Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109896/4/Bi/Be

Linz, 14.09.2004

 

 

 VwSen-109896/4/Bi/Be Linz, am 14. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C O, vom 16. Juli 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 21. Juni 2004, VerkR96-1096-2004, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 
 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs.3 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 9. Jänner 2003 um 8.40 Uhr den Kombi, Kz., im Gemeindegebiet von Braunau/Inn rückwärts aus dem Parkplatz auf Höhe der Löwenapotheke gelenkt habe und sich beim Rückwärtsfahren nicht von einer geeigneten Person einweisen habe lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit E-Mail vom 16. Juli 2004, 14.10 Uhr, Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).


3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sehe den ihm angelasteten Tatvorwurf nicht ein, weil die Scheiben weder vereist noch beschlagen gewesen seien und das Tageslicht ausgereicht habe, um ohne Einweiser auszuparken. Der daraus resultierende Unfall hätte genauso gut mit einem Einweiser geschehen können. Die Bedingungen beim Ausparken seien nicht anders gewesen als an vielen Wintertagen zuvor.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Das Straferkenntnis wurde dem Bw laut Rsb-Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30. Juni 2004 mit Beginn der Abholfrist am selben Tag beim Postamt 5280 Braunau/Inn hinterlegt.

Damit wäre die zweiwöchige Berufungsfrist, ausgehend von der Zustellung am 30. Juni 2004, am 14. Juli 2004 abgelaufen. Das vom Bw übermittelte E-Mail stammt vom 16. Juli 2004, dh die Berufung wäre als verspätet eingebracht anzusehen.

Dem Bw wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates mit Schreiben vom 3. August 2004 unter Beilegung einer Kopie des Rückscheins § 17 Abs.3 Zustellgesetz zur Kenntnis gebracht und er eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, ob er am 30. April 2004 ortsabwesend gewesen und wenn ja, wann er an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Im Fall einer Ortsabwesenheit mögen diesbezüglich Unterlagen vorgelegt und Zeugen benannt werden. Der Bw wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass, sollte fristgerecht keine Äußerung seinerseits einlangen, nach der Aktenlage zu entscheiden, dh die Berufung als verspätet zurückzuweisen sei.

Das Schreiben wurde laut Rsb-Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 6. August 2004 bei Postamt 5280 Braunau/Inn hinterlegt. Eine Äußerung des Bw ist bislang nicht eingelangt, weshalb in rechtlicher Hinsicht von der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen und somit spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

verspätet eingebrachte Berufung - Zurückweisung

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