Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109905/2/Kof/He

Linz, 10.08.2004

 

 

 VwSen-109905/2/Kof/He Linz, am 10. August 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn HM,
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.7.2004, VerkR96-2293-2004, wegen Übertretung des zu § 53 Abs.1 Z25 StVO, Recht erkannt:

 

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 10.05.2004 um 07.35 Uhr in Puchenau, auf der Rohrbacher Bundesstraße B 127 bei km 5,200 in Fahrtrichtung Linz den PKW, Kz.... gelenkt und dabei den durch das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeug in die Längsrichtung befahren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 53 Abs.1 Z25 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

36,00 Euro

12 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.........) beträgt daher 39,60 Euro."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 29.7.2004 die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestritten.

Die Busspur Puchenau darf auch mit KFZ mit mindestens drei Insassen benützt werden. In dem vom Bw zur Tatzeit gelenkten Pkw waren nur zwei Insassen (der Bw selbst und seine Ehefrau).

 

Der Bw hat jedoch

dass seine Ehefrau bzw. er selbst vom Pflegeheim am Flötzerweg angerufen worden seien, dass die Schwiegermutter seiner Frau aus erster Ehe (= Frau E.G.) im Sterben liege. Andere Verwandte würden sich nicht um Frau E.G. kümmern.

Es sei dem Bw und seiner Ehefrau sehr wichtig gewesen, eine würdevolle Sterbehilfe zu leisten bzw. dass die im Sterben liegende Frau E.G. die letzten Momente mit ihren Angehörigen verbringen könne.

Frau E.G. ist am darauffolgenden Tag (11.5.2004 vormittags) verstorben; siehe die vom Bw vorgelegte Sterbeurkunde.

 

Der Bw hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen, sodass die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen war.

 

Gemäß § 21 Abs.1 erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Betreffenden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Die vom Bw begangene Übertretung hat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

Dass der Bw sowie dessen Ehegattin so schnell wie möglich in das Pflegeheim gelangen wollten, um mit Frau E.G. die letzten Momente ihres Lebens verbringen zu können, ist menschlich absolut verständlich.

Der Bw hat die Verwaltungsübertretung aus achtenswerten Beweggründen bzw. unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen (§ 34 Abs.1 Z3 und Z11 StGB).

 

Von der Verhängung einer Strafe wird daher iSd § 21 Abs.1 1.Satz VStG abgesehen.

 

Der Bw hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:

§ 21 Abs.1 erster Satz VStG- Absehen von der Strafe

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