Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109892/9/Zo/Pe

Linz, 27.10.2004

 

 

 VwSen-109892/9/Zo/Pe Linz, am 27. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Z C, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, vom 14.7.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28.6.2004, VerkR96-20633-2003, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 21.10.2004 auf die Strafhöhe eingeschränkt, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 400 Euro sowie wie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 134 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 40 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 4.5.2003 um 6.37 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen (D) auf der A 1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, wobei er bei km 267,500 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 88 km/h überschritten habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt wurde und er zur Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 50 Euro verpflichtet wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass nicht erwiesen sei, dass die gegenständliche Messstelle tatsächlich vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen überprüft worden sei, weil dazu kein Nachweis im Behördenakt liegt. Weiters sei die fotogrammetrische Auswertung der Radarmessung deshalb zweifelhaft, weil bei dem im Akt befindlichen "B-Foto" im Datenblock als internationales Unterscheidungszeichen "A" aufscheint, während auf dem "A-Foto" das internationale Unterscheidungszeichen "D" aufscheint und der Berufungswerber tatsächlich mit einem in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeug gefahren ist. Weiters sei nicht erwiesen, dass das Radargerät gültig geeicht war. Im Messstrahlbereich habe sich ein auf dem "B-Foto" ersichtlicher Leitpflock mit reflektierendem Material befunden, weshalb eine Verfälschung der Radarmessung möglich sei. Weites sei nicht erwiesen, dass beim vorgeworfenen Tatort tatsächlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht gewesen sei. Es wurde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben bzw. in eventu die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Dazu wurden zahlreiche Milderungsgründe geltend gemacht, insbesondere, die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers und der Umstand, dass er über kein Vermögen verfügt und für seine Gattin sorgepflichtig ist. Weiters ist der Berufungswerber zu 50 % schwerbehindert und leidet an einem Bandscheibenschaden sowie einer koronären Herzkrankheit.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.10.2004. In dieser Verhandlung wurde der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie die Erstinstanz gehört und der Gendarmeriebeamte Chef.Insp. B als Zeuge unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen. Weiters wurde ein Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R zur Frage eingeholt, ob die gegenständliche Messung aus technischer Sicht als gültig anzusehen ist.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht war und eine fotogrammetrische Auswertung der Radarmessung ergeben hat, dass diese technisch einwandfrei erfolgte. Auf Grund dieser Beweisergebnisse hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers seine Berufung gegen den Schuldspruch zurückgezogen und die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 4.5.2003 um 6.37 Uhr den Pkw auf der A 1 Westautobahn in Fahrtrichtung Wien, wobei er bei km 267,500 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 88 km/h überschritten hatte. Die Geschwindigkeit wurde durch ein geeichtes Radargerät der Marke MU VR 6FA Nr.1974 festgestellt und die gegenständliche 60 km/h-Beschränkung ist ordnungsgemäß verordnet.

 

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Einkommen von 1.300 Euro, ist für seine Gattin sorgepflichtig und hat kein Vermögen. Weiters ist er wegen eines Bandscheibenschadens und einer koronaren Herzkrankheit als schwerbehindert mit einem Behinderungsgrand von 50 % eingestuft. Der Berufungswerber ist bisher unbescholten.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Vorweg ist festzuhalten, dass auf Grund der Zurückziehung der Berufung gegen den Schuldspruch dieser in Rechtskraft erwachsen ist und nur noch die Strafbemessung zu prüfen bleibt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahnbaustelle kurz vor Beginn jenes Bereiches, in dem tatsächlich die Fahrbahnverengung und Verschwenkung der Fahrstreifen beginnt, um mehr als das Doppelte der erlaubten Höchstgeschwindigkeit stellt jedenfalls eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung dar. Es ist von einem hohen Unrechtsgehalt der Übertretung auszugehen. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber unmittelbar vor der 60 km/h-Beschränkung bereits eine 100 km/h-Beschränkung und eine 80 km/h-Beschränkung sowie entsprechende Hinweise auf die Autobahnbaustelle wahrnehmen musste, ist jedenfalls von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen. Es ist daher die Verhängung einer entsprechend hohen Geldstrafe erforderlich.

 

Andererseits ist als strafmildernd - entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis - die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Der Berufungswerber verfügt zwar über ein durchaus durchschnittliches Einkommen, es ist aber zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass seine Erkrankungen auch mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sind. Unter Abwägung all dieser Umstände ist im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von 726 Euro im konkreten Fall eine Herabsetzung der von der Erstinstanz festgesetzten Geldstrafe auf 400 Euro angemessen. Dieses Strafmaß erscheint nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates ausreichend, aber auch erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten und auch die Allgemeinheit mit Nachdruck auf die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit - insbesondere im Bereich von Autobahnbaustellen - hinzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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