Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109895/10/Fra/He

Linz, 19.10.2004

 

 

 VwSen-109895/10/Fra/He Linz, am 19. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Ing. JU gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Juni 2004, VerkR96-1543-2004, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Strafen auf jeweils 36 Euro herabgesetzt werden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser werden Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden festgesetzt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf je 10 % der verhängten Geldstrafen, das sind je 3,60 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) und
  2. wegen Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt weil er

am 26.1.2004 um 23.05 Uhr den Kombi in Ebensee auf der Salzkammergut Straße B 145 in Fahrtrichtung Ebensee gelenkt hat, wobei er auf Höhe des Straßenkilometer 39,320

  1. im deutlich beschilderten Überholverbot ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe und
  2. die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung. hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Oktober 2004 erwogen:

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen wurden von Herrn SS wohnhaft in E am 27.1.2004 um 10.21 Uhr beim Gendarmerieposten Ebensee angezeigt. Herr S bestätigte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren seine in der Niederschrift des Gendarmeriepostens E vom 27.1.2004 dokumentierten Angaben. Vom Bw wurden die ihm zur Last gelegten Tatbestände stets bestritten.

 

Da der Bw bei der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkte hat und sohin das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen ist, hatte der Oö. Verwaltungssenat zu überprüfen, ob die verhängten Strafen im Sinne der Strafbemessungskriterien nach § 19 VStG angemessen festgesetzt wurden. Der Oö. Verwaltungssenat ist bei dieser Überprüfung zur Auffassung gelangt, dass eine Herabsetzung der Strafe aus folgenden Gründen vertretbar war:

Im Rahmen des objektiven Unrechtsgehaltes der verwirklichten Sachverhalte ist zu konstatieren, dass keine nachteiligen Folgen evident sind. Bei den subjektiven Kriterien war zu berücksichtigen, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dies fällt besonders in Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Bw machte bei der Berufungsverhandlung glaubhaft, dass er 50.000 Kilometer im Jahr zurücklege und bisher unfallfrei gefahren ist. Weiters legte er glaubhaft dar, dass er für Gattin und drei Kinder sorgepflichtig ist und deshalb grundsätzlich sehr verantwortungsbewusst fahre.

 

Bei den nunmehr bemessenen Strafen wurde der gesetzliche Strafrahmen zu je 5 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung der Strafe (auch) aus präventiven Gründen nicht mehr vertretbar.

 

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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