Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109890/2/Kei/Wü

Linz, 28.10.2004

 

 

 VwSen-109890/2/Kei/Wü Linz, am 28. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der H W, P, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juni 2004, Zl. VerkR96-21460-2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 30 Euro herabgesetzt wird.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

     

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 3 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 14.9.2003 um 16.39 Uhr im Gemeindegebiet von Asten auf der B1 bei km 173,0 das KFZ, pol.Kz: gelenkt und dabei die Sperrlinie verbotenerweise überfahren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EUR

 

58,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden

Gemäß §

 

99 Abs. 3 lit a

StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,80 EUR als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 63,80 EUR".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Da, wie bereits geschildert, ich gezwungen bin, durch den Konkurs meines Gatten, welcher über 30 Jahre selbstständig tätig war, meine gesamte Familie zu ernähren.

Dadurch war auch die Übersiedlung nötig und in diesem Zug ist mir das Missgeschick passiert. Ich habe derzeit lediglich ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen von 780 Euro.

Ich darf Ihnen auch den Einkommensnachweis meines Gatten beilegen.

Da ich immer sehr vorsichtig und zuverlässig mein Auto auch durch den Linzer Stadtverkehr bewege und bisher noch keine Übertretungen begangen habe, ersuche ich nochmals um Herabsetzung der Strafe, und dies in eine Verwarnung umzuwandeln."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juli 2004, Zl. VerkR96-21460-2003, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der gegenständliche Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm §19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Das oben wiedergegebene Vorbringen der Bw in der Berufung im Hinblick auf ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird durch den Oö. Verwaltungssenat als glaubhaft beurteilt und diese gemachten Angaben werden durch den Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung berücksichtigt.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden der Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde durch den Oö. Verwaltungssenat herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat von für die Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Die unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 24 Stunden ist angemessen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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