches nur für die Anwendung des Erfolgsdeliktes der Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs 1 iVm § 137 Abs 3 lit d) WRG 1959. In diese Richtung hat die belangte Behörde aber keine Erhebungen durchgeführt und auch keine Feststellungen getroffen. Da diesbezüglich auch keine einschlägige Verfolgungshandlung vorliegt, brauchte der erkennende Verwaltungssenat weder Ermittlungen noch weitere Überlegungen anstellen. Die Berufung war daher im Ergebnis erfolgreich und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen. Auf die in der Berufung behauptete Veräußerung der Betriebsanlagen durch Zwangsversteigerung vor dem Tatzeitpunkt kam es nicht mehr an, weshalb darauf nicht mehr eingegangen werden mußte.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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