Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109886/7/Br/Wü

Linz, 17.09.2004

 

 

 VwSen-109886/7/Br/Wü Linz, am 17. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W K, geb., P, N, vertreten durch die Rechtsanwälte F H & P, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Juni 2003, Zl: VerkR96-7604-2003, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 17. September 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 
 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet abgewiesen.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 16 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
 


Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 u.2 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe im Ausmaß von 80 Euro verhängt (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 und 36 Stunden) und ihm zur Last gelegt, er habe am 16.10.2003 um 20.20 Uhr im Gemeindegebiet von Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm.s 33,000 in Fahrtrichtung Suben als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen N (D) (Sattelzugfahrzeug der Marke Volvo) und mit dem Sattelanhänger der Marke Schmitz mit behördlichen Kennzeichen N (D) und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t insoferne das deutlich sichtbar aufgestellte und verordnete Verbotszeichen "Überholen für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t verboten" missachtet, als er ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, nämlich ein Sattelkraftfahrzeug mit moldawischen Kennzeichen C-IC 474 (Sattelzugfahrzeug) und dem Kennzeichen C-AN 289 (Sattelanhänger) überholt habe. Dadurch habe er gegen § 52 lit.a Zf.4c StVO 1960, BGBI.Nr. 159 i.d.g.F verstoßen.

 

    1. Gestützt wird der Schuldspruch im Ergebnis auf die in der Anzeige dokumentierte Wahrnehmung des Straßenaufsichtsorgans RevInsp. H. Dieser sei als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen worden. Dabei habe er dargelegt hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers hergefahren zu sein und dabei den Überholvorgang des Berufungswerbers an einem nach dem Kennzeichen benannten moldawischen Sattelkraftfahrzeug im Überholverbot wahrgenommen zu haben. Hinsichtlich des vom Berufungswerber bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens in Frage gestellten "wirksam erlassenen und kundgemachten Überholverbots" verwies die Behörde erster Instanz auf die diesbezüglich seit 2.9.2002 in Kraft stehenden Verordnung. Die Durchführung eines Ortsaugenscheins wies sie unter Hinweis auf mangelnde Relevanz ab. Der Strafausspruch wurde unter Grundlegung eines Monatseinkommens von 1.200 Euro im Ergebnis auf die Inhalte des § 19 VStG gestützt.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"Durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18.6.2004, Zahl: VerkR96-7604-2003, innerhalb offener Frist nachstehende
 

BERUFUNG
 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich.
 

1 . Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18.6.2004, Zahl: VerkR96-7604-2003, wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt, dass das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

2. Zur Begründung wird vorgebracht wie folgt:

 

Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe am 16.10.2003, um 20.20 Uhr, im Gemeindegebiet von Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm's 33,000 in Fahrtrichtung Suben als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W (D) (Sattelzugfahrzeug der Marke Volvo) und mit dem behördlichen Kennzeichen W (D) (Sattelanhänger der Marke Schmitz) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t insoferne das deutlich sichtbar aufgestellte und verordnete Verbotszeichen "Überholen für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t verboten" missachtet, als er ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, nämlich ein Sattelkraftfahrzeug mit moldawischen Kennzeichen C (Sattelfahrzeug) und dem Kennzeichen C (Sattelanhänger) überholt habe.

 

Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 52 lit. a Z 4c StVO begangen.

 

Der Bescheid ist sowohl materiell - als auch verfahrensrechtlich verfehlt.

 

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

 

2.1.Gemäß § 24 VStG 1991 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des AVG, sofern sie durch den letzten Satz des § 24 \/StG nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschuldigten) nicht voll inhaltlich Rechnung getragen wurde.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (VwSlgNF 8619 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (VwS1gNF 2372 A; VwSlgNF 606 A, 2411 A; VwGH 17.6.1993, ZI.92/06/0228) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwSlgNF 1977 A; VfSlg 7017) und herrschender Lehre (vgl. Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren 1, 8. Auflage, (1975), 318; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage (1999) Rz 418 ff) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides

ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörden und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl VwSlgNF 7909 A; VwGH 19.5.1994, ZI 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt, aufgrund weicher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich.

 

Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Die Behörde erster Instanz hat lediglich im Spruch Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die allerdings unzureichend sind. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, wo der Beschuldigte - angeblich- den Überholvorgang begonnen hat und wann er ihn beendete. Weiters fehlt die Feststellung, wie lange der Überholvorgang dauerte und wieso der Meldungsleger trotzdem er - angeblich - die ganze Zeit im Zivilstreifwagen dem Fahrzeug des Beschuldigten folgte, diesen nicht unmittelbar nach dem Überholvorgang anhielt.
 

Hätte die Behörde erster Instanz Feststellungen zu diesen Fragen getroffen und ihre diesbezügliche Beweiswürdigung ausreichend begründet, so hätte sie zweifelsfrei auch erkennen müssen, dass von einer Verwaltungsübertretung des Beschuldigten nicht die Rede sein kann.
 

2. Gemäß § 40 Abs.1 VStG ist dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung der Behörde ergänzt den Grundsatz des Parteiengehörs gemäß den §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG (die beide gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind). Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens. Sie ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VwGH 26.1.1967, 47/66; VfGH 25.6.1949, SIg 1804).
 

Daneben gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wahren Sachverhalt festzustellen hat, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist.
 

Im Gegensatz dazu hat die Behörde erster Instanz sich darauf beschränkt, den Zeugen H im Rechtshilfeweg entgegen dem ausdrücklichen Antrag des Beschuldigten einvernehmen zu lassen. Weiters hat sie den Beschuldigten bzw. dessen Vertreterin nicht darüber informiert, dass sie nicht beabsichtigt, die in seiner Stellungnahme vom 9.6.2004 gestellten Beweisanträge auf Einvernahme des Zeugen RevInsp. R sowie Abhaltung eines Lokalaugenscheines, nachzukommen. Vielmehr hat die Behörde erster Instanz letztlich ohne weiteres den Inhalt der Anzeige sowie die Angaben des Zeugen H ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.
 

2.3. Der angefochtene Bescheid gibt schließlich überhaupt keinen Aufschluss darüber, welche spezial- oder generalpräventive Überlegungen die Behörde angestellt hat. Mehr noch, die Behörde erster Instanz begründet nicht einmal, warum der Beschuldigte ein Verschulden an der vermeintlichen Verwaltungsübertretung zu vertreten hat.
 

3. Der angefochtene Bescheid ist sohin in den wesentlichen Punkten als den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht entsprechend, verfehlt und mangelhaft anzusehen. Ein ausführliches meritorisches Eingehen auf die materiellrechtliche Beurteilung ist daher noch gar nicht notwendig.
 

Es wäre nämlich die Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, den zu Grunde liegenden Sachverhalt nach einem mängelfreien Verfahren festzustellen, die Gründe für die Beweiswürdigung übersichtlich darzulegen und danach den festgestellten Sachverhalt einer eingehenden und richtigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies hat alles die Behörde erster Instanz unterlassen. Lediglich kursorisch sei auf folgende Punkte hingewiesen:
 

3.1. Der Beschuldigte wiederholt neuerlich sein Vorbringen dahingehend, dass er ein mehrspuriges Fahrzeug im Bereich des Überholverbotes mit Sicherheit nicht überholt hat.
 

Zum Beweis hiefür wird ausdrücklich die Einvernahme des Beschuldigten sowie die Abhaltung eines Lokalaugenscheines beantragt, sodass sich die erkennende Behörde selbst von den gegebenen Sicht- und Fahrbahnverhältnissen ein persönliches Bild machen kann. Gleichermaßen wird sich die erkennende Behörde von der mangelnden Kundmachung des Überholverbotes ein persönliches Bild machen können.
 

3.2. Dem Beschuldigten ist die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher weiterhin nicht verständlich. Ausdrücklich wird sohin im Rahmen der neuerlichen Einvernahme der Zeugen H sowie der Einvernahme des Zeugen RevInsp. R zu klären sein, warum diese in einem Zivilstreifwagen hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten einen ganzen Kilometer folgten, ohne ihn dann anzuhalten. Schließlich werden Erhebungen zu Art der Kundmachung der Verordnung durchzuführen sein.
 
Beweis: wie bisher
 

Der Beschuldigte stellt aus all diesen Gründen den
 

ANTRAG
 

auf Abänderung des angefochtenen Bescheides - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - dahingehend, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt und seine ausgewiesene Vertreterin von der Einstellung benachrichtigt wird.
 
Salzburg, am 9.7.2004 W K"

 

3. Die Erstbehörde hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in den jeweiligen Punkten keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts der Bestreitung von Sachverhaltselementen iVm den Verfahrensrügen betreffend das erstinstanzliche Verfahren in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung der Anzeige und der abermaligen Einvernahme des Meldungslegers RevInsp. H im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm entschuldigt - wegen dienstlicher Verhinderung - an der Berufungsverhandlung nicht teil. Der auch persönlich zur Berufungsverhandlung geladene Berufungswerber blieb der Berufungsverhandlung angeblich wegen beruflicher Verhinderung fern. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der amtsbekannte weitgehend geradlinige Verlauf der Autobahn im fraglichen Bereich festgestellt. Ebenfalls wurde eine rechnerischen Nachvollziehung eines Überholdiagramms unter realistischer Ausgangsvoraussetzungen bei gegenseitigen Überholvorgängen von Lkw´s auf der Autobahn vorgenommen (Analyzer Pro 4).

 

4. Nachfolgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte zum fraglichen Zeitpunkt und Örtlichkeit das oben angeführte Sattelkraftfahrzeug in Richtung Suben. Der Meldungsleger fuhr dabei hinter diesem Fahrzeug und beobachtete dabei den im Spruch umschriebenen Überholvorgang.

Wenn der rechtsfreundliche Berufungswerber in seinen Berufungsausführungen im Ergebnis fast ausschließlich rechtswissenschaftliche Überlegungen zur erstinstanzlichen Verfahrensdurchführung anstellt, trat er schon damit den auf unmittelbarer Wahrnehmung basierenden Darstellungen des Meldungslegers nicht in der Substanz entgegen.

Das Beweisverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bestätigte die Darstellungen des Meldungslegers, indem diese glaubwürdig und schlüssig sind. Die vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers gerügte unterbliebene Anhaltung begründete der Meldungsleger zu dieser Zeit laufenden mit einem sogenannten Mitfahndungsersuchens, welches die Anhaltung unmöglich machte.

Unstrittig, sowie als rechtskonform kundgemacht gilt das Überholverbot im fraglichen Autobahnbereich.

Der Meldungsleger schilderte im Rahmen der Berufungsverhandlung den Ablauf in schlüssiger Weise und im Weg- Zeit-Ablauf gut nachvollziehbar. Insbesondere waren die vom Meldungsleger gemachten Angaben zur Überholwegstrecke von etwa einen Kilometer auch rechnerisch realistisch nachvollziehbar. Es wäre schließlich schwer vorstellbar, dass ein bei der Überwachung der Autobahn tätiges Straßenaufsichtsorgan einerseits einen Überholvorgang nicht fehldeuten könnte, oder gar eine diesbezügliche falsche Behauptung zu machen bzw. diesen Vorgang einem falschen Lenker (Verwechslung des Kennzeichens) zuordnen würde. Die Kundmachung des bezughabenden Überholverbotes ist aus anderen h. anhängigen Verfahren evident.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden kann hinsichtlich des Überholverbotes auf die oben wiedergegebenen Rechtsausführungen unter Anführung der Bestimmungen des § 52 lit.a Z4c iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 durch die Behörde erster Instanz verwiesen werden (vgl. dazu auch h. Erk. v. 16. Jänner 2004, VwSen-109458/2/Br/Gam).

Die in der Berufung umfassend vorgetragenen Verfahrensrügen erweisen sich nicht fallbezogen und bedarf es angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren Keiner weiteren Erörterung.

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

6.2. In der Zuwiderhandlung gegen das Lkw-Überholverbot wird insbesondere dem Regelungs- u. Schutzziel einer möglichst unbehinderten Fahrt des doch um 50 km/h schnelleren Pkw-Verkehrs zuwider gehandelt. Dies führt neben der Behinderung mehrerer Pkw-Lenker, die durch die sich über lange Distanzen erstreckenden Überholvorgänge gezwungen werden abzubremsen und hinter dem überholenden Lkw her zu fahren. Gleichzeitig wird dadurch aber auch die Gefahr eines knappen Auffahrens provoziert, welches damit zusätzliche Gefahrenquellen und Stress erzeugt.

Eine spürbare Bestrafung ist daher insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen indiziert, wobei angesichts dieser Überlegungen die hier verhängte Strafe nicht nur innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes, sondern darüber hinaus als sehr milde bemessen zu erachten ist. Hinsichtlich des Verschuldens genügt bereits Fahrlässigkeit, wobei die Missachtung eines Überhohlverbots in aller Regel Wissentlich begangen wird.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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