Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109888/6/Ki/An

Linz, 21.12.2004

 

 

 VwSen-109888/6/Ki/An Linz, am 21. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des U S, vertreten durch Rechtsanwalt F R, G, M, vom 7.6.2004 gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.5.2004, VerkR96-3015-2004, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Übertretung des KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung bezüglich Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

II. Der Bescheid bezüglich Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchfrist wird behoben, gleichzeitig wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.5.2004 als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 71 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-3015-2004 vom 17.3.2004) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 20.3.2004 von einer Person, welche mit dem Namen "S" unterschrieben hat, übernommen.

 

Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diese Strafverfügung am 12.5.2004 per Telefax Einspruch. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er die Strafverfügung erst in der 19. Kalenderwoche erhalten habe und er beantrage höchst vorsorglich und hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Bescheid vom 17.5.2004, VerkR96-3015-2004, den Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass diese Strafverfügung vom Berufungswerber am 20.3.2004 persönlich übernommen worden sei. Das Rechtsmittel des Einspruches hätte daher bis spätestens 5.4.2004 erhoben werden müssen. Der Einspruch vom 12.5.2004 sei nach diesem Zeitpunkt erhoben worden. Die Strafverfügung sei daher bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid vom 17.5.2004, VerkR96-3015-2004, abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Vorbringen insgesamt nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten sei, welche die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte und es sei dabei nicht von einem mindergradigen Versehen auszugehen.

 

2. Nunmehr erhob der Rechtsmittelwerber gegen die oben angeführten Bescheide am 7.6.2004 Berufung mit der Begründung, dass er die Strafverfügung zu einem nicht mehr näher konkretisierbaren Zeitpunkt in der 19. Kalenderwoche erhalten habe. Er habe die angefochtene Strafverfügung am 20.3.2004 nicht persönlich übernommen und er sei auch seit Jahren nicht mehr in Großenhain wohnhaft. Unter der angegebenen Adresse sei sein Vater wohnhaft, wenn jemand die angefochtene Strafverfügung entgegen genommen und mit Datum und persönlicher Unterschrift quittiert habe, dann könne dies nur der Vater gewesen sein.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind (§ 51e Abs.2 Z1 VStG)

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Überdies wurde im Rechtshilfeweg Frau E S, geborene F, geboren , wohnhaft in G, S, beim Landratsamt Riesa-Großenhain einvernommen. Bei dieser Einvernahme erklärte Frau S, dass die Unterschrift auf dem Zustellschein betreffend die Strafverfügung von ihr sei.

 

Ein Schriftvergleich (Anwaltsvollmacht vom 9.5.2004) ergibt, dass die dort dargestellte Unterschrift des Berufungswerbers nicht mit jener ident ist, welche auf dem Postrückschein aufscheint. Andererseits stimmten die Unterschrift auf dem Postrückschein und die auf der auf einer Aktennotiz vor dem Landratsamt Riesa-Großenhain, welche von Frau S geleistet wurde, überein.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass tatsächlich Frau S die Strafverfügung am 20.3.2004 erhalten hat und gelangt überdies zur Auffassung, dass der Berufungswerber glaubhaft machen konnte, dass er die Strafverfügung tatsächlich erst in der 19. Kalenderwoche dieses Jahres (3. bis 9.5) erhalten hat.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 48 Abs.2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen.

 

Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 Abs.1 Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Strafverfügung nicht vom Berufungswerber persönlich sondern von Frau E S übernommen wurde. Nachdem ausdrücklich gesetzlich festgelegt ist, dass Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen sind, liegt ein Zustellmangel vor und es ist daher davon auszugehen, dass die Strafverfügung am 20.3.2004 noch nicht rechtswirksam zugestellt wurde.

 

Der Berufungswerber konnte glaubhaft machen, dass er diese erst in der 19. Kalenderwoche dieses Jahres erhalten hat und erst ab dieser Zeit der Zustellmangel geheilt wurde, das heißt, dass erst ab dieser Zeit von einer Rechtswirksamkeit der Strafverfügung ausgegangen werden kann.

 

Ausgehend von der festgestellten Sachlage war daher nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich der am 12.5.2004 erhobene Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig, der Berufung war sohin Folge zu geben und es ist durch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten.

 

5.2. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

In Anbetracht dessen, dass der Berufung gegen die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung als verspätet Folge gegeben wurde, ergibt sich für den Berufungswerber in dieser Angelegenheit kein Rechtsnachteil mehr bzw. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obsolet geworden. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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