Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109904/9/Kof/Sta

Linz, 22.09.2004

 

 

 VwSen-109904/9/Kof/Sta Linz, am 22. September 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn GM vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B - Dr. K - Mag. B gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 8.7.2004, Zl. III-S-4229/03, wegen Übertretung des GGBG zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 9 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 28.4.2003 um 9.45 Uhr in Wels, A8, Strkm. 11,2, Fahrtrichtung Norden als Beförderer mit dem Sattelkraftfahrzeug (Zugfahrzeugkennzeichen ...... und Anhängerkennzeichen......) gefährliche Güter (Fässer aus Stahl, ADR-Klasse 3, VG II, UN 1866, Resin-Solution Flammable, brutto 2.200 kg) befördert und es dabei unterlassen, sich zu vergewissern, dass die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil die Ladung nicht so gesichert war, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges oder Containers nur geringfügig verändern konnte.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG iVm § 27 Abs.1 Ziffer 1 GGBG iVm Abschnitt 7.5.7.1 ADR 2001.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO

Falls diese uneinbringlich ist

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

€ 726,00

4 Tage

§ 27 Abs.1 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 72,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten,...................) beträgt daher € 798,60.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26.7.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) - nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2004 - erwogen:

 

Zulassungsbesitzerin des im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Sattelzugfahrzeuges und -anhängers ist - siehe die vom Bw vorgelegten Zulassungsscheine -- (jeweils) die M. Transport Ges.m.b.H.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Für die Einhaltung des GGBG ist bei einer Ges.m.b.H. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer verantwortlich;

VwGH vom 15.12.2003, 2003/03/0149; vom 17.6.2004, 2002/03/0200;
vom 18.3.2004, 2001/03/0440; vom 25.2.2004, 2001/03/0371.

 

Das Landesgerichtes Krems a.d.D. als Handelsgericht (Rechtspflegerin) hat -
über entsprechende Anfrage des UVS - mit Schreiben vom 10.9.2004 mitgeteilt, dass der Bw

im Firmenbuch bei der Firma M. Transport Ges. m.b.H. eingetragen war bzw. ist.

 

In der Zeit vom 6.7.2001 bis 15.1.2004 war Frau U.M. ( Geburtsdatum, Adresse) als handelsrechtliche Geschäftsführerin eingetragen.

 

Der Bw war somit zum Tatzeitpunkt (28.4.2003) nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M. Transport Ges.m.b.H. und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach dem GGBG nicht verantwortlich.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Bw hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler
 
 
Beschlagwortung:
§ 9 Abs.1 VStG

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